Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die Schließung
der Olbetalschule Eichenbarleben (Sekundarschule) mit Wirkung vom 1. August
2006. Sachdarstellung, Begründung: 1.
Der Landkreis als Schulträger hat die nach § 64 Abs. 1
Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der
Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis
Ohrekreis” erforderlichen Entscheidungen zur Aufhebung von Schulstandorten zu
treffen. 2.
Die vorliegende Beschlussvorlage betrifft die Schließung
der Olbetalschule Eichenbarleben (Sekundarschule). 3.
Es ist beabsichtigt, den als Anlage 1 beigefügten
verfügenden Teil der Allgemeinverfügung mit dem Hinweis auf die öffentliche
Auslegung der vollständigen Unterlagen zu veröffentlichen. Die als Anlage
2 beigefügte vollständige Allgemeinverfügung ist für die öffentliche Auslegung
und die Einsichtnahme durch jedermann vorgesehen. Finanzielle
Auswirkungen bei Investitionen Gesamtkosten der Maßnahme Jährliche Folgekosten Mittel bereits geplant Haushaltsstelle/-n Anlagen: Landkreis Ohrekreis
Haldensleben, den 01.03.2006
Der Landrat Allgemeinverfügung
zur Schließung der Olbetalschule
Eichenbarleben (Sekundarschule) mit Wirkung vom 1. August 2006 Auf der Grundlage des § 64
Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende
Allgemeinverfügung: 1.
Mit
Wirkung vom 1. August 2006 wird die
Olbetalschule Eichenbarleben (Sekundarschule), Am Tieg 9, 39167
Eichenbarleben, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot
eingeschränkt. 2. Die Schülerinnen und Schüler aus den
Gemeinden Eichenbarleben mit Ortsteil Mammendorf, Ochtmersleben, Groß
Santersleben, Hermsdorf und Hohenwarsleben werden dem Schulbezirk der
Sekundarschule Niederndodeleben zugeordnet. Die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Ackendorf, Bornstedt,
Rottmersleben und Schackensleben werden dem Schulbezirk der Sekundarschule
"Waldring" Haldensleben zugeordnet. Der Schulbezirk der Sekundarschule Niederndodeleben
umfasst ab dem 1. August 2006 folgende
Gemeinden und Ortsteile: Niederndodeleben, Wellen, Irxleben, Eichenbarleben mit OT
Mammendorf, Ochtmersleben, Groß Santersleben, Hermsdorf und Hohenwarsleben. Der Schulbezirk der Sekundarschule
"Waldring" Haldensleben umfasst
ab dem 1. August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile: Ackendorf, OT Glüsig, Bornstedt, Rottmersleben,
Schackensleben, Haldensleber OT Hundisburg und Stadtgebiet Haldensleben mit
nachfolgend aufgeführten Straßen
3. Die sofortige Vollziehung wird gemäß
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) angeordnet. Die
Begründung dieser Allgemeinverfügung und die ihr zugrunde liegenden
vollständigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 09.03. bis einschließlich
24.03.2006 beim Landkreis Ohrekreis, Verwaltungsgebäude Gerikestraße 104, 39340
Haldensleben, im Sekretariat des Amtes für Service, Personal und Schulen,
Zimmer 103, während der Sprechzeiten (dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr) zur öffentlichen
Einsichtnahme aus. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erhoben werden. Webel Landrat
Landkreis Ohrekreis
Haldensleben, den 01.03.2006
Der Landrat Allgemeinverfügung
Auf der Grundlage des § 64
Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende
Allgemeinverfügung: 1. Mit Wirkung
vom 1. August 2006 wird die
Olbetalschule Eichenbarleben (Sekundarschule), Am Tieg 9, 39167
Eichenbarleben, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot
eingeschränkt. 2.
Die Schülerinnen und Schüler aus den
Gemeinden Eichenbarleben mit dem Ortsteil Mammendorf, Ochtmersleben, Groß
Santersleben, Hermsdorf und Hohenwarsleben werden dem Schulbezirk der
Sekundarschule Niederndodeleben (Ganztagsschule), die Schülerinnen und Schüler
aus den Gemeinden Ackendorf, Bornstedt, Rottmersleben und Schackensleben dem
Schulbezirk der Sekundarschule "Waldring" Haldensleben zugeordnet. Der Schulbezirk der Sekundarschule Niederndodeleben
(Ganztagsschule) umfasst ab dem 1.
