Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag:
1. Der Gesellschaftsvertrag der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH wird geändert und erhält die Neufassung gemäß Anlage.
2. Die weiteren Vertreter in der Gesellschafterversammlung werden aufgefordert, entsprechend Ziffer 1. zu stimmen.
3. Der Landrat ist berechtigt, die zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages notwendigen förmlichen Erklärungen abzugeben.
Sachdarstellung, Begründung:
Mit Beschluss Nr.: 045/80/2014 des Kreistages wurde die Verschmelzung der Kraftverkehrsgesellschaft Börde-Bus mbH mit der OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH rückwirkend zum 01.01.2014 beschlossen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 08.07.2014 Die fusionierte Gesellschaft firmiert unter dem Namen BördeBus Verkehrsgesellschaft. Im Rahmen dieser Verschmelzung wurde dem Kreistag auch eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages für die fusionierte Gesellschaft vorgelegt, welche jedoch nicht so beschlossen wurde. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.05.2014 beschlossen, dass die Gesellschafterversammlung allein aus dem Landrat, als gesetzlicher Vertreter, besteht. Anstatt eine Gesellschafterversammlung mit weiteren Vertretern zu installieren, soll ein Aufsichtsrat gebildet werden.
In Umsetzung des oben genannten Kreistagsbeschlusses wurden die Festlegungen vom 14.05.2014 in der vorliegenden Neufassung umgesetzt. Der zu beschließende Gesellschaftsvertrag beinhaltet als zusätzliches Organ einen Aufsichtsrat. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist der Landrat des Landkreises Börde kraft Gesetz. Der Kreistag kann weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden. In Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden wurde festgelegt, dass je Fraktion im Kreistag ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat entsendet werden kann. Diese Festlegung findet sich in der zu beschließenden Neufassung wieder.
Der anliegende Entwurf der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH entspricht den kommunalrechtlichen Vorgaben sowie den Forderungen des Kreistages vom 14.05.2014 und wurde dem Landesverwaltungsamt, als Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen der Vorlage- und Anzeigepflicht gemäß § 135 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), vorgelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf des Gesellschaftsvertrages der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH Anlage 2: Entwurf der Geschäftsanweisung für die Geschäftsanweisung (Information)
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