Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2015/40/0179  

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde für die Kreisvolkshochschule
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Baumeister
Schulze, H.
Herzig Fachbereichskoordina- torin
Federführend:FD Schulen und Kultur Bearbeiter/-in: Baumeister, Andreas
Beratungsfolge:
Kultur- und Sozialausschuss Vorberatung
26.08.2015 
ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses      
Kreisausschuss Vorberatung
09.09.2015 
12. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2015/40/0179)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
16.09.2015 
7. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2015/40/0179)
Anlagen:
Erste Änderung Benutzungsatzung KVHS 2015
Entwurf Satzung KVHS Börde 2015 - Lesefassung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde für die Kreisvolkshochschule.

 


Sachdarstellung, Begründung:

Durch das Finanzamt wurden die Kreisvolkhochschule bzw. der Fachdienst darauf aufmerksam gemacht, dass die Regelung zur Gemeinnützigkeit in der Satzung für die Kreisvolkshochschule nicht den rechtlichen Vorgaben der Bundesabgabenordnung entspricht.

 

Grundlage für die Regelungen zur Gemeinnützigkeit bildet der §52 ff der Bundesabgabenordnung (AO). Insbesondere der § 60 AO regelt die Anforderungen an die Satzung. Gemäß Absatz (1) sind die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau zu bestimmen, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. In der Anlage zur § 60 sind die entsprechenden Festlegungen definiert, die in die vorliegende Satzungsänderung eingeflossen sind.

 

Die Regelungen zur Gemeinnützigkeit sind Voraussetzung um auch zukünftig Spenden und Sponsoring für die Einrichtung erhalten zu können.

 

Allgemeines zur Abgabenordnung

Die Abgabenordnung regelt neben den Besteuerungsverfahren grundsätzliche  Fragen des Steuerrechts, die übergreifend für verschiedene Steuerarten gelten. Dazu gehört die Aufzählung der steuerbegünstigten Zwecke, das sogenannte Gemeinnützigkeitsrecht. Neben mildtätigen und kirchlichen Zwecken werden in § 52 AO die gemeinnützigen Zwecke im engeren Wortsinn genannt. Dazu gehören unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur und der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung, die Förderung des Sports und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 


Anlagen:

Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde für die Kreisvolkshochschule  

Satzung des Landkreises Börde für die Kreisvolkshochschule (Benutzungssatzung) vom 09.12.2010 in der Form der Ersten Änderung vom 16.09.2015 (Lesefassung)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erste Änderung Benutzungsatzung KVHS 2015 (46 KB)    
Anlage 2 2 Entwurf Satzung KVHS Börde 2015 - Lesefassung (65 KB)