Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der ‚Satzung für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ werden auf Vorschlag des Personalrates des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” 1. Frau Vera Kaiser, Herr Werner Folkens und Herr Martin Stichnoth als Mitglieder des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und –unterhaltung” abberufen, 2. drei Beschäftigte des Eigenbetriebes als Mitglieder des Betriebsausschusses “Straßenbau und -unterhaltung” bestellt: a) Frau/Herrn , b) Frau/Herrn , c) Frau/Herrn , Sachdarstellung, Begründung: Nach § 4 Abs. 2 der Satzung des
Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und –unterhaltung”
(Betriebssatzung) vom 09.05.2005 besteht der Betriebsausschuss des
Eigenbetriebes “Straßenbau und –unterhaltung” aus 11 Mandatsträgern, drei
Vertretern der Beschäftigten des Eigenbetriebes und dem Landrat oder einem von
ihm bestimmten Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden. § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes
(EigBG) bestimmt, dass die beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder
Vertreterinnen der Bediensteten durch die Personalvertretung vorgeschlagen und
vom Kreistag bestellt werden. Kommt eine Einigung über deren
Bestellung nicht zustande, finder § 46 GO LSA (Bestellung nach der
Fraktionsstärke gemäß Hare-Niemeyer-Verfahren) entsprechende Anwendung. Die von der Personalvertretung
eingereichte Vorschlagsliste umfasst mindestens doppelt soviel Vorschläge wie
Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind. Der Kreistag kann die Vorschlagsliste
ergänzen. Die vom Personalrat des Eigenbetriebes
“Straßenbau und –unterhaltung” eingereichte Vorschlagsliste ist als Anlage
beigefügt. 1.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 04.05.2005 auf
Vorschlag des bei der Kreisverwaltung gebildeten Personalrates Frau Vera
Kaiser, Herrn Werner Folkens und Herrn Martin Stichnoth als
Beschläftigtenvertreter und Mitglieder des Betriebsausschusses des
Eigenbetriebes “Straßenbau und –unterhaltung” bestellt. 2.
Die beim Eigenbetrieb “Straßenbau und –unterhaltung”
Beschäftigten haben einen eigenen Personalrat gebildet und gewählt. 3.
Mit der Wahl und Konstituierung des Personalrates des
Eigenbetriebes sind die bisher vom Personalrat der Kreisverwaltung
wahrgenommenen gesetzlichen und satzungrechtlichen Rechte und Pflichten auf den
Personalrat des Eigenbetriebes übergegangen, einschließlich des Rechtes, dem
Kreista Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Bestellung als Mitglieder des
Betriebsausschusses vorzuschlagen (s. Beschlussvorschlag 2.9: 4.
Die Bestellung von Beschäftigten des Eigenbetriebes als
Mitglieder des Betriebsausschusses setzt die Abberufung der bisher bestellten
Beschäftigtenvertreter voraus (s. Beschlussvorschlag 1.). Den bisher bestellten
Beschäftigtenvertretern wird für ihre Mitarbeit im Betriebsausschuss gedankt. Anlagen: Vorschläge des Personalrates liegen
nur in Papierform vor. |
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