Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die als Anlage
1 im Entwurf (Stand: 21.10.2005) beigefügte “Vierte Satzung zur Änderung der
´Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Entschädigung der Mitglieder des
Kreistages sowie der Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildet werden (Entschädigungssatzung)`”. Sachdarstellung, Begründung: Aufgrund des Gesetzes zur Reform des
Reisekostenrechts vom 26.05.2005 ergeben sich auch für die Entschädigung der
Mitglieder des Kreistages Veränderungen, sodass sich eine Änderung der
Entschädigungssatzung erforderlich macht. Die wesentliche Änderung für die
Kreistagsmitglieder ist die Erstattung von Auslagen in Form der
Wegstreckenentschädigung, die sich auf zwei Kilometerpauschalen reduziert: -
eine “Kleine” Wegstreckenentschädigung gemäß
Bundesreisekostengesetz (BRKG) § 5 Abs. 1 und der -
“Großen” Wegstreckenentschädigung (0,30 €/km) bei
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges im erheblichen dienstlichen Interesse. Für Kreistagsmitglieder besteht nach §
31 Abs. 5 Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) i.V. mit § 33
Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) Anspruch auf Ersatz von Auslagen
nach Maßgabe einer Satzung. Gemäß § 33 Abs. 4 GO LSA hat ein Gemeinderat bzw.
Kreistagsmitglied bei einem Dienstunfall die gleichen Rechte wie ein
Ehrenbeamter. Daher ist die “Große” Wegstreckenentschädigung
anzuwenden. Eine Mitnahmeentschädigung entfällt
gemäß BRKG-Verwaltungsvorschrift zum § 5 des BRKG. Vor dem Hintergrund der durch die
Berechnung der Entschädigungen mit dem Computerprogramm eingeführten
monatlichen Zahlung sollte dies in der Satzung seinen Niederschlag finden. Die Entschädigungssatzung ist insofern
zu ändern. Anlage 1.: Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Entschädigungssatzung (Entwurf Stand: 21.10.2005) Anlage
2.: Entschädigungssatzung in der
Fassung der Vierten Änderungssatzung (Stand: 21.10.2005; Änderungen sind durch
Kursivstellung und Unterstreichung gekennzeichnet) Anlage 1. : Vierte Satzung zur Änderung
der “Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Entschädigung der Mitglieder des
Kreistages sowie der Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildet werden (Entschädigungssatzung)” vom 18. Oktober 1998 Aufgrund der §§ 6 und 21
der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom § 1 Im § 6 Erstattung
von Auslagen wird der Absatz 3 gestrichen. § 2 Im § 8 werden die
Absätze 6 und 7 wie folgt zusammengefasst: (6) Die Zahlung der allgemeinen und besonderen Aufwandsentschädigung,
Sitzungsgeld, Verdienstausfall, Reisekosten sowie die Erstattung von Auslagen
erfolgt rückwirkend. Die nachfolgenden
Absätze 8, 9 und 10 werden die Absätze 7, 8 und 9. § 3 Diese Satzung
tritt rückwirkend zum 01.09.2005 in Kraft. Landkreis
Ohrekreis - Der Landrat - Haldensleben, Webel Landrat Anlage
2. “Satzung des
Landkreises Ohrekreis über die Entschädigung der Mitglieder des Kreistages
sowie der Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildet werden (Entschädigungssatzung)” vom 18. Oktober
1998, in der Fassung der Vierten Satzung vom 9. November 2005 zur Änderung der Entschädigungssatzung
vom 18. Oktober 1998 - Lesefassung - § 1 Entschädigung (1) Für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
gemäß den §§ 21, 31, 37 a LKO LSA in Verbindung mit § 33 GO LSA erhalten die
Mitglieder des Kreistages sowie die Mitglieder der aufgrund anderer
Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse eine Entschädigung. (2) Als Entschädigung werden nach Maßgabe dieser
Satzung gewährt: a) eine allgemeine Aufwandsentschädigung, b) eine besondere Aufwandsentschädigung, c) ein Sitzungsgeld. (3) Die ehrenamtlich Tätigen gemäß Abs. 1 erhalten: a) die Erstattung des Verdienstausfalls, b) die Erstattung von Auslagen, c) eine Reisekostenvergütung. § 2 Allgemeine Aufwandsentschädigung Die Mitglieder des Kreistages erhalten eine allgemeine
Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 128,00 Euro monatlich. § 3 Besondere Aufwandsentschädigung (1) Neben der allgemeinen Aufwandsentschädigung
erhalten pauschal monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung zusätzlich: a) der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 102,00
Euro, b) die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse in Höhe
von 77,00 Euro, c) die Vorsitzenden der aufgrund anderer Rechtsvorschriften
gebildeten Ausschüsse in Höhe von 77,00 Euro, d) die Vorsitzenden der Fraktionen in Höhe von 77,00
Euro. (2) Nimmt der Vorsitzende des Kreistages seine
Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält derjenige
Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreistages, der ihn vertritt, für die Dauer
der Vertretungszeit eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal
102,00 Euro monatlich. (3) Nimmt der Vorsitzende eines beratenden
Ausschusses oder eines aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten
Ausschusses seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr,
erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, eine besondere
Aufwandsentschädigung in Höhe von 77,00 Euro monatlich. (4) Nimmt der Vorsitzende einer Fraktion seine
Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält der
Stellvertreter, der ihn vertritt, eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe
von 77,00 Euro monatlich. (5) Mehrere nach den Absätzen 1 bis 4 in Betracht
kommende besondere Aufwandsentschädigungen werden nebeneinander gewährt. § 4 Sitzungsgeld (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages,
der vom Kreistag gebildeten beschließenden und beratenden Ausschüsse und der
aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren
Pflichtunterausschüsse, für die Teilnahme an jeweils einer Sitzung der
Fraktionen zur Vorbereitung des Kreistages, für die Teilnahme an Sitzungen des
Vorstandes des Kreistages sowie für die Teilnahme an Besprechungen des Landrates
mit dem Vorstand des Kreistages und den Vor-sitzenden der Fraktionen erhalten
deren Mitglieder ein Sitzungsgeld. Als Teilnahme an Sitzungen ge-mäß Satz 1
gilt die Teilnahme an Beratungen, Be-sichtigungen und sonstigen
Veranstaltungen, zu denen die Mitglieder des Kreistages geladen werden, sofern
die Teilnahme durch den Vorsitzenden des Kreistages genehmigt worden ist. (2) Für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen
gemäß Absatz 1 wird den Mitgliedern Sitzungsgeld nur gewährt, wenn sie als
Mitglied des tagenden Ausschusses oder auf besondere Einladung des Vorsitzenden
des tagenden Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. (3)
Stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen wird ein Sitzungsgeld nur im Vertretungsfalle
gewährt. (4) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 13,00 Euro je
Sitzung. § 5 Erstattung des Verdienstausfalls (1) Den Mitgliedern des Kreistages sowie den
Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und
deren Pflichtunterausschüsse wird der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen
gemäß § 4 dieser Satzung entstandene Verdienstausfall ersetzt. (2) Nichtselbständig tätigen Mitgliedern wird der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der auf den
entgangenen Ar-beitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung wird ersetzt, soweit dieser zu Lasten des
Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (3) Selbständig tätigen Mitgliedern wird für de ihnen
entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallpauschale gewährt, die mit
10,00 Euro je angefangener Stunde vergütet wird. Jährlich glaubhaft ist
nachzuweisen, dass ein Verdienstausfall zu den Sitzungsterminen etc.
