Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/BKT/0571  

 
 
Betreff: Wahl des Kreistages am 26. Mai 2019 - Einteilung der Wahlbereiche
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Herzig Kreiswahlleiterin
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
21.11.2018 
43. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
28.11.2018 
21. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2018/BKT/0571)
Anlagen:
Anlage 1 - Variante 1 _ 7 Wahlbereiche
Anlage 2 - Variante 2 _ 5 Wahlbereiche
Anlage 3 - Variante 3 _ 4 Wahlbereiche
Anlage 4 - Variante 4 _ 3 Wahlbereiche
Anlage 5 - Variante 5 _ 2 Wahlbereiche

Verfahrensbeteiligte:

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt das Wahlgebiet des Landkreises Börde zur Wahl des Kreistages am 26. Mai 2019 in folgende 4 Wahlbereiche einzuteilen:

 

WB I

Flechtingen

 

WB III

Hohe Börde

Oebisfelde – Weferlingen

 

Wanzleben – Börde

Haldensleben

 

Sülzetal

WB II

Niedere Börde

 

WB IV

Obere Aller

Elbe-Heide

 

Oschersleben (Bode)

Wolmirstedt

 

Westliche Börde

Barleben

 

 

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) wird bei der Wahl zu den Kreistagen das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Der Kreistag beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung (§ 7 Absatz 2 Satz 2 KWG LSA).

 

Folgendes ist bei der Einteilung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 ff. KWG LSA zu berücksichtigen:

- die Wahlbereiche sollen annähernd die gleiche Größe haben,

- die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereiches soll von der durchschnittlichen Einwohner-zahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 25 v. H. nach oben oder unten abweichen,

- die Grenzen von Einheits- und Verbandsgemeinden sollen möglichst berücksichtigt werden.

 

Die maßgebende Einwohnerzahl (§ 67 KWG LSA i. V. m. § 158 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) für die Kreistagswahl am 26.05.2019 ist die, welches das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31.12. des vorletzten Jahres, also am 31.12.2017, ermittelt hat. Die Einwohnerzahlen wurden durch das Statistische Landesamt am 18.09.2018 zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Börde wies zum 31.12.2017 eine Einwohnerzahl in Höhe von 172.619 auf.

 

Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bildung von Wahlbereichen zu einer regionalen Aus-gewogenheit bei der Zusammensetzung der Vertretung zu gelangen. Elementares Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist, dass einerseits jeder Einwohner „seine“ Mandatsträger kennt und persönlich ansprechen kann und anderseits die Mandatsträger in ihrer Gesamtheit Detailkenntnisse über das gesamte Wahlgebiet besitzen. Angesichts dessen, dass Wahlvor-schläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber für jeden Wahlbereich gesondert aufzustellen sind und auch die spätere Sitzverteilung auf die Wahlbereiche erfolgt, kommt der Wahlbereichseinteilung nicht nur eine rein wahltechnische, sondern auch eine inhaltliche Bedeutung zu.

 

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.10.2008 hat oberstes Ziel bei der Wahlbereichseinteilung der Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbreiche zu sein. Jeder Wahlbereich soll, wie § 7 Abs. 2 S 3 KWG LSA verdeutlicht, eine möglichst gleiche Anzahl von Einwohnern erfassen. Diesem Ziel dürfen nur verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die dann gegenbenenfalls zu größe-ren oder kleineren Wahlbereichen führen können.

 

Der Verstoß gegen die Wahlgleichheit bei der Wahlbereichseinteilung hat dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht Cottbus die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25.05.2014 für ungültig erklärt hat.

 

Die bisherige Aufteilung des Wahlgebietes in sieben Wahlbereiche hätte zur Folge, dass die Wahlbereiche nicht von annähernd gleicher Größer wären.

 

Einteilung des Wahlgebietes in sieben Wahlbereiche:

Wahl-

bereich

Wahlbereichsgebiet

Einwohner in EG/ VerbG Stand 31.12.2017

Einwohner im Wahlbereich Stand 31.12.2017

Durchschnitt-liche Einwohner

Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche

WB I

Flechtingen

13403

27198

24660

2538

10,3

Oebisfelde – Weferlingen

13795

WB II

Haldensleben

19354

26482

1822

7,4

Niedere Börde

7128

WB III

Elbe-Heide

13441

24918

258

1,0

Wolmirstedt

11477

WB IV

Barleben

9361

27750

3090

12,5

Hohe Börde

18389

WB V

Obere Aller

14665

23449

-1211

-4,9

Westliche Börde

8784

WB VI

Oschersleben (Bode)

19807

19807

-4853

-19,7

WB VII

Wanzleben – Börde

14038

23015

-1645

-6,7

Sülzetal

8977

 

 

172619

 

 

 

 

 

Die Abweichungsklausel von 25 % nach oben oder nach unten darf nicht in pauschalieren-der, die Verwaltungspraxis ohne Weiteres erleichternder Weise angewandt werden, wenn sie zu deutlichen Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit führt. Nur in zwingend zu be-gründenden Ausnahmefällen wird von dieser Prozentklausel gebraucht gemacht werden können, etwa bei weit auseinander liegenden Ortschaften in einer großflächigen Gemeinde. (Bundesverwaltungsgericht Url. v. 22.10.2008).

