Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
[1], 2) Hinzugefügt auf Grund der Beschlussfassung im Kreisausschuss am 24.02.2016 Sachdarstellung, Begründung:
Die Landkreise sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im eigenen Wirkungskreis für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle verantwortlich.
Ihnen obliegt auch die Verwertung von Pappe, Papier, Karton, Altkleidern, Metallen und Glas. Die hierfür erzielten Erlöse tragen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger spürbar zu wirtschaftlichen Gebühren und zu deren Stabilität bei.
Im Landkreis Börde bestehen verschiedene Abfallwirtschaftsbetriebe, an denen ausschließlich der Landkreis beteiligt ist:
- Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ - Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW) - Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH (AEG)
Der Landkreis hat eine gutachterliche Untersuchung der Strukturen der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragt. Ergebnis der Untersuchung ist, dass sich die derzeitige Aufgabenerfüllung durch zwei Abfallgesellschaften und einen Eigenbetrieb nicht als optimal darstellt. Eine Privatisierung der Abfallentsorgung könnte zu einer gewissen wirtschaftlichen Optimierung führen. Die Zusammenfassung der kommunalen Abfallgesellschaften und des Eigenbetriebes zu einem öffentlichen Unternehmen stellen sich, insbesondere wegen der steuerlichen Auswirkungen, aber als eine wirtschaftlich noch bessere Variante dar.
Die hohe Wirtschaftlichkeit durch die steuerlich optimale Organisationsform, umfassender kommunaler Einfluss, Sicherung der Arbeitnehmerinteressen, Verbleib der Wertschöpfung im Landkreis, Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Aufgabenträgern und die Möglichkeit von zukünftigen Veränderungen sprechen für eine Organisation der Abfallentsorgung in einem kommunalen Unternehmen.
Die grundsätzliche Entscheidung über eine kommunale Eigenerfüllung schließt dabei nicht aus, dass, wo sich dies als wirtschaftlich erweist, zukünftig einzelne Teilleistungen an private Abfallunternehmen vergeben werden. Es sollten sowohl die kommunalen Interessen als auch der Wettbewerb von privaten Anbietern gewahrt werden.
Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss für eine kommunale Eigenerfüllung. Auf dieser Grundlage sollen gemäß § 135 KVG LSA die Vor- und Nachteile der möglichen kommunalen Organisationsformen im konkreten Einzelfall dargestellt werden, um eine Entscheidung über die konkrete Organisation vorzubereiten.
Anlagen:
keine
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