Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag hebt den Beschluss 2018/BKT/0553 vom 09.05.2018 über die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019-2023 auf.
2. Der Kreistag bestimmt aus der als Anlage beigefügten Bewerberliste jeweils durch Einzelbeschluss 6 Bürgerinnen und Bürger, die in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2019-2023 aufzunehmen sind. Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 an den Landrat des Landkreises Börde hat der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) auf das Ende der fünfjährigen Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Dezember 2018 hingewiesen. Gleichzeitig bat er, ihm bis zum 16. Juli 2018 die Vorschlagsliste – deren Per-sonenzahl sich für den Landkreis Börde auf 6 beläuft – zuzusenden.
Aufgrund eines Aufrufes der Verwaltung in der Lokalpresse meldeten sich 7 Bewerber, die allesamt die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und in deren Person keine Ausschlussgründe vorliegen. Daher hat der Kreistag mit Beschluss Nr. 2018/BKT/0553 in seiner Sitzung vom 09.05.2018 die Vorschlagsliste mit allen 7 Bewerbern beschlossen. Diese wurde an das OVG LSA weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 sandte das OVG LSA die Vorschlagsliste zurück und bat, bis zum 30. September 2018 eine seinen Vorgaben entsprechende Vorschlagsliste mit nur 6 Bewerbern zu übersenden.
Demgemäß ist der Beschluss 2018/BKT/0553 aufzuheben und ein neuer Beschluss mit einer den Vorgaben entsprechenden Vorschlagsliste zu fassen.
Begründung:
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mit und üben während der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung das Richteramt in gleichem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Sie sollen die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Entscheidungsfindung einbringen und deren Rechtsbewusstsein zur Geltung bringen.
Aufgaben der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte
Die Hauptaufgabe der Verwaltungsgerichte besteht darin, über öffentlich-rechtliche Strei-tigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zu befinden. Sieht sich jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen.
Rechtsstreitigkeiten, über die die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet, berühren fast alle Lebensbereiche, so z. B. das Straßenverkehrsrecht, Gewerberecht, Baurecht, Umweltrecht, Ordnungsrecht, Jugendhilferecht, Gebührenrecht, Ausländer- und Asylrecht sowie das Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere das Beamtenrecht.
Als Rechtsmittelgericht ist das OVG LSA zuständig für Berufungen gegen Urteile und Ge-richtsbescheide der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie für Beschwerden gegen andere Entscheidungen dieser Gerichte. Ferner sind sie in erster Instanz zuständig für Normenkontrollverfahren zur Überprüfung von Rechtsverordnungen und Satzungen oder auch Streitigkeiten über bestimmte technische Großvorhaben wie die Errichtung und der Betrieb von Kraftwerken, Flughäfen, Abfallbeseitigungsanlagen sowie Flurbereinigungsver-fahren.
Die Oberverwaltungsgerichte sind in Senate gegliedert. Sie sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Dabei wirken die ehrenamtlichen Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung mit gleichen Rechten wie die Be-rufsrichter mit. Sie sind insbesondere in gleichem Maße unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen.
Verfahren:
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden auf fünf Jahre gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl stellen die kreisfreien Städte und Landkreise gemäß § 28 S. 1 VwGO eine Vor-schlagsliste auf. Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 28 S. 4 VwGO.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mit-glieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretungskör-perschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich.
Aus der Vorschlagsliste wählt ein Wahlausschuss, dem der Präsident des Oberverwaltungs-gerichts vorsitzt, die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. Der seitens des OVG LSA ermittelte Bedarf der vom Wahlausschuss zu wählenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beträgt für den Landkreis Börde 3. Da die doppelte Anzahl des ermittelten Be-darfes in die Vorschlagsliste aufzunehmen ist, sind 6 Personen zu benennen.
Auf die Veröffentlichung des Landkreises in der Lokalpresse meldeten sich 7 Bewerber. Da es sich bei der in der Veröffentlichung gesetzten Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, ist es möglich, bis zur Beschlussfassung durch den Kreistag weitere Bewerberinnen und Bewerber in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Das Auswahlverfahren erfolgt in der Weise, dass über jeden einzelnen Interessenten abge-stimmt wird, ob er auf die Vorschlagsliste gesetzt werden soll. Ausschlaggebend ist hierbei die Anzahl der Zustimmungen. Die 6 Personen mit den meisten Zustimmungen werden auf die Vorschlagsliste gesetzt, soweit sie die gesetzlich erforderliche Mindeststimmenzahl erreichen. Kommt es zu Stimmengleichheit, entscheidet das durch den Kreistagsvorsitzenden zu zie-hende Los.
Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten, § 28 S. 6 VwGO.
Persönliche Voraussetzungen
Rechtskenntnisse sind für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich. Hinsichtlich der Bewerber sind jedoch die §§ 20-23 VwGO zu be-achten.
Die ehrenamtliche Richterin/der ehrenamtliche Richter muss Deutsche/r sein und soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben, § 20 VwGO. Sie müssen das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen, § 21 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.
Bei keinem Bewerber/bei keiner Bewerberin lagen Ausschlussgründe nach den § 22 VwGO vor. Danach können nicht berufen werden:
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körper-schaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - Richter, - Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, - Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und - Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Auch die gemäß § 23 VwGO zulässigen Ablehnungsgründe für die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters
-Geistliche und Religionsdiener, -Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, -Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allge-meinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, -Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, -Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen und -Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben
wurden seitens der Bewerber nicht angezeigt, zumal diese sich aus eigenem Antrieb um das Amt als ehrenamtliche Richterin/als ehrenamtlicher Richter beworben haben.
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen können im Büro Kreistag/Wahlen eingesehen wer-den. .
Anlagen:
Anlage 1 – Liste der Interessenten (nichtöffentlich) Anlage 2 – Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen Anlagen 3 – 9 – Erklärungen der Interessten (nichtöffentlich)
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