Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die als Anlage
2 im Entwurf (Stand: ) beigefügte
“Siebente Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der für den
Landkreis ehrenamtlich tätigen Bürger”. Sachdarstellung, Begründung: Gemäß des § 21 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993
(GVBl. LSA S. 598.) i. V. mit der § 33 der Gemeindeordnung LSA v. 05.10.1993
(GVBl. LSA S. 568) in der jeweils geltenden Fassungen, haben ehrenamtlich
Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihren Verdienstausfall. Nach
Maßgabe einer Satzung kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt
werden. Der als
Richtlinie aufgestellte RdErl. des MI vom 11.6.1994 (MBl. LSA S. 1796) mit der
Änderung durch RdErl. des MI vom 13.5.1997 (MBl. LSA S 1148) wurde zuletzt
durch den RdErl. des MI vom 01.12.2004 –31.21-10041 (MBl. LSA S. 666) geändert. Satzungen
sind nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der getroffenen Regelungen
halten. Im
Landkreis wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die den notwendigen
Änderungsbedarf ermittelt hat. Da der
Landkreis mit 110 FF und seiner Gesamtfläche zu den großen Landkreisen gehört,
kann man davon ausgehen, dass die Obergrenzen der möglichen Entschädigung
angemessen sind. Bei nur 4 Brandschutzabschnitten im Landkreis wären 2.844 Euro
mehr zu zahlen, als nach der bisherigen Regelung. Die
Arbeitsgruppe kommt zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung und
auch auf die beabsichtigte Gebietsreform die Strukturen nicht zu verändern,
sondern im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten lediglich die Höchstsätze für
die Aufwandsentschädigung des Kreisbrandmeisters, des Leiters der
Kreisfeuerwehrbereitschaft und des Kreisjugendfeuerwehrwartes anzupassen. Die
Funktion des stellvertretenden Kreisbrandmeisters ist im Runderlaß nicht genannt.
Eine regelmäßige, zusätzliche Aufwandsentschädigung für diese Funktion
entfällt. Daraus ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Fassung der Satzung
lediglich ein Mehrbedarf von 1.200 Euro. Die Haushaltsmittel
wurden im Entwurf des Haushaltsplanes 2006 in der HhSt 13000/ 40000 mit 27.500
Euro eingestellt. Eine
Reisekostenstufe B ist mit der Änderung des Bundesreisekostengesetzes nicht
mehr vorhanden. Die Formulierung entfällt. Eine
Vertretungsregelung wird mit einer Änderung der bisherigen Formulierung
präzisiert. Nach der
bisherigen Regelung wurden die Aufwandsentschädigungen vierteljährlich zum Quartalsende
angewiesen. Dies ist im Zusammenhang mit “Hartz IV“ nicht mehr zweckmäßig Die Empfänger würden, bei Beibehaltung der
bisherigen Zahlungsmodalität, mit der Aufwandsentschädigung mit ihren privaten
Mitteln in Vorleistung gehen. Damit hätten sie bei der Berechnung der
Zuwendungen der Agentur für Arbeit erhebliche Nachteile. Anlagen: 1.
Lesefassung der 6. Änderungssatzung für ehrenamtlich Tätige vom 10.07.2003, Beschluss-Nr: 10/392/2003 2. 7.
Änderungssatzung für ehrenamtlich Tätige 3.
Lesefassung in der Fassung der 7. Änderungssatzung für ehrenamtlich Tätige 4. RdErl.
des MI vom 01.12.2004 – 31.21-10041 (MBl. LSA S. 666)
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