Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die Schließung
der Sekundarschule Walbeck mit Wirkung vom 1. August 2006. Sachdarstellung, Begründung: 1.
Der Landkreis als Schulträger hat die nach § 64 Abs. 1
Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der
Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis
Ohrekreis” erforderlichen Entscheidungen zur Aufhebung von Schulstandorten zu
treffen. 2.
Die vorliegende Beschlussvorlage betrifft die Schließung
der Sekundarschule Walbeck. 3.
Es ist beabsichtigt, den als Anlage 1 beigefügten Teil
der Allgemeinverfügung mit dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung der vollständigen
Unterlagen zu veröffentlichen. Die als Anlage
2 beigefügte vollständige Allgemeinverfügung ist für die öffentliche Auslegung
und die Einsichtnahme durch jedermann vorgesehen. Anlagen: Landkreis Ohrekreis
Haldensleben, den 01.03.2006
Der Landrat Allgemeinverfügung
zur Schließung der Sekundarschule
Walbeck mit Wirkung vom 1. August 2006 Auf der Grundlage des § 64
Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende
Allgemeinverfügung: 1.
Mit Wirkung vom 1. August 2006 wird die Sekundarschule Walbeck , Neddendorf 68, 39356 Walbeck, geschlossen. Insofern wird das
bisherige Schulangebot eingeschränkt. 2. Die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden
Döhren, Everingen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und Ribbensdorf
sowie Weferlingen werden dem Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder
Grimm" Calvörde zugeordnet. Die
Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Beendorf, Eschenrode, Hödingen,
Hörsingen, Schwanefeld und Walbeck werden dem Schulbezirk der Sekundarschule
"Albert Niemann" Erxleben zugeordnet. Der Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder
Grimm" Calvörde umfasst ab dem 1.
August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile: Behnsdorf, Belsdorf, Berenbrock mit den Ortsteilen Elsebeck
und Lössewitz, Böddensell, Bülstringen, Calvörde, Döhren, Dorst, Everingen,
Flechtingen mit den Ortsteilen Hasselburg, Hilgesdorf und Lemsell, Grauingen,
Klüden, Mannhausen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und
Ribbensdorf, Velsdorf, Weferlingen, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz. Der Schulbezirk der Sekundarschule "Albert
Niemann" Erxleben umfasst ab dem 1. August 2006 folgende Gemeinden und
Ortsteile: Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Bebertal,
Beendorf, Bregenstedt, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Hakenstedt mit
dem Ortsteil Groppendorf, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben,
Ostingersleben, Nordgermersleben mit den Ortsteilen Brumby und Tundersleben,
Schwanefeld, Uhrsleben und Walbeck. 3. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs.
2 Nr. 4 der Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die ihr
zugrunde liegenden vollständigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 09.03. bis
einschließlich 24.03.2006 beim Landkreis Ohrekreis, Verwaltungsgebäude
Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben, im Sekretariat des Amtes für Service,
Personal und Schulen, Zimmer 103, während der Sprechzeiten (dienstags von 08.00
Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr
bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 11.30
Uhr) zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erhoben werden. Webel Landrat Landkreis Ohrekreis
Haldensleben, den 01.03.2006
Der Landrat Allgemeinverfügung
Auf der Grundlage des § 64
Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende
Allgemeinverfügung: 4.
Mit Wirkung vom 1. August 2006 wird die Sekundarschule Walbeck , Neddendorf 68, 39356
Walbeck, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot eingeschränkt. 5. Die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden
Döhren, Everingen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und Ribbensdorf
sowie Weferlingen werden dem Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder
Grimm" Calvörde zugeordnet. Die
Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Beendorf, Eschenrode, Hödingen,
Hörsingen, Schwanefeld und Walbeck werden dem Schulbezirk der Sekundarschule
"Albert Niemann" Erxleben zugeordnet. Der Schulbezirk der Sekundarschule "Brüder
Grimm" Calvörde umfasst ab dem 1.
