Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 099/221/2006  

 
 
Betreff: Schließung der Sekundarschule Walbeck -Allgemeinverfügung-
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Siedow
Schulze
Hoeft
Federführend:Amt für Service, Personal und Schulen Bearbeiter/-in: Siedow, Brigitte
Beratungsfolge:
4. WP Kultur- und Sozialausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
15.02.2006 
ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses      
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
22.02.2006 
16. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
01.03.2006 
9. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (099/167/2006)

Der Kreistag beschließt die Schließung der Sekundarschule Walbeck mit Wirkung vom 1

 

Der Kreistag beschließt die Schließung der Sekundarschule Walbeck mit Wirkung vom 1. August 2006.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

1.      Der Landkreis als Schulträger hat die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” erforderlichen Entscheidungen zur Aufhebung von Schulstandorten zu treffen.

2.      Die vorliegende Beschlussvorlage betrifft die Schließung der Sekundarschule Walbeck.

3.      Es ist beabsichtigt, den als Anlage 1 beigefügten Teil der Allgemeinverfügung mit dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung der vollständigen Unterlagen zu veröffentlichen.

 

Die als Anlage 2 beigefügte vollständige Allgemeinverfügung ist für die öffentliche Auslegung und die Einsichtnahme durch jedermann vorgesehen.

Anlagen:

Anlagen:

 

Landkreis Ohrekreis                                                                      Haldensleben, den 01.03.2006 

Der Landrat

 

 

Allgemeinverfügung

zur Schließung der Sekundarschule Walbeck

mit Wirkung vom 1. August 2006

 

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende Allgemeinverfügung:

 

1.       Mit Wirkung vom 1. August 2006 wird die  Sekundarschule Walbeck , Neddendorf 68,  39356 Walbeck, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot eingeschränkt.

 

2.       Die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Döhren, Everingen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und Ribbensdorf sowie Weferlingen werden dem Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder Grimm" Calvörde  zugeordnet. Die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Beendorf, Eschenrode, Hödingen, Hörsingen, Schwanefeld und Walbeck werden dem Schulbezirk der Sekundarschule "Albert Niemann" Erxleben zugeordnet.

 

Der Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder Grimm" Calvörde umfasst  ab dem 1. August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile:

 

Behnsdorf, Belsdorf, Berenbrock mit den Ortsteilen Elsebeck und Lössewitz, Böddensell, Bülstringen, Calvörde, Döhren, Dorst, Everingen, Flechtingen mit den Ortsteilen Hasselburg, Hilgesdorf und Lemsell, Grauingen, Klüden, Mannhausen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und Ribbensdorf, Velsdorf, Weferlingen, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz.

 

Der Schulbezirk der Sekundarschule "Albert Niemann" Erxleben umfasst ab dem 1. August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile:

 

Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Bebertal, Beendorf, Bregenstedt, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Hakenstedt mit dem Ortsteil Groppendorf, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben, Ostingersleben, Nordgermersleben mit den Ortsteilen Brumby und Tundersleben, Schwanefeld, Uhrsleben und Walbeck.

 

3.     Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-

      richtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die ihr zugrunde liegenden vollständigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 09.03. bis einschließlich 24.03.2006 beim Landkreis Ohrekreis, Verwaltungsgebäude Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben, im Sekretariat des Amtes für Service, Personal und Schulen, Zimmer 103, während der Sprechzeiten (dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr) zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

 

 

 

Webel

Landrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landkreis Ohrekreis                                                                     Haldensleben, den 01.03.2006

Der Landrat

 

 

Allgemeinverfügung

 

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende Allgemeinverfügung:

 

4.       Mit Wirkung vom 1. August 2006 wird die  Sekundarschule Walbeck , Neddendorf 68, 39356 Walbeck, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot eingeschränkt.

 

5.       Die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Döhren, Everingen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und Ribbensdorf sowie Weferlingen werden dem Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder Grimm" Calvörde  zugeordnet. Die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Beendorf, Eschenrode, Hödingen, Hörsingen, Schwanefeld und Walbeck werden dem Schulbezirk der Sekundarschule "Albert Niemann" Erxleben zugeordnet.

 

Der Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder Grimm" Calvörde umfasst  ab dem 1. August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile:

 

Behnsdorf, Belsdorf, Berenbrock mit den Ortsteilen Elsebeck und Lössewitz, Böddensell, Bülstringen, Calvörde, Döhren, Dorst, Everingen, Flechtingen mit den Ortsteilen Hasselburg, Hilgesdorf und Lemsell, Grauingen, Klüden, Mannhausen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und Ribbensdorf, Velsdorf, Weferlingen, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz.

