Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2017/51/0479  

 
 
Betreff: Beschlussfassung zur Ergänzung der Nummer 8 in der Teilplanung II - Geförderte Kinder- und Jugendarbeit gemäß §§ 11 - 14 SGB VIII
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Wendt, M. FDL Jugend
Herzig Fachbereichsleiterin 3
Federführend:FD Jugend Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
09.10.2017 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen  (2017/51/0479)

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Punkt 8 der Teilplanung II – Geförderte Kinder- und Jugendarbeit gemäß §§ 11 – 14 SGB VIII – (Stand September 2015) im Landkreis Börde die Einführung einer Mindestförderung im Kontext der Personalausgabenförderung in Höhe von

21.000 € je Sozialraum.

 


Sachdarstellung, Begründung:

Durch die Einführung eines Modells zur Personalausgabenförderung bestehen aus den Indikatoren: sozialpädagogische Grundversorgung, räumliche und soziale Kriterien sowie dem Teilbereich der Sicherung bestehender und gut nachgefragter Angebote war es erstmals ab dem Jahre 2016 möglich, Regionalraumbudgets zu bilden.

Dadurch kann ein flächendeckender und bedarfsgerechter Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften in der Kinder- und Jugendarbeit gewährleistet werden.

 

Dieses Modell wirkte sich insbesondere in den bis dato mit sozialpädagogischen Fachkräften nicht- bzw. unterversorgten Sozialräumen wie z.B. den Verbandsgemeinden Flechtingen und Obere Aller sowie der Einheitsgemeinde Oschersleben positiv aus.

Allerdings zeigte sich, dass durch die konsequente Einhaltung der Einzelbudgets punktelle Härten entstehen, die dazu führen, dass die finanzielle Förderung einer Vollzeitstelle je Sozialraum unter die sozialpädagogische Grundversorgung von 21.000 € fallen kann.

Dieses kommt dann zum Tragen, wenn sich die soziale Belastung anhand der Einzelindikatoren zum Gesamtdurchschnitt aller Sozialindikatoren verringert. Das heißt, wenn sich beispielsweise der Anteil der jungen Menschen in Bedarfsgemeinschaften (Hartz 4( in einem Sozialraum zum Gesamtdurchschnitt aller Sozialräume verringert, reduziert sich damit die soziale Belastung und somit auch das entsprechende Sozialraumbudget.

 

In Betrachtung dessen und der Notwendigkeit einer ausreichenden Versorgung mit Fachkräften zur Bearbeitung von sozialpädagogischen Bedarfen [1] erscheint die Einführung eines fünften Indikators innerhalb des Verteilungsmodells mit dem Inhalt der Förderung von mindestens 21.000 € je Sozialraum als geboten.

 

 


[1] Vergleich Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) vom Juli 2017 zum Thema „Armut nicht vererben – Bildungschancen verwirklichen“, Seite 15 ff