Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Die vorgelegte Beschlussvorlage behandelt die Neufassung der Verwaltungskostensatzung. Der Kreistag ist gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA i. V. m. § 3 Hauptsatzung des Landkreises Börde für den Erlass und die Änderung von Satzungen zuständig.
1. Anlass der Änderung war die vorzunehmende Anpassung der Gebühren für Rechnungsprüfungen (lfd. Nr. 14 Kostentarif). Gegenüber der Verwaltungsgebührensatzung i. d. F. der ersten Änderung vom 23.11.2016 sind die Gebühren für Rechnungsprüfungen in Gemeinden und Verbandsgemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, aufgrund einer Neukalkulation wie folgt anzuheben:
alt neu
je Prüfer und angefangener Stunde 52,00 Euro 59,00 Euro
höchstens je Prüfer je Tag416,00 Euro472,00 Euro
Grundlage der Kalkulation ist das Material der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) Nr. 17/2017 - Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2017/2018). Die dort festgelegten und empfohlenen Sachkostenpauschale und Gemeinkostenzuschlag waren Grundlage für die Neukalkulation der Sach- und Gemeinkosten, wobei für die Plankostenkalkulation (Kalkulationszeitraum 2018-2020) von durchschnittlich 11 Prüfer/innen ausgegangen wurde.
2. Diese Änderung nahm die Verwaltung zum Anlass, die Verwaltungsgebührensatzung (alt) insgesamt zu überprüfen und daraufhin neu zu fassen. Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
- Die benutzten Begrifflichkeiten wurden vereinheitlicht und an die entsprechenden Fachtermini angepasst. Aus diesem Grund wurde auch der Titel in Verwaltungskostensatzung geändert, da die Gebühren neben den Auslagen nur einen Teil der Verwaltungskosten umfassen.
- Die Formulierungen wurden teilweise im Sinne einer Klarstellung neugefasst.
- Regelungen, die Verwaltungstätigkeiten im übertragenen Wirkungskreis betreffen, wurden gestrichen.
- Verschiedene Tarifpositionen wurden auf eine Gebühr nach Zeitaufwand umgestellt, da eine Abgeltung durch eine Pauschalgebühr dem teilweise erheblichen und sehr unterschiedlichen Zeitaufwand nicht gerecht wurde, z. B. bei mündlichen Auskünften aus amtlichen Unterlagen, soweit damit erheblicher Zeitaufwand verbunden ist.
- Für den Zeitaufwand wurden - nach Besoldungsgruppen gestaffelt - Stundensätze formuliert, die sich an § 3 Abs. 1 AllGO LSA orientieren.
- Es wurden neue Tarifpositionen aufgenommen für Verwaltungstätigkeiten, die einen messbaren und umlagefähigen Personal- und Sachaufwand verursachen, z. B. Akteneinsicht unter Aufsicht und Aktenversendungspauschale.
Anlagen:
1. Neufassung der Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von 2. Lesefassung der Verwaltungskostensatzung
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