tat-sächlich entsteht. (4) Mitgliedern, die Ansprüche nach den Absätzen 2
und 3 nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen
Bereich wegen ihrer Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der
regelmäßig nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder durch die Inanspruchnahme
einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird eine Ausfallpauschale gewährt,
die auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Nachteils festgesetzt wird. Die
Ausfallpauschale beträgt höchstens 10,00 Euro je angefangener Stunde. § 6 Erstattung von Auslagen (1) Den Mitgliedern des Kreistages sowie den
Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und
deren Unterausschüsse werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit
entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück (Wegstreckenentschädigung)
erstattet. (2) Für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes richtet
sich bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades die Höhe
der Wegstreckenentschädigung nach den entsprechenden Be-stimmungen des
Bundesreisekostengesetzes. (3) Die Mitglieder des Kreistages sowie die Mitglieder
der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren
Unterausschüsse erhalten eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 Euro je Person und Kilometer, wenn sie
im 1. Halbsatz genannte Personen zu der gleichen oder einer gleichzeitig
stattfindenden Beratung mitgenommen haben. § 7 Reisekostenvergütung (1) Für genehmigte Dienstreisen werden die Reisekosten
(Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder) erstattet. Die Genehmigung erteilt
der Vorsitzende des Kreistages. Die Höhe der Reisekostenvergütung richtet sich
nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetztes. Neben der
Reisekostenvergütung wird ein Sitzungsgeld nicht gewährt. (2)
Fahrten zum Dienstort sind keine Dienstreisen. Finden Sitzungen außerhalb des
Dienstortes statt, werden sie wie Dienstreisen behandelt. (3) Als Dienstort der ehrenamtlich Tätigen gilt der
Sitz des Landkreises in der Stadt Haldensleben sowie die Außenstelle in der
Stadt Wolmirstedt. § 8 Besondere Bestimmungen (1) Ansprüche auf die Gewährung einer allgemeinen
oder besonderen Aufwandsentschädigung entfallen, wenn die Tätigkeit
ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden. (2) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Gewährung
von Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung
für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (3) Sitzungsgeld wird einem Anspruchsberechtigten nur
gewährt, wenn die Dauer seiner Teilnahme an der Sitzung mindestens ein Drittel
der Dauer der Sitzung beträgt. Tritt vor Ablauf der in Satz 1 bestimmten Dauer
ein Vertretungsfall nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung ein, wird Sitzungsgeld nur
dem Vertreter gewährt. (4) Erstattungen nach den §§ 5 und 6 dieser Satzung
bleiben unberührt. (5) Erstattungen nach den §§ 4 bis 6 dieser Satzung erfolgen nur auf
schriftlichen Antrag. Für die im § 4 aufgeführten Sitzungen gilt die Anwesenheitsliste
als gestellter Antrag. Für die im § 4 weiter aufgeführten Beratungen etc. sind
gesonderte Anträge zu stellen. (6) Die Zahlung der allgemeinen und besonderen Aufwandsentschädigung,
Sitzungsgeld, Verdienstausfall, Reisekosten sowie die Erstattung von Auslagen
erfolgt rückwirkend. (7) Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Übrigen
sind durch die nach den Bestimmungen dieser Satzung gewährten Entschädigungen
(§ 1 Abs. 2 a und b) abgegolten. (8) Erstattung von Auslagen zu Gesellschafterversammlungen,
in die die Mitglieder des Kreistages berufen werden, wird durch die jeweilige Gesellschaft
geregelt. (9) Bediensteten des Landkreises, die Mitglieder in
den vorgenannten Ausschüssen sind, wird ein Sitzungsgeld sowie die Erstattung
von Auslagen nur gewährt, soweit sie diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer
Dienstpflichten ausüben. § 9 Gewährung von Fraktionsgeldern (1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die ihnen im
Rahmen der Tätigkeit als Verwaltungsorgan des Landkreises obliegen, wird den
Fraktionen des Kreistages ein Fraktionszuschuss gewährt. Fraktionszuschüsse
dürfen nur für anerkannte Aufgaben der Fraktionen verwendet werden, wie für den
Ausgleich von Ausgaben der Fraktionsgeschäftsführungen, die Durchführung von
Fraktionssitzungen, die Fortbildung von Fraktionsmitgliedern, die
Öffentlichkeitsarbeit, ausgenommen die Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke der
Außenvertretung des Landkreises und der Werbung für Parteien, politische
Vereinigungen oder politische Gruppierungen. (2) Als Fraktionszuschuss wird den Fraktionen
jährlich in jeweils gleicher Höhe gewährt: 1. ein Grundzuschuss von 100,00 Euro je Fraktion, 2. ein Mitgliedszuschuss von 25,00 Euro je Fraktionsmitglied. (3) Die Gewährung von Fraktionszuschüssen erfolgt auf
schriftlichen Antrag. Der Verwendungszweck ist nachzuweisen. § 10 Gleichstellungsklausel Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser
Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. (Stand 21.10.2005)
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