Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die im Entwurf
(Stand: 11.11.2005) vorliegende 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis. Sachdarstellung, Begründung: Das
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 11.11.1993
bestimmt im § 3 die Landkreise und kreisfreien Städte zu Trägern des
Rettungsdienstes- mit Ausnahme der Luftrettung – für ihr jeweiliges Gebiet.
Diese Aufgabe ist im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen. Gemäß § 20
des RettDG-LSA ermittelt der Träger des Rettungsdienstes für seinen
Rettungsdienstbereich nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der
entstandenen und voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen
Gesamtkosten des Rettungsdienstes. Im Falle der Beteiligung Dritter erfolgt die
Ermittlung der Kosten unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten. Der
Landkreis Ohrekreis bedient sich bei der Durchführung des Rettungsdienstes
teilweise des Leistungserbringers DRK-Kreisverband Ohrekreis e. V.. Auf der
Grundlage der genannten Kostenermittlung sind durch den Träger des
Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz vom
13.12.1996, in der zur Zeit gültigen Fassung, durch Satzung für die
rettungsdienstlichen Einzelleistungen zu erheben. Innerhalb
eines Rettungsdienstbereiches sind für die einzelnen Leistungen dabei jeweils
gleiche Gebühren zu verlangen. Für die zu
erhebenden Benutzungsgebühren der 10. Satzung zur Änderung der "Satzung
über die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis"
ist der Kosten- und Leistungsnachweis mit dem Jahresabschluss 2004, die
statische Hochrechnung der Einsätze für Jahr 2005 sowie die Kostenplanung für
den Zeitraum 2005 und 2006 zu Grunde gelegt worden. Bei der
Anhörung der Kostenträger am 07.09.2005 wurde zum Jahresabschluss 2004
Einvernehmen erzielt. Im Ergebnis
der Anhörung der Krankenkassen zu den Kennzahlen für den Rettungsdienst im
Landkreis Ohrekreis für 2005 und 2006 konnte am 20.10.2005 ebenfalls
Einvernehmen erzielt werden. Durch die
Gebührenerhöhung laut Satzung vom 08.12.2004 und die gestiegenen Einsatzzahlen
im Jahr 2005 wird das entstandene Defizit aus 2004 zum Abschluss des Jahres
2005 ausgeglichen und ein Überschuss erwirtschaftet. Aus diesem
Grund wurde, anhand der Kalkulation für die Jahre 2005 und 2006, mit den
Kostenträgern eine Senkung der Entfernungspauschalen, der Notarztpauschale und
der Grundgebühr für die Inanspruchnahme eines qualifizierten Krankentransportwagens
(KTW) vereinbart. Die
Erhöhung der Vollkraftstellen um 3 Mitarbeiter im Rettungsdienst des
Landratsamtes wurde von den Krankenkassen anerkannt und berücksichtigt.
Begründet ist die Erhöhung der Vollkraftstellen ab dem 01.01.2006 durch die
Umsetzung des § 6 und den Anhang zu § 9 Buchstabe B. des Tarifvertrages
öffentlicher Dienst (TvöD) und die Forderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbzG) §
7 Absatz 8, wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem
Ausgleichszeitraum von einem Jahr § 6 (2) 48 Stunden nicht überschreiten darf.
Bisher konnte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Rettungsdienst
auf der Grundlage des vorher geltenden BAT-O auf 54 h je Mitarbeiter festgelegt
werden. Zur
näheren Erläuterung werden als Anlagen beigefügt: 1.10. Änderungssatzung 2.Lesefassung 10. Änderungssatzung 3.Kosten- und Leistungsnachweis mit den Hauptkennzahlen für
den Rettungsdienst, 4.9. Änderungssatzung (01.01.05 - 31.12.05) für den
Rettungsdienst, mit den gegenwärtigen Gebühren
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