 

Der Schulbezirk der Sekundarschule "Albert Niemann" Erxleben umfasst ab dem 1. August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile:

 

Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Bebertal, Beendorf, Bregenstedt, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Hakenstedt mit dem Ortsteil Groppendorf, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben, Ostingersleben, Nordgermersleben mit den Ortsteilen Brumby und Tundersleben, Schwanefeld, Uhrsleben und Walbeck.

 

 

3.    Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

 

Begründung

 

1.      Nach § 64 Abs. 1 SchulG LSA haben die Schulträger u. a. das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Schulträger der Sekundarschulen in seinem Gebiet ist der Landkreis Ohrekreis (§ 65 Abs. 2 SchulG LSA); die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises (§ 64 Abs. 3 SchulG LSA).

 

2.   Der Kreistag des Landkreises Ohrekreis hat am 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 SchulG LSA die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis für die Schuljahre 2004/05 bis 2008/09 mit Prognose für die Schuljahre 2009/10 bis 2013/14" beschlossen (Beschluss-Nr. 40/419/2003).

 

Das Landesverwaltungsamt hat mit Verfügung vom 04.03.2004 die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 4 SchulG LSA genehmigt.

 

Der Beschluss des Kreistages vom 10.12.2003 und die Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 04.03.2004 sind am 24.03.2004 im “Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis” unter Hinweis auf die Auslegung der vollständigen Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom 25.03.2004 bis zum 08.04.2004 veröffentlicht worden.

 

3.   Nach § 22 Abs. 1 SchulG LSA soll die Schulentwicklungsplanung die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen.

 

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 2

SchulG LSA unter Beteiligung der Schulbehörde und der kreisangehörigen Gemeinden sowie unter Mitwirkung des Kreiseltern- und Kreisschülerrates aufgestellt worden.

 

 Hierbei sind im Einzelnen folgende Kriterien berücksichtigt worden :

-          Schaffung eines regional ausgewogenen Schulnetzes,

-          Erreichen einer ausreichenden Mantelbevölkerung zur Absicherung notwendiger Schülerzahlen,

-          Einhaltung der Mindestschülerzahlen nach Maßgabe der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung (MitSEPl-VO),

-          Schaffung meist günstiger, aber immer zumutbarer Schulwege,

-          Vorhaltung ausreichend großer Schulgebäude mit akzeptabler Bausubstanz,

-          Einhaltung raumordnerischer Voraussetzungen,

-          Vorhaltung in sich abgeschlossener Schulgrundstücke mit der Möglichkeit der Gestaltung,

-          Vorhaltung von ausreichend großen Sporthallen für den Sportunterricht,

-          geklärte Eigentumsverhältnisse.

 

Nach Abwägung öffentlicher und privater Belange untereinander und gegeneinander passt die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” das Netz der Schulstandorte der demografischen Entwicklung und den zurückgehenden Schülerzahlen an und schafft ein regional ausgeglichenes, bedarfsgerechtes und leistungsfähiges sowie wirtschaftlich tragfähiges Bildungsangebot im Landkreis.

 

4.   Die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis”

       (S. 135, 136), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht die Schließung der Sekundarschule Walbeck zum Schuljahr 2006/07 vor.

 

5.    Die Entscheidung, die Sekundarschule Walbeck zu Beginn des Schuljahres 2006/07 am 01.08.2006 zu schließen, ist unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (SchulG LSA, MitSEPl-VO, Verordnung zur Aufnahme in die Eingangsklassen der Schulen der Sekundarstufe I) und unter Berücksichtigung der Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003, der pädagogischen, schulorganisatorischen und finanziellen Notwendigkeiten sowie der sich ergebenden Belastungen für Schüler und Eltern vom Kreistag im Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens getroffen worden.

 

6.   Schulelternrat, Schülerrat, Personalrat und Lehrerbezirkspersonalrat ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Schließung zu äußern. Es wurden im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: die Sekundarschule Walbeck solle erhalten bleiben, weil der Schulbezirk der Sekundarschule Walbeck, verglichen mit den Schulbezirken der Sekundarschulen Calvörde und Flechtingen, zahlenmäßig die meisten Einwohner und Schüler habe. Auch andere Schulen, die erhalten bleiben, befänden sich in "Randlage". Das Walbecker Schulgebäude sei in einem besseren baulichen Zustand als die Schulgebäude in Calvörde und Flechtingen. Die Schaffung der notwendigen Bedingungen am Standort Walbeck sei vergleichsweise am kostengünstigsten. Insgesamt erscheine die Beschulung in Walbeck wirtschaftlicher.

