Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/BKT/0559  

 
 
Betreff: Feststellung der Gültigkeit der Wahl zur Landrätin / zum Landrat am 18.03.2018 und der Stichwahl zur Landrätin / zum Landrat am 08.04.2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Herzig Kreiswahlleiterin
Lasner Justitiar
Federführend:Kreiswahlleiter/in Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
13.06.2018 
39. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen  (2018/BKT/0559)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
20.06.2018 
19. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2018/BKT/0559)
Anlagen:
Stellungnahme der Kreiswahlleiterin

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Landkreises Börde stellt gemäß § 52 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) fest:

 

Die Einwendungen des Herrn Markus Grupe, Flechtingen OT Behnsdorf, gegen die Wahl zur Landrätin / zum Landrat am 18.03.2018 und gegen die Stichwahl am 08.04.2018 sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA entscheidet der Kreistag des Landkreises Börde über die Wahleinsprüche und die Gültigkeit einer während der Wahlperiode der Vertretung stattfindenden Landratswahl.

 

Nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Wahleinsprüchen trifft der Kreistag des Landkreises Börde gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA durch Beschluss folgende Entscheidung:

1. Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

2. die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

3. die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

4. die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Dabei wird das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

Der Wahleinspruch ist bei dem Kreiswahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten (§ 50 Abs. 2 KWG LSA).

 

Innerhalb der Einspruchsfristen ist bei der Kreiswahlleiterin ein Wahleinspruch eingegangen.

 

Die Begründung zum Entscheidungsvorschlag und der Wahleinspruch selbst, sind der Stellungnahme der Kreiswahlleiterin, welche dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen (§ 50 Abs. 6 KWG LSA).

 

Die Kreiswahlleiterin empfiehlt dem Kreistag des Landkreises Börde folgende Beschlussfassung:

 

Der Kreistag des Landkreises Börde beschließt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA:

Die Einwendungen des Herrn Markus Grupe gegen die Wahl zur Landrätin / zum Landrat am 18.03.2018 und gegen die Stichwahl am 08.04.2018 sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

 


Anlagen:

Stellungnahme der Kreiswahlleiterin gem. § 50 Abs. 6 KWG LSA

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahme der Kreiswahlleiterin (5811 KB)