August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile: Behnsdorf, Belsdorf, Berenbrock mit den Ortsteilen Elsebeck
und Lössewitz, Böddensell, Bülstringen, Calvörde, Döhren, Dorst, Everingen,
Flechtingen mit den Ortsteilen Hasselburg, Hilgesdorf und Lemsell, Grauingen,
Klüden, Mannhausen, Seggerde, Siestedt mit den Ortsteilen Klinze und
Ribbensdorf, Velsdorf, Weferlingen, Wegenstedt, Wieglitz und Zobbenitz. Der Schulbezirk der Sekundarschule "Albert
Niemann" Erxleben umfasst ab dem 1. August 2006 folgende Gemeinden und
Ortsteile: Alleringersleben, Altenhausen, Bartensleben, Bebertal,
Beendorf, Bregenstedt, Eimersleben, Emden, Erxleben, Eschenrode, Hakenstedt mit
dem Ortsteil Groppendorf, Hödingen, Hörsingen, Ivenrode, Morsleben,
Ostingersleben, Nordgermersleben mit den Ortsteilen Brumby und Tundersleben,
Schwanefeld, Uhrsleben und Walbeck. 3. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) angeordnet. Begründung 1. Nach § 64 Abs. 1 SchulG LSA haben
die Schulträger u. a. das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen
Umfang vorzuhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der
Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Schulträger der
Sekundarschulen in seinem Gebiet ist der Landkreis Ohrekreis (§ 65 Abs. 2
SchulG LSA); die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis des
Landkreises (§ 64 Abs. 3 SchulG LSA). 2. Der
Kreistag des Landkreises Ohrekreis hat am 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 1 und 2
SchulG LSA die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis
Ohrekreis für die Schuljahre 2004/05 bis 2008/09 mit Prognose für die
Schuljahre 2009/10 bis 2013/14" beschlossen (Beschluss-Nr. 40/419/2003). Das Landesverwaltungsamt hat mit Verfügung vom 04.03.2004
die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom
10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 4 SchulG LSA genehmigt. Der Beschluss des Kreistages vom 10.12.2003 und die
Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 04.03.2004 sind am 24.03.2004 im
“Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis” unter Hinweis auf die Auslegung der
vollständigen Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom
25.03.2004 bis zum 08.04.2004 veröffentlicht worden. 3. Nach § 22
Abs. 1 SchulG LSA soll die Schulentwicklungsplanung die planerischen Grundlagen
für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen
Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig
zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die “Mittelfristige
Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22
Abs. 2 SchulG LSA unter Beteiligung der Schulbehörde und der
kreisangehörigen Gemeinden sowie unter Mitwirkung des Kreiseltern- und
Kreisschülerrates aufgestellt worden. Hierbei sind im
Einzelnen folgende Kriterien berücksichtigt worden : -
Schaffung
eines regional ausgewogenen Schulnetzes, -
Erreichen
einer ausreichenden Mantelbevölkerung zur Absicherung notwendiger Schülerzahlen, -
Einhaltung
der Mindestschülerzahlen nach Maßgabe der Verordnung zur Mittelfristigen
Schulentwicklungsplanung (MitSEPl-VO), -
Schaffung
meist günstiger, aber immer zumutbarer Schulwege, -
Vorhaltung
ausreichend großer Schulgebäude mit akzeptabler Bausubstanz, -
Einhaltung
raumordnerischer Voraussetzungen, -
Vorhaltung
in sich abgeschlossener Schulgrundstücke mit der Möglichkeit der Gestaltung, -
Vorhaltung
von ausreichend großen Sporthallen für den Sportunterricht, -
geklärte
Eigentumsverhältnisse. Nach Abwägung öffentlicher und privater Belange
untereinander und gegeneinander passt die “Mittelfristige
Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” das Netz der Schulstandorte
der demografischen Entwicklung und den zurückgehenden Schülerzahlen an und
schafft ein regional ausgeglichenes, bedarfsgerechtes und leistungsfähiges
sowie wirtschaftlich tragfähiges Bildungsangebot im Landkreis. 4. Die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung
für den Landkreis Ohrekreis” (S. 135, 136), auf die wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht die Schließung der Sekundarschule
Walbeck zum Schuljahr 2006/07 vor. 5. Die
Entscheidung, die Sekundarschule Walbeck zu Beginn des Schuljahres 2006/07 am
01.08.2006 zu schließen, ist unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen
Bestimmungen (SchulG LSA, MitSEPl-VO, Verordnung zur Aufnahme in die
Eingangsklassen der Schulen der Sekundarstufe I) und unter Berücksichtigung der
Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis
Ohrekreis” vom 10.12.2003, der pädagogischen, schulorganisatorischen und
finanziellen Notwendigkeiten sowie der sich ergebenden Belastungen für Schüler
und Eltern vom Kreistag im Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens getroffen
worden. 6.
Schulelternrat, Schülerrat, Personalrat und Lehrerbezirkspersonalrat ist
Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Schließung zu äußern. Es
wurden im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: die Sekundarschule
Walbeck solle erhalten bleiben, weil der Schulbezirk der Sekundarschule
Walbeck, verglichen mit den Schulbezirken der Sekundarschulen Calvörde und
Flechtingen, zahlenmäßig die meisten Einwohner und Schüler habe. Auch andere
Schulen, die erhalten bleiben, befänden sich in "Randlage". Das
Walbecker Schulgebäude sei in einem besseren baulichen Zustand als die
Schulgebäude in Calvörde und Flechtingen. Die Schaffung der notwendigen
Bedingungen am Standort Walbeck sei vergleichsweise am kostengünstigsten.
