Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die zu dieser Vorlage als Anlage 1 im Entwurf (Stand 25.07.2017) beigefügte „Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde“.
Sachdarstellung, Begründung:
I. Anlass für die Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde ist der Umzug der Kreisverwaltung im Oktober 2017 von der Gerikestraße 104 in die Bornsche Straße 2 in 39340 Haldensleben. Dadurch sind die Bekanntmachungsregelungen des § 15 der Hauptsatzung zu ändern.
II. Durch die Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde – Anstalt des öffentlichen Rechts (KsB AöR) zum 01.01.2017 wurde der Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ aufgelöst. Die Regelungen in der Hauptsatzung zum Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“ sind daher entbehrlich und sollen gestrichen werden.
III. Mit der Änderung der Haupsatzung soll auch die Anpassung an das "neue Vergaberecht" (Umsetzung seit 18.04.2016) erfolgen. Die neue Struktur des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte sieht den Wegfall der Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsverordnung (VOL/A-EG) durch die Integration in die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vor.
Die VgV findet erst Anwendung ab Erreichen des Schwellenwertes. Für Vorhaben für Architekten und Ingenieurleistungen sowie alle anderen freiberuflichen Leistungen, die unterhalb des Schwellenwertes liegen, gelten bislang keine Vergabeverordnungen. Lediglich bei Liefer- und Dienstleistungen gilt unterhalb des Schwellenwertes die VOL/A.
Die starren Wertgrenzen in der Haupsatzung sollen durch die dynamische Verweisung auf die EU-Schwellenwerte im § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abgelöst werden. Diese werden durch die EU-Kommission alle zwei Jahre überprüft. Derzeit liegt der Schwellenwert für VgV-Verfahren für Liefer- und Dienstleistungen bei 209.000,00 €. Die nächste Änderung des Schwellenwertes wird für den 01.01.2018 erwartet.
Durch den Zusammenschluss beider Vergabeordnungen können die Nummern 8 und 9 des § 6 Absatz 2 Satz 4 zusammengefasst werden.
Der Landrat ist für alle anderen Vergaben unterhalb des Schwellenwertes zuständig.
IV. Mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages wird die Änderung der Hauptsatzung gemäß § 10 Absatz 2 des KVG LSA beschlossen. Ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtbehörde (Landesverwaltungsamt).
Anlagen: Anlage 1 – Entwurf der „Dritten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde“ (Stand: 27.07.2017) Anlage 2 – Lesefassung
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