Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen entsprechend der Anlage 1 bis 4 für die Amtsgerichtsbezirke Haldensleben und Oschersleben.
Sachdarstellung, Begründung: Gemäß § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren (2019-2023) von dem in § 40 Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Ausschuss gewählt.
Der Jugendhilfeausschuss soll gemäß § 35 Abs. 2 JGG ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden.
Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Entsprechend § 35 Abs. 3 JGG gilt die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).
Die Jugendschöffen werden gem. § 35 Abs. 5 JGG in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.
Gemäß § 43 GVG wird die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
Die Präsidentin des Landgerichts Magdeburg hat gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 JGG bestimmt, dass durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Börde:
für den Amtsbezirk Haldensleben mindestens 28Frauen und28Männer und für den Amtsbezirk Oschersleben mindestens 20Frauen und20Männer vorzuschlagen sind.
Der Jugendhilfeausschuss hat die Vorschlagslisten bis zum 01.06.2018 aufzustellen und anschließend im Jugendamt eine Woche (sieben Kalendertage) lang zu jedermanns Einsicht auszulegen.
Anlagen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||