August 2006 folgende Gemeinden und Ortsteile: Niederndodeleben, Wellen, Irxleben, Eichenbarleben, OT
Mammendorf, Ochtmersleben, Groß Santersleben, Hermsdorf und Hohenwarsleben. Der Schulbezirk der Sekundarschule
"Waldring" Haldensleben umfasst ab dem 1. August 2006 folgende
Gemeinden und Ortsteile: Ackendorf, OT Glüsig, Bornstedt, Rottmersleben,
Schackensleben, Haldensleben OT Hundisburg und Stadtgebiet Haldensleben mit
nachfolgend aufgeführten Straßen
3. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) angeordnet. Begründung 1.
Nach § 64 Abs. 1 SchulG LSA haben die
Schulträger u. a. das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen
Umfang vorzuhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der
Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Schulträger der
Sekundarschulen in seinem Gebiet ist der Landkreis Ohrekreis (§ 65 Abs. 2
SchulG LSA); die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis des
Landkreises (§ 64 Abs. 3 SchulG LSA). 2. Der
Kreistag des Landkreises Ohrekreis hat am 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 1 und 2
SchulG LSA die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis
Ohrekreis für die Schuljahre 2004/05 bis 2008/09 mit Prognose für die
Schuljahre 2009/10 bis 2013/14" beschlossen (Beschluss-Nr. 40/419/2003). Das Landesverwaltungsamt hat mit Verfügung vom 04.03.2004
die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom
10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 4 SchulG LSA genehmigt. Der Beschluss des Kreistages vom 10.12.2003 und die
Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 04.03.2004 sind am 24.03.2004 im
“Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis” unter Hinweis auf die Auslegung der
vollständigen Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom
25.03.2004 bis zum 08.04.2004 veröffentlicht worden. 3. Nach § 22
Abs. 1 SchulG LSA soll die Schulentwicklungsplanung die planerischen Grundlagen
für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen
Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig
zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die “Mittelfristige
Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22
Abs. 2 SchulG LSA unter Beteiligung der Schulbehörde und der
kreisangehörigen Gemeinden sowie unter Mitwirkung des Kreiseltern- und
Kreisschülerrates aufgestellt worden. Hierbei sind im Einzelnen folgende Kriterien berücksichtigt
worden : -
Schaffung
eines regional ausgewogenen Schulnetzes, -
Erreichen
einer ausreichenden Mantelbevölkerung zur Absicherung notwendiger Schülerzahlen, -
Einhaltung
der Mindestschülerzahlen nach Maßgabe der Verordnung zur Mittelfristigen
Schulentwicklungsplanung (MitSEPl-VO), -
Schaffung
meist günstiger, aber immer zumutbarer Schulwege, -
Vorhaltung
ausreichend großer Schulgebäude mit akzeptabler Bausubstanz, -
Einhaltung
raumordnerischer Voraussetzungen, -
Vorhaltung
in sich abgeschlossener Schulgrundstücke mit der Möglichkeit der Gestaltung, -
Vorhaltung
von ausreichend großen Sporthallen für den Sportunterricht, -
geklärte
Eigentumsverhältnisse. Nach
Abwägung öffentlicher und privater Belange untereinander und gegeneinander
passt die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis”
das Netz der Schulstandorte der demografischen Entwicklung und den
zurückgehenden Schülerzahlen an und schafft ein regional ausgeglichenes,
bedarfsgerechtes und leistungsfähiges sowie wirtschaftlich tragbares Bildungsangebot
im Landkreis. 4. Die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung
für den Landkreis Ohrekreis” (S. 103, 104,105), auf die wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht die Schließung der Olbetalschule
Eichenbarleben (Sekundarschule) zum Schuljahr 2006/07 vor. 5. Die
Entscheidung, die Olbetalschule Eichenbarleben (Sekundarschule) zu Beginn des
Schuljahres 2006/07 am 01.08.2006 zu schließen, ist unter Beachtung der
maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (SchulG LSA, MitSEPl-VO, Verordnung zur
Aufnahme in die Eingangsklassen der Schulen der Sekundarstufe I) und unter
Berücksichtigung der Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für
den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003, der pädagogischen,
schulorganisatorischen und finanziellen Notwendigkeiten sowie der sich ergebenden
Belastungen für Schüler und Eltern vom Kreistag im Rahmen des ihm zustehenden
Planungsermessens getroffen worden. 6.
