Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2014/80/0100  

 
 
Betreff: Bestimmung der weiteren Mitglieder im Aufsichtsrat der "BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
03.12.2014 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2014/80/0100)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
10.12.2014 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde an Verwaltung zurück verwiesen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Beschluss Nr.: 2014/80/0024 vom 02.07.2014 wird aufgehoben.

 

2.   Der Landkreis Börde entsendet für die Dauer der Wahlperiode

 

              a) auf Vorschlag der CDU:

                   Frau Gabriele Brakebusch,

 

b) auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

             Herrn Wolfgang Zahn,

 

c) auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.:

             Herrn Klaus Czernitzki,

 

d) auf Vorschlag der Fraktion der FDP :

             Herrn Ralf Ganzer,

 

e) auf Vorschlag der Fraktion der FUWG :

             Herrn Frank Alvermann,

 

f) auf Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN/PIRATEN:

            Herrn Frank Senkel.

 

als weitere Mitglieder des Aufsichtsrates der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH.

 

3. Die weiteren Mitglieder nach Ziffer 2. werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter

Weise über ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat einmal jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.

 

3. Der Landkreis Börde wird gemäß § 131 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Gesellschafterversammlung der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH durch den Landrat vertreten.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist alleiniger Gesellschafter der Eigengesellschaft BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in der Gemeinde Niedere Börde, OT Vahldorf.

Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde und Randgebieten der angrenzenden Landkreise und der Stadt Magdeburg.

 

Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 60.000,00 Euro.

 

Organe der Gesellschaft sind

= die Gesellschafterversammlung,

= der Aufsichtsrat (nur bei Beschlussfassung der Neufassung)

= die Geschäftsführung.

 

Nach § 131 KVG LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat oder einen Beauftragten vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Der Kreistag kann gemäß § 131 Satz 2 KVG LSA weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden. In den vorangegangenen Wahlperioden hatte der Kreistag je eine/n Vertreter/in jeder Fraktion als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsandt.

 

Der Kreistag hat jedoch in seiner Sitzung am 14.05.2014 beschlossen, dass anstatt weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, zusätzlich ein Aufsichtsrat gebildet wird. In Abstimmung mit den Fraktionen des Kreistages wurde festgelegt, dass je Fraktion im Kreistag ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat entsendet werden kann. Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein.

 

 

Anhang:

 

§ 131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1)              Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(2)              Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(3)              Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.

 

(4)              Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

keine