 

Die vom Schulelternrat vorgetragenen Bedenken sind bereits im Zuge der Aufstellung der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” umfassend gewürdigt und abgewogen worden. Raumordnerische Grundsätze der zentralörtlichen Gliederung stehen der Entscheidung für den Standort Calvörde nicht entgegen. Der Umstand, dass der Standort Calvörde sich nicht im Zentrum des Schulbezirks befindet, ist vom Kreistag hingenommen worden. Die z.Zt. vorhandenen baulichen Mängel werden behoben. Teilweise zu gering bemessene Fachunterrichtsräume genießen Bestandsschutz und hindern eine qualifizierte Ausbildung nicht. Eine Sportfreianlage wurde durch die Gemeinde inzwischen geschaffen. Die Entfernung zur Schulsporthalle beträgt ca. 450 m; sie ist hinnehmbar. Für eine gefahrlose Querung von Straßen wird Sorge getragen. Die für die Einnahme des Mittagessens vorzuhaltenden Räumlichkeiten wurden hergerichtet. Teilweise längere Schulwege sind nicht unzumutbar. Der Kreistag als das für die Entscheidung über die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” zuständige Verwaltungsorgan des Landkreises hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens für die Schließung der Sekundarschule Walbeck entschieden. Die Planungsentscheidung entspricht den rechtlichen und fachlichen Anforderungen, wie die erteilte Genehmigung nach

§ 22 Abs.4 SchG LSA belegt.

 

Die nochmalige Prüfung und Abwägung öffentlicher und privater Belange hat aus den genannten Gründen nicht zu einer von den Zielen der genehmigten “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” abweichenden Entscheidung nach § 64 Abs.1 SchG LSA führen können. Aufgrund überwiegender öffentlicher Belange und unter Berücksichtigung der Planungsentscheidung ist ein Bedarf, die Schule zu schließen, festzustellen. Die Schüler und Eltern werden durch die Entscheidung nicht in unangemessener Weise in ihren Rechten beeinträchtigt.

 

Im Rahmen des eingeräumten Ermessens ist die Entscheidung zur sachgerech-ten Anpassung und Ausnutzung vorhandener Schulgebäudekapazitäten ent-sprechend den wesentlich veränderten Schülerzahlen und aufgrund der Ver-pflichtung zur sparsamen öffentlichen Haushaltsführung zulässig, erforderlich, geeignet und angemessen.

 

7.   Die Entscheidung über die Schließung der Sekundarschule Walbeck umfasst zugleich die Aufhebung des Schulstandortes (Schulanlagen und Einrichtungen) und die Einschränkung des bisherigen Schulangebotes (Ziffer 1. der Allgemeinverfügung) sowie die Neuordnung der Schulbezirke (Ziffer 2. der Allgemeinverfügung).

 

8.   Die Schließung der Sekundarschule Walbeck war gemäß § 35 Satz 2 VwVfG LSA in der Form der Allgemeinverfügung zu regeln, weil die Entscheidung sich an Schüler und Eltern als einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis richtet und die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Schule und ihre Benutzbarkeit betrifft.

 

9.   Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine gegen die Allgemeinverfügung gerichtete Klage aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen (Ziffer 3. der Allgemeinverfügung), weil die Einhaltung des Termins der Schließung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Ab dem 01.08.2006 ist eine Beschulung am Standort Walbeck nicht mehr möglich, weil Lehrkräfte nicht mehr zugeführt werden. Ab dem 01.08.2006 wird die Schülerbeförderung nicht mehr durchgeführt. Andernfalls entstehen weitere Bewirtschaftungskosten über den 01.08.2006 hinaus. Eine Verschiebung der Schließung ist unter dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht zu vertreten. Darüber hinaus dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schaffung und Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes an den Sekundarschulen "Brüder Grimm" Calvörde und "Albert Niemann" Erxleben.

 

Gegenüber diesen öffentlichen Interessen müssen die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen diese Verfügung zurücktreten.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

 

 

 

Webel

Landrat