Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2014/51/0099  

 
 
Betreff: Planungsauftrag des Jugendhilfeausschusses an den Unterausschuss Jugendhilfeplanung zur Aktualisierung des Jugendhilfeplans - Teilplan Kinder- und Jugendarbeit - für den Landkreis Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Grummt FDL Jugend
Herzig Fachbereichskoordina- torin
Federführend:FD Jugend Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
24.11.2014 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen  (2014/51/0099)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) beauftragt den Unterausschuss Jugendhilfeplanung (UA-JHPl) mit der Aktualisierung des Jugendhilfeplans – Teilplan Kinder- und Jugendarbeit - für den Landkreis Börde.

 

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

In Umsetzung des § 80 SGB VIII – Jugendhilfeplanung haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

 

Gemäß Abs. 2 sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass insbesondere Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,

ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens und Wohnbereichen besonders gefördert werden, Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

 

Dabei haben gemäß Abs. 3 die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen.

 

Entsprechend Abs. 4 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

Von Bedeutung sind hier insbesondere die Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Neuordnung der Förderung sozialer Beratungsangebote vom 13. August 2014 bzgl. der Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Zuweisungen werden ab dem HH-Jahr 2016 nur dann gewährt, wenn eine „... abgestimmte und von den jeweiligen Kreistagen und Stadträten beschlossenen Sozialplanung ... und Jugendhilfeplanung[1]“ beim zuständigen Ministerium eingereicht wird.

 

Zur praktischen Umsetzung der Teilaufgaben der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wurde gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt ein ständiger Unterausschuss „Jugendhilfeplanung“ durch den JHA gebildet.

 

Des Weiteren haben die örtlichen Träger der freien Jugendhilfe auf Grundlage des § 31 Abs. 3 Satz 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die aktuelle Fassung der im jeweiligen Bereich beschlossenen Jugendhilfeplanung bis spätestens 31. Oktober des Jahres, welches dem Jahr, auf das die Planung bezogen ist, vorausgeht, bei dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium einzureichen, erstmals zum 31. Oktober 2015.

 

 


[1] vgl. § 20 Abs. 2, Artikel 1, Gesetzes zur Familienförderung und zur Förderung sozialer Beratungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt (FamBeFöG LSA) sowie § 31 Abs. 3, Artikel 4, Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt