Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2015/BKT/0162  

 
 
Betreff: Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Witzel Leiterin Bereich Recht
Bäker FDLin Finanzen
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Kluge, Janina
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
24.06.2015 
10. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2015/BKT/0162)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
08.07.2015 
6. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2015/BKT/0162)
Anlagen:
Entwurf Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde Stand 23.06.2015
Lesefassung - Hauptsatzung des Landkreises Börde (Entwurf)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die „Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde“.

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

I              Anlass für die Änderung der Hauptsatzung ist die vom Landesverwaltungsamt erlassene Rundverfügung 27/14 vom 30.10.2014, in der das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt die Regelung des § 99 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalts (KVG LSA) konkretisiert und die Anpassungen der Hauptsatzungen bis zum 31.10.2015 fordert.

 

§ 99 Abs. 6 KVG LSA:

 

„(6) Die Kommune darf zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4  Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen. Die Wertgrenzen nach Satz 4 sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.“

 

Mit der Regelung wird klargestellt, dass Spenden und Sponsoring im kommunalen Bereich grundsätzlich zulässig sind und die Einwerbung und Annahme von Zuwendungen Privater zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben generell zu dem dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Amtsträger gehört. Die Vorschrift weist einen Bezug zum Strafrecht, insbesondere zu den Straftatbeständen der Vorteilsnahme (§ 331 StGB) und der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) auf.

 

Die Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt nunmehr dem Landrat, was allerdings nicht ausschließt, dass Bedienstete nach den Vorgaben des Landrates ausführend tätig werden können. Die nach der Rechtsprechung zu § 331 StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass gegenüber dem Kreistag sämtliche maßgebenden Tatsachen offengelegt werden. Über die Annahme der Zuwendungen ist in öffentlicher Sitzung zu entscheiden, § 52 Abs. 2 KVG findet keine Anwendung.

 

In der Hauptsatzung kann zur Verfahrensvereinfachung bei geringfügigen Zuwendungen eine Übertragung der Annahmeentscheidung auf den Landrat oder einen beschließenden Ausschuss erfolgen. Die vom Landesverwaltungsamt empfohlene Wertgrenze für Oberbürgermeister und Landräte liegt bei 1.000 Euro. Bei Festlegung dieser Summe wurden Parameter wie Einwohnerzahl, Haushaltsvolumen und Besoldungshöhe des Hauptverwaltungsbeamten berücksichtigt. Bei der ebenfalls möglichen Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss wird das 4-Augen-Prinzip eingehalten, so dass in diesem Falle die Wertgrenze höher ausfallen kann.

 

Aus Gründen der Praktikabilität und der Entlastung des Kreistages wird vorgeschlagen, die bisherige Verfahrensweise, in Abänderung der Wertgrenzen für Kreisausschuss und Kreistag, anzuwenden.

 

Die bisherige Regelung in der Hauptsatzung sieht vor, dass der Kreistag für die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben des Landkreises zuständig ist, soweit diese im Einzelfall einen Vermögenswert von 50.000 Euro übersteigen. Der Kreisausschuss ist ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro zuständig.

 

Der rechtlichen Bewertung und den Hinweisen aus der Rundverfügung Rechnung tragend, wird vorgeschlagen, die Wertgrenzen dahingehend anzupassen, dass nunmehr der Kreisausschuss zuständig ist, wenn der Vermögenswert 1.000 Euro übersteigt und der Kreistag, wenn der Vermögenswert 5.000 Euro übersteigt.

 

 

II              Die Regelungen zur Zuständigkeit in Personalangelegenheiten in § 4 Ziffer 1 und § 6 Abs. 2 Ziffer 1 der Hauptsatzung werden sprachlich konkreter gefasst.

 


Anlagen:

 

-          Entwurf „Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde“, Stand 09.06.2015

-          Entwurf Lesefassung „Hauptsatzung des Landkreises Börde“, Stand 09.06.2015

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde Stand 23.06.2015 (18 KB)    
Anlage 2 2 Lesefassung - Hauptsatzung des Landkreises Börde (Entwurf) (50 KB)