Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung: Der Landkreis Börde ist vom Verwaltungsgericht Magdeburg mit Schreiben vom 25.08.2014 aufgefordert worden, die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter bis Ende