Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2017/BKT/0451  

 
 
Betreff: Landratswahl 2018 - Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit sowie des Stichwahltages und der Wahlzeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Herzig Fachbereichsleiterin 3
Dr. Waselewski Fachbereichsleiter 2
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
12.07.2017 
30. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2017/BKT/0451)
Kreisausschuss Vorberatung
10.08.2017 
31. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2017/BKT/0451)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
16.08.2017 
15. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2017/BKT/0451)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag bestimmt den Termin der Wahl zur Landrätin/zum Landrat auf

 

              Sonntag, 18.03.2018

 

sowie den Termin für eine eventuelle Stichwahl auf

 

              Sonntag, 08.04.2018.

 

 

Die Wahlzeit für die Wahl zur Landrätin/zum Landrat wird für den Zeitraum von

 

              08:00 bis 18:00 Uhr festgelegt.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

 

 

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hat die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten frühestens 6 Monate und mindestens 1 Monat vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.

 

Die Amtszeit des Landrates endet mit Ablauf des 06.09.2018.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) bestimmt der Kreistag den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Landrates. Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

 

Nach § 30 a Abs. 1 KWG LSA findet eine Stichwahl statt, sofern kein Bewerber gewählt wird (§ 30 Abs. 8 KWG LSA). Die Stichwahl findet frühestens am 2. und spätestens am 4. Sonntag nach der Wahl statt.

 

Die in der Beschlussvorlage genannten Termine genügen den in der Begründung genannten Vorschriften.

 

Der vorgeschlagene Terminblock berücksichtigt, dass eine Wiederwahl des Amtsinhabers unter Einhaltung der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA möglich wäre.

 

Im Übrigen trägt der Wahltermin der Absicht des Landesgesetzgebers zur Veränderung der Altersgrenze von Landesbeamten insofern Rechnung.

 

Zeitgleich könnten die in den Gemeinden Barleben und Niedere Börde anstehenden Bürgermeisterwahlen durchgeführt werden.

 


Anlagen:

keine