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt hieraus, dass ein Rückgriff auf die 25% Abwei-chungsklausel nach oben oder unten in einer Großstadt jedenfalls dann verfassungsrechtlich zu beanstenden ist, wenn es ohne Weiteres möglich ist, durch die Einbeziehung angrenzen-der Straßenzüge oder einzelner kleinerer Stadtquartiere zu einer annähernd gleich großen Gestaltung der Wahlbereiche zu gelangen.

 

Dies lässt sich gleichermaßen auf den Landkreis übertragen. Die Einteilung des Wahlgebie-tes in sieben Wahlbereiche und damit der Rückgriff auf die 25 % Klausel, lässt sich mit den örtlichen Gegebenheiten nicht begründen.

 

Die gleiche Problematik besteht bei der Variante 2 – Einteilung des Wahlgebietes in 5 Wahl-bereiche.

 

Die örtlichen Gegebenheiten bei der Variante 4 – Einteilung des Wahlgebietes in 3 und Vari-ante 5 – Einteilung des Wahlgebietes in 2 Wahlbereiche erschweren den regionalen Bezug der Bewerber zum Wähler und werden daher von der Verwaltung nicht favorisiert.

 

Die Verwaltung schlägt vor, das Wahlgebiet des Landkreises Börde in 4 Wahlbereiche (Vari-ante 3) einzuteilen.

Wahl-

bereich

Wahlbereichsgebiet

Einwohner in EG/ VerbG Stand 31.12.2017

Einwohner im Wahlbereich Stand 31.12.2017

Durchschnitt-liche Einwohner

Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche
+/- 25 v. H.

WB I

Flechtingen

13403

46552

43155

3397

7,9

Oebisfelde – Weferlingen

13795

Haldensleben

19354

WB II

Niedere Börde

7128

41407

-1748

-4,0

Elbe-Heide

13441

Wolmirstedt

11477

Barleben

9361

WB III

Hohe Börde

18389

41404

-1751

-4,1

Wanzleben – Börde

14038

Sülzetal

8977

WB IV

Obere Aller

14665

43256

101

0,2

Oschersleben (Bode)

19807

Westliche Börde

8784

 

 

172619

 

 

 

 

 

Hierbei ist das Kreisgebiet unter der Beachtung der Grundsätze der Wahlgleichheit und Chancengleichheit und unter Berücksichtgung von Gemeindegrenzen, optimal und rechtssi-cher eingeteilt. Bei der durch die Verwaltung favorisierte Variante liegt die größte Abweichung vom Durchschnittswert unter 10 v. H..

 

Die Verwaltung hat, um den Grundsatz der Wahlgleichheit und Chancengleichheit noch zu untermauern, die nach § 7 Abs. 3 KWG LSA anzustellende Berechnung mit den Einwohnern gleichenfalls mit den Wahlberechtigten durchgeführt. Auch diese Berechnung zeigt, dass die Einteilung des Wahlgebietes in 4 Wahlbereiche die optimalste Einteilung wäre.

 

Abhängig von der Wahlbereichseinteilung ist die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber auf einem Wahlvorschlag. Gemäß § 21 Absatz 4 KWG LSA wird die Höchstzahl der Bewer-ber in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Verterter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um 3 erhört wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

 

Die Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder beträgt gemäß § 37 KVG LSA in Landkreises mit 150.001 bis 200.000 Einwohnern               54.

 

Nachfolgend wird aufgezeigt, wie viele Bewerber/innen der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe je Wahlbereich enthalten darf (§ 21 Absatz 4 KWG LSA):

 

Variante

Anzahl Wahl-bereiche

Anzahl Bewerber/innen je Wahlbereich je Partei oder Wählergruppe

Anzahl Bewerber/innen für das gesamte Wahlgebiet je Partei oder Wählergruppe

Variante 1

7

11

77

Variante 2

5

14

70

Variante 3

4

17

68

Variante 4

3

21

63

Variante 5

2

30

60

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Variante 1 – 7 Wahlbereiche

Anlage 2 – Variante 2 – 5 Wahlbereiche

Anlage 3 – Variante 3 – 4 Wahlbereiche

Anlage 4 – Variante 4 – 3 Wahlbereiche

Anlage 5 – Variante 5 - 2 Wahlbereiche

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Variante 1 _ 7 Wahlbereiche (429 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Variante 2 _ 5 Wahlbereiche (424 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 - Variante 3 _ 4 Wahlbereiche (343 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 - Variante 4 _ 3 Wahlbereiche (401 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 - Variante 5 _ 2 Wahlbereiche (339 KB)