Insgesamt erscheine die Beschulung in Walbeck wirtschaftlicher. Die
vom Schulelternrat vorgetragenen Bedenken sind bereits im Zuge der Aufstellung
der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis”
umfassend gewürdigt und abgewogen worden. Raumordnerische Grundsätze der
zentralörtlichen Gliederung stehen der Entscheidung für den Standort Calvörde
nicht entgegen. Der Umstand, dass der Standort Calvörde sich nicht im Zentrum
des Schulbezirks befindet, ist vom Kreistag hingenommen worden. Die z.Zt.
vorhandenen baulichen Mängel werden behoben. Teilweise zu gering bemessene
Fachunterrichtsräume genießen Bestandsschutz und hindern eine qualifizierte
Ausbildung nicht. Eine Sportfreianlage wurde durch die Gemeinde inzwischen geschaffen.
Die Entfernung zur Schulsporthalle beträgt ca. 450 m; sie ist hinnehmbar. Für
eine gefahrlose Querung von Straßen wird Sorge getragen. Die für die Einnahme
des Mittagessens vorzuhaltenden Räumlichkeiten wurden hergerichtet. Teilweise
längere Schulwege sind nicht unzumutbar. Der Kreistag als das für die
Entscheidung über die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den
Landkreis Ohrekreis” zuständige Verwaltungsorgan des Landkreises hat sich im
Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens für die Schließung der
Sekundarschule Walbeck entschieden. Die Planungsentscheidung entspricht den
rechtlichen und fachlichen Anforderungen, wie die erteilte Genehmigung nach §
22 Abs.4 SchG LSA belegt. Die nochmalige Prüfung und Abwägung öffentlicher und
privater Belange hat aus den genannten Gründen nicht zu einer von den Zielen
der genehmigten “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis
Ohrekreis” abweichenden Entscheidung nach § 64 Abs.1 SchG LSA führen können.
Aufgrund überwiegender öffentlicher Belange und unter Berücksichtigung der
Planungsentscheidung ist ein Bedarf, die Schule zu schließen, festzustellen.
Die Schüler und Eltern werden durch die Entscheidung nicht in unangemessener
Weise in ihren Rechten beeinträchtigt. Im
Rahmen des eingeräumten Ermessens ist die Entscheidung zur sachgerech-ten Anpassung
und Ausnutzung vorhandener Schulgebäudekapazitäten ent-sprechend den wesentlich
veränderten Schülerzahlen und aufgrund der Ver-pflichtung zur sparsamen
öffentlichen Haushaltsführung zulässig, erforderlich, geeignet und angemessen. 7. Die
Entscheidung über die Schließung der Sekundarschule Walbeck umfasst zugleich
die Aufhebung des Schulstandortes (Schulanlagen und Einrichtungen) und die
Einschränkung des bisherigen Schulangebotes (Ziffer 1. der Allgemeinverfügung)
sowie die Neuordnung der Schulbezirke (Ziffer 2. der Allgemeinverfügung). 8. Die
Schließung der Sekundarschule Walbeck war gemäß § 35 Satz 2 VwVfG LSA in der
Form der Allgemeinverfügung zu regeln, weil die Entscheidung sich an Schüler
und Eltern als einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten bzw. bestimmbaren
Personenkreis richtet und die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Schule und
ihre Benutzbarkeit betrifft. 9. Nach § 80
Abs. 1 VwGO hat eine gegen die Allgemeinverfügung gerichtete Klage aufschiebende
Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den
Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders
angeordnet wird. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung ist gemäß §
80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen (Ziffer 3. der Allgemeinverfügung), weil die
Einhaltung des Termins der Schließung im überwiegenden öffentlichen Interesse
liegt. Ab dem 01.08.2006 ist eine Beschulung am Standort Walbeck nicht mehr
möglich, weil Lehrkräfte nicht mehr zugeführt werden. Ab dem 01.08.2006 wird
die Schülerbeförderung nicht mehr durchgeführt. Andernfalls entstehen weitere
Bewirtschaftungskosten über den 01.08.2006 hinaus. Eine Verschiebung der
Schließung ist unter dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel
nicht zu vertreten. Darüber hinaus dient die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Schaffung und Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes
an den Sekundarschulen "Brüder Grimm" Calvörde und "Albert
Niemann" Erxleben. Gegenüber
diesen öffentlichen Interessen müssen die Interessen der betroffenen Eltern und
Schüler an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen diese
Verfügung zurücktreten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erhoben werden. Webel Landrat |
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