Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt das Wahlgebiet des Landkreises Börde zur Wahl des Kreistages am 26. Mai 2019 in folgende 4 Wahlbereiche einzuteilen:
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) wird bei der Wahl zu den Kreistagen das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Der Kreistag beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung (§ 7 Absatz 2 Satz 2 KWG LSA).
Folgendes ist bei der Einteilung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 ff. KWG LSA zu berücksichtigen: - die Wahlbereiche sollen annähernd die gleiche Größe haben, - die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereiches soll von der durchschnittlichen Einwohner-zahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 25 v. H. nach oben oder unten abweichen, - die Grenzen von Einheits- und Verbandsgemeinden sollen möglichst berücksichtigt werden.
Die maßgebende Einwohnerzahl (§ 67 KWG LSA i. V. m. § 158 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) für die Kreistagswahl am 26.05.2019 ist die, welches das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31.12. des vorletzten Jahres, also am 31.12.2017, ermittelt hat. Die Einwohnerzahlen wurden durch das Statistische Landesamt am 18.09.2018 zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Börde wies zum 31.12.2017 eine Einwohnerzahl in Höhe von 172.619 auf.
Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bildung von Wahlbereichen zu einer regionalen Aus-gewogenheit bei der Zusammensetzung der Vertretung zu gelangen. Elementares Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist, dass einerseits jeder Einwohner „seine“ Mandatsträger kennt und persönlich ansprechen kann und anderseits die Mandatsträger in ihrer Gesamtheit Detailkenntnisse über das gesamte Wahlgebiet besitzen. Angesichts dessen, dass Wahlvor-schläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber für jeden Wahlbereich gesondert aufzustellen sind und auch die spätere Sitzverteilung auf die Wahlbereiche erfolgt, kommt der Wahlbereichseinteilung nicht nur eine rein wahltechnische, sondern auch eine inhaltliche Bedeutung zu.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.10.2008 hat oberstes Ziel bei der Wahlbereichseinteilung der Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbreiche zu sein. Jeder Wahlbereich soll, wie § 7 Abs. 2 S 3 KWG LSA verdeutlicht, eine möglichst gleiche Anzahl von Einwohnern erfassen. Diesem Ziel dürfen nur verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die dann gegenbenenfalls zu größe-ren oder kleineren Wahlbereichen führen können.
Der Verstoß gegen die Wahlgleichheit bei der Wahlbereichseinteilung hat dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht Cottbus die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25.05.2014 für ungültig erklärt hat.
Die bisherige Aufteilung des Wahlgebietes in sieben Wahlbereiche hätte zur Folge, dass die Wahlbereiche nicht von annähernd gleicher Größer wären.
Einteilung des Wahlgebietes in sieben Wahlbereiche:
Die Abweichungsklausel von 25 % nach oben oder nach unten darf nicht in pauschalieren-der, die Verwaltungspraxis ohne Weiteres erleichternder Weise angewandt werden, wenn sie zu deutlichen Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit führt. Nur in zwingend zu be-gründenden Ausnahmefällen wird von dieser Prozentklausel gebraucht gemacht werden können, etwa bei weit auseinander liegenden Ortschaften in einer großflächigen Gemeinde. (Bundesverwaltungsgericht Url. v. 22.10.2008).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt hieraus, dass ein Rückgriff auf die 25% Abwei-chungsklausel nach oben oder unten in einer Großstadt jedenfalls dann verfassungsrechtlich zu beanstenden ist, wenn es ohne Weiteres möglich ist, durch die Einbeziehung angrenzen-der Straßenzüge oder einzelner kleinerer Stadtquartiere zu einer annähernd gleich großen Gestaltung der Wahlbereiche zu gelangen.
Dies lässt sich gleichermaßen auf den Landkreis übertragen. Die Einteilung des Wahlgebie-tes in sieben Wahlbereiche und damit der Rückgriff auf die 25 % Klausel, lässt sich mit den örtlichen Gegebenheiten nicht begründen.
Die gleiche Problematik besteht bei der Variante 2 – Einteilung des Wahlgebietes in 5 Wahl-bereiche.
Die örtlichen Gegebenheiten bei der Variante 4 – Einteilung des Wahlgebietes in 3 und Vari-ante 5 – Einteilung des Wahlgebietes in 2 Wahlbereiche erschweren den regionalen Bezug der Bewerber zum Wähler und werden daher von der Verwaltung nicht favorisiert.
Die Verwaltung schlägt vor, das Wahlgebiet des Landkreises Börde in 4 Wahlbereiche (Vari-ante 3) einzuteilen.
Hierbei ist das Kreisgebiet unter der Beachtung der Grundsätze der Wahlgleichheit und Chancengleichheit und unter Berücksichtgung von Gemeindegrenzen, optimal und rechtssi-cher eingeteilt. Bei der durch die Verwaltung favorisierte Variante liegt die größte Abweichung vom Durchschnittswert unter 10 v. H..
Die Verwaltung hat, um den Grundsatz der Wahlgleichheit und Chancengleichheit noch zu untermauern, die nach § 7 Abs. 3 KWG LSA anzustellende Berechnung mit den Einwohnern gleichenfalls mit den Wahlberechtigten durchgeführt. Auch diese Berechnung zeigt, dass die Einteilung des Wahlgebietes in 4 Wahlbereiche die optimalste Einteilung wäre.
Abhängig von der Wahlbereichseinteilung ist die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber auf einem Wahlvorschlag. Gemäß § 21 Absatz 4 KWG LSA wird die Höchstzahl der Bewer-ber in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Verterter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um 3 erhört wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.
Die Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder beträgt gemäß § 37 KVG LSA in Landkreises mit 150.001 bis 200.000 Einwohnern 54.
Nachfolgend wird aufgezeigt, wie viele Bewerber/innen der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe je Wahlbereich enthalten darf (§ 21 Absatz 4 KWG LSA):
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 – Variante 1 – 7 Wahlbereiche Anlage 2 – Variante 2 – 5 Wahlbereiche Anlage 3 – Variante 3 – 4 Wahlbereiche Anlage 4 – Variante 4 – 3 Wahlbereiche Anlage 5 – Variante 5 - 2 Wahlbereiche
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