Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/BKT/0532  

 
 
Betreff: Neuwahl der/des Vorsitzenden des Kreistages des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Stichnoth, Laura
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
13.06.2018 
39. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen  (2018/BKT/0532)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
20.06.2018 
19. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2018/BKT/0532)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt

 

Herrn Dr. Ernst Isensee

 

zu seinem Vorsitzenden.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG

LSA) wählt die Vertretung aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder ihre/n Vorsitzende/n.

 

Auf der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 02.07.2014 wurde mit Beschluss Nr. 2014/BKT/0002 Frau Gabriele Brakebusch zur „Vorsitzenden des Kreistages des Landkreises Börde“ gewählt.

 

Zum 31.12.2016 legte Frau Brakebusch ihr Kreistagsmandat nieder.

 

Daraufhin wählte der Kreistag mit Beschluss Nr. 2017/BKT/0423 am 22.02.2017 Herrn Ralf Geisthardt zum „Vorsitzenden des Kreistages des Landkreises Börde“.

 

Auf der Kreistagssitzung am 09.05.2018 gab Herr Geisthardt seinen Vorsitz ab.

 

Die/Der Vorsitzende des Kreistages ist daher neu zu wählen.

 

Auf der Beratung des Landrates mit Vertretern der gewählten Parteien am 12.06.2014 zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 02.07.2014 wurde sich darauf verständigt, der stärksten Fraktion das Vorschlagsrecht für den Kreistagsvorsitz und den beiden nächststärkeren Fraktionen für die Funktion der ersten und zweiten Stellvertretenden einzuräumen.

Demzufolge obliegt das Vorschlagsrecht für die Funktion des Kreistagsvorsitzenden der Fraktion der CDU, sowie für den ersten Stellvertreter der SPD und dem zweiten Stellvertreter der Fraktion DIE LINKE.

 

Wahlen werden gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

Entsprechend § 56 Abs. 4 KVG LSA ist die Person gewählt, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der an Jahren Älteste zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 des § 56 Abs. 4 KVG LSA keine Anwendung.

 

Die Fraktion der CDU schlug am 13.06.2018 Herrn Dr. Ernst Isensee vor.

 

 


 


Anlagen:

- keine -