Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand: 09.11.2015) beigefügte „Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES)“.
Sachdarstellung / Begründung
Mit dem zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten Entwurf der „Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES)“ Stand 09.11.2015 (siehe Anlage) wurden zu der vorherigen Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 05. Dezember 2012 im Wesentlichen inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und Sachangemessenheit wurde sich für keine Änderung der Satzung sondern für eine sogenannte Ablösesatzung entschieden.
1.1. Die inhaltliche Bedeutung der Änderung wäre bei einer Änderungsatzung kaum ersichtlich, weil die Änderungsbefehle sich meist nur auf einzelne Wörter, Satzteile, Sätze usw. beziehen und die Änderung nicht nach ihrer Bedeutung geordnet, sondern entsprechend der Paragraphenfolge der Satzung aneinandergereiht ist.
1.2. Eine Änderungssatzung wäre gemäß den Änderungen sehr umfangreich, kompliziert und unübersichtlich im Änderungsstil.
2.1. Inhaltlich wurden doppelte Begriffsbestimmungen überarbeitet und Verschiebungen in der Paragraphenfolge vorgenommen.
2.2. Es erfolgten weiteren Anpassungen an das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in seiner derzeit gültigen Fassung. Es wurden hier spezielle Begriffsbestimmungen (Abfälle, Erzeuger von Abfällen, Bioabfälle) nach § 3 Absatz 1, 7 und 8 KrWG ergänzt, um rechtliche und inhaltliche greifbare Begriffsbestimmungen zu definieren.
2.3. Des Weiteren wurden die Ziele und die Maßnahmen der Abfallwirtschaft entsprechend dem Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises Börde 2015-2019 in der Satzung präzisiert.
2.4. Gemäß § 14 KrWG müssen Papier-, Metall-, Kunststoff und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings getrennt gesammelt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierdurch ergibt sich eine wesentliche inhaltliche Erweiterung der Satzung an rechtlichen und inhaltlichen Begriffen/Definitionen für die Fraktionen „Kunststoff“ (stoffgleiche Nichtverpackungen) und „Altglas“. Diese wurden in dem vorliegenden Entwurf der Satzung neu geregelt.
2.5. In der Satzung wurde ein Bezug zur Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 in der derzeit gültigen Fassung vorgenommen. Hier wurden ebenfalls spezielle Begriffsbestimmungen (gewerbliche Siedlungsabfälle, Abfälle aus privaten Haushaltungen, Pflichtbehälter) nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 7 Satz 4 GewAbfV ergänzt.
2.6. Vor dem Hintergrund der stetig ansteigenden Anzahl von Anzeigen für gewerbliche/gemeinnützige Sammlungen bei Altkleidern/Alttextilien und dem Missbrauch durch illegale Sammlungen wurden in der neuen Satzung die Regelungen zur Entsorgung von Alttextilien (Altkleider) aufgenommen.
2.7. Im Abfallverzeichnis (Anlage zur Satzung) wurden auf Grundlage der vorliegenden Genehmigungen der Unteren Abfallbehörde einige Abfälle von „E“ – Einzelfallentscheidung oder „A“ – vollständiger Ausschluss“ auf „B“ – Ausschluss von Einsammeln und Befördern oder „A1“ – vollständiger Ausschluss (außer Kleinmengen bis 20 kg/30 l) geändert.
Anlage Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES), einschließlich Abfallverzeichnis Entwurf / Stand 09.11.2015
Anlagen:
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