Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2017/BKT/0424  

 
 
Betreff: Wahl der Allgemeinen Vertretung für den Landrat
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Walker
Federführend:Landrat Bearbeiter/-in: Walker, Hans
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
26.04.2017 
28. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
17.05.2017 
14. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (2017/BKT/0424)
Anlagen:
2017-BKT-0424-Wahl Allgemeine Vertretung_Rechtsgrundlagen

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt befristet bis spätestens zur ersten Kreistagssitzung nach Amtsantritt des Landrates in der folgenden, mit dem 07.09.2018 beginnenden, Wahlperiode zu den allgemeinen Vertretern des Landrates:

 

  1. Frau Kreisverwaltungsdirektorin Iris Herzig und
  2. Herrn Dr. Marcus Waselewski

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der bisherige allgemeine Vertreter, Herr Thomas Kluge, gewählt durch den Kreistag am 22.02.2012, schied aufgrund seiner Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Wanzleben-Börde mit Wirkung vom 18.04.2017 aus dem Dienst des Landkreises Börde aus.

 

Somit ist gemäß § 67 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ein Beschäftigter, also ein Beamter oder ein Arbeitnehmer, als Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall zu wählen.

 

Es wird vorgeschlagen, zwei Fachbereichsleiter in diese Funktion zu wählen. Ein allgemeiner Vertreter besitzt im Vertretungsfall alle Rechte und Befugnisse des Landrates. Dies wird durch die Person Fachbereichsleiter in geeigneter Weise sichergestellt.

Ist im Falle der Verhinderung des Landrates der allgemeine Vertreter ebenfalls verhindert, wäre der Landkreis nicht handlungsfähig.

Der  Kreistag hat bei Verhinderung des allgemeinen Vertreters auch die Pflicht, nach den Grundsätzen des § 67 Abs. 1 KVG LSA im Interesse der Handlungsfähigkeit des Landkreises unverzüglich eine andere Person zum allgemeinen Vertreter für die Zeit der Verhinderung des eigentlichen Vertreters oder auch auf Dauer zu bestellen.

 

Die Bestimmung der Anzahl der Vertreter muss in der Hauptsatzung nicht geregelt werden. Nach § 10 KVG LSA ist in der Hauptsatzung zu regeln, was nach den Vorschriften des KVG LSA der Hauptsatzung vorbehalten ist. Nach § 67 KVG LSA ist eine Regelung in der Hauptsatzung nicht vorgesehen.

Die Möglichkeit, einen zweiten allgemeinen Stellvertreter zu wählen, ist durch das KVG LSA ausdrücklich nicht beschränkt.

 

Weitere verwaltungsinterne  Regelungen trifft der Landrat im Rahmen seiner ihm obliegenden Aufgaben und Befugnisse.

 

Frau Kreisverwaltungsdirektorin Iris Herzig ist Fachbereichsleiterin des Fachbereiches 3 und langjährig in entsprechenden Führungsfunktionen in der Kreisverwaltung tätig.

 

Herr Dr. Marcus Waselewski ist seit dem  01.05.2016 Fachdienstleiter Soziales und seit dem 01.07.2016 gleichzeitig Leiter der Stabstelle „Strategische Entwicklungsplanung und integrierte Sozialplanung“. Mit Wirkung vom 12.04.2017 ist er Fachbereichsleiter des Fachbereiches 2. Er verfügt auf Grund seiner langjährigen Führungstätigkeit  großer Einheiten über die erforderlichen Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

 

 

Die Vertreter werden gemäß § 67 Abs. 1 KVG LSA gewählt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht (§ 56 Abs. 1 und 3 KVG LSA).

 

 


Anlage:

 

Rechtsgrundlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2017-BKT-0424-Wahl Allgemeine Vertretung_Rechtsgrundlagen (11 KB)