Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: entfällt
Sachdarstellung, Begründung: Gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen annehmen und vermitteln, die in geeigneten Fällen zur Erreichung der Verwaltungsziele unterstützend beitragen. Die Dienstanweisung zum Umgang mit Spenden, Sponsoring und Schenkungen, vom 01.03.2015, regelt das Verfahren und die Berichtspflicht. Demnach ist halbjährlich der Kreisausschuss über alle Entscheidungen, die der Landrat getroffen hat, zu informieren.
Anliegend sind die getroffenen Entscheidungen zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für die Zeit vom 01.01.2015 – 30.06.2015 dargestellt.
Anlagen: Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen 1. Halbjahr 2015
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