Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2016/51/0274  

 
 
Betreff: Aufhebung der Punkte 2.1 und 2.2 der Richtlinie des Landkreises Börde zur Jugendförderung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Grummt FDL Jugend
Herzig Fachbereichskoordina- torin
Federführend:FD Jugend Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Informationspflicht
15.02.2016 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses    

Beschlussvorschlag:

Der JHA beschließt die Aufhebung der Punkte 2.1[1] und 2.2[2] der Richtlinie des Landkreises Börde zur Jugendförderung (JFRL-BK) sowie die Übertragung der Entscheidung über die Anerkennung als „Fachkraft der geförderten Kinder- und Jugendarbeit“ an den Fachdienst Jugend.

 


[1]Personalausgabenförderung für Fachkräfte in der offenen und mobilen Kinder- und Jugendarbeit

[2]Personalausgaben- und Sachkostenförderung in der kreisweiten Kinder- und Jugendarbeit


Sachdarstellung, Begründung:

Im Rahmen der Änderung des § 31 Abs. 1 KJHG LSA[1] wurden die bisherigen Eingrenzungen auf bestimmte Qualifikation von Fachkräften zu Gunsten einer deutlichen Erweiterung des Begriffs „Fachkraft“ aufgehoben.

 

Hiernach sind Fachkräfte Personen, die für die jeweilige Aufgaben nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.

 

Dadurch ist es nun möglich, bislang schwer zu besetzende Fachkräftestellen in der Jugendarbeit mit entsprechendem Fachpersonal zu besetzen. Hierzu erfolgt eine fachliche Einschätzung und Bewertung durch das Fachamt.

 

Im Ergebnis der Aufhebung der o.g. Punkte der JFRL-BK wird dem Fachdienst Jugend die Bewertung und Entscheidung über mögliche Stellenbesetzungen übertragen. Somit kann eine schnellere und flexiblere Besetzung entsprechender Fachkräftestellen erfolgen.

 


[1] Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA  S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 2014 (GVBl. LSA S. 396)