Schulelternrat, Schülerrat, Personalrat und Lehrerbezirkspersonalrat ist
Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Schließung zu äußern. Es
wurden im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: die Olbetalschule
Eichenbarleben (Sekundarschule) solle erhalten bleiben und um den Bereich
Bebertal erweitert werden bzw. anstelle der Sekundarschule Niederndodeleben
solle die Olbetalschule Eichenbarleben erhalten bleiben. Die Gemeinden
Ackendorf, Bornstedt, Rottmersleben und Schackensleben sprachen sich für einen
Wechsel ihrer Sekundarschüler an den Standort Haldensleben aus, falls die
Olbetalschule geschlossen werden muss. Diesem Wunsch wurde entsprochen.
Inzwischen wünschen diese vier Gemeinden jedoch eine Beschulung an der
Sekundarschule Niederndodeleben. Dem kann seitens des Landkreises nicht
entsprochen werden, da ansonsten der Bestand der Sekundarschule
"Waldring" gefährdet wäre. Die
vom Schulelternrat vorgetragenen Bedenken sind bereits im Zuge der Aufstellung
der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis”
umfassend gewürdigt und abgewogen worden. Aufgrund
überwiegend öffentlicher Belange ist ein Bedarf, die Olbetalschule
Eichenbarleben (Sekundarschule) zu schließen, festzustellen. Die Schüler und
Eltern werden durch die Entscheidung nicht in unangemessener Weise in ihren
Rechten beeinträchtigt. Im
Rahmen des eingeräumten Ermessens ist die Entscheidung zur sachgerech-ten Anpassung
und Ausnutzung vorhandener Schulgebäudekapazitäten ent-sprechend den wesentlich
veränderten Schülerzahlen und aufgrund der Ver-pflichtung zur sparsamen
öffentlichen Haushaltsführung zulässig, erforderlich, geeignet und angemessen. 7. Die
Entscheidung über die Schließung der Olbetalschule Eichenbarleben umfasst
zugleich die Aufhebung des Schulstandortes (Schulanlagen und Einrichtungen) und
die Einschränkung des bisherigen Schulangebotes (Ziffer 1. der
Allgemeinverfügung) sowie die Neuordnung der Schulbezirke (Ziffer 2. der
Allgemeinverfügung). 8. Die
Schließung der Olbetalschule Eichenbarleben (Sekundarschule) war gemäß § 35
Satz 2 VwVfG LSA in der Form der Allgemeinverfügung zu regeln, weil die
Entscheidung sich an Schüler und Eltern als einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis richtet und die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Schule und ihre Benutzbarkeit betrifft. 9. Nach § 80
Abs. 1 VwGO hat eine gegen die Allgemeinverfügung gerichtete Klage aufschiebende
Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den
Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders
angeordnet wird. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung ist gemäß §
80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen (Ziffer 3. der Allgemeinverfügung), weil die
Einhaltung des Termins der Schließung im überwiegenden öffentlichen Interesse
liegt. Ab dem 01.08.2006 ist eine Beschulung am Standort Eichenbarleben nicht
mehr möglich, weil Lehrkräfte nicht mehr zugeführt werden. Ab dem 01.08.2006
wird die Schülerbeförderung nicht mehr durchgeführt. Andernfalls entstehen
weitere Bewirtschaftungskosten über den 01.08.2006 hinaus. Eine Verschiebung der Schließung
ist unter dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht zu
vertreten. Darüber hinaus dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Schaffung und Aufrechter-haltung eines geordneten Schulbetriebes an den
Sekundarschulen Niederndodeleben und "Waldring" Haldensleben. Gegenüber
diesen öffentlichen Interessen müssen die Interessen der betroffenen Eltern und
Schüler an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen diese
Verfügung zurücktreten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erhoben werden. Webel Landrat |
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