Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/BKT/0572  

 
 
Betreff: Wahl der Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses - Amtsgericht Haldensleben
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Lasner Justitiar
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Beteiligt:Bereich Recht
Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne   
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
22.08.2018 
40. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen  (2018/BKT/0572)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
29.08.2018 
20. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2018/BKT/0572)
Anlagen:
Anlage 2 zur Vorlage 2018_BKT_0572

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt die in Anlage 1 aufgeführten sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht Haldensleben.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Kreistag ist zuständig für die Wahl von Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Haldensleben gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die Wahl von Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Oschersleben erfolgt mit der Vorlage Nr. 2018/BKT/0573 auf der gleichen Sitzung.

 

Der Ausschuss besteht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG aus einem Richter als Vorsitzenden, einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. Der Ausschuss hat entsprechend der §§ 41 und 42 GVG die Aufgabe, über die gegen die Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffen erhobenen Einsprüche zu entscheiden und aus der berichtigten Vorschlagsliste die Schöffen zu wählen.

 

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt. Die Vorbereitung der Wahl der Vertrauenspersonen obliegt der Verwaltung des Landkreises gemäß IV. Wahlausschuss Nummer 3 letzter Satz des Runderlasses zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen (Gem. RdErl. Des MJ, MI und MS vom 20.12.2007 - 3221-401.44, zuletzt geändert Gem. RdErl. Des MJ, MI und MS vom 19.12.2017).

 

Die Vertrauenspersonen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistages, gewählt nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG.

 

Zuletzt hatte der Kreistag des Landkreises Börde auf seiner Sitzung am 10.07.2013 mit der Vorlage Nr. 965/BKT/2013 die Wahl von 7 Vertrauenspersonen für das Amtsgericht Haldensleben vorgenommen.

 

Um jede Fraktion des Kreistages zu berücksichtigen, wurden alle sechs Fraktionen gebeten, je eine Person als Vertrauensperson vorzuschlagen. Die Benennung der siebten Vertrauensperson wurde der im Kreistag am stärksten vertretenen Fraktion (CDU) zugeordnet.

 

Für die Vertrauenspersonen gelten gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz, die §§ 31 bis 35 GVG und § 44a DRiG sowie die Verfassungstreuepflicht entsprechend.

 

Als Vertrauenspersonen sollen u.a. nicht berufen werden (§§ 32 - 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)):

 

1. Personen unter 25 oder über 70;

 

2. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

 

3. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.

 

Sie erhalten auf Grund von § 55 GVG und § 1 Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand, sonstige Aufwendungen, Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung und Verdienstausfall.

 

 

 


Anlagen:

Anlage 1 -  Liste der Vertrauenspersonen für das Amtsgericht Haldensleben (nichtöffentlich)

Anlage 2 -  Auszüge aus dem GVG, AG GVG LSA , DRiG sowie des Runderlasses

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 2 Anlage 2 zur Vorlage 2018_BKT_0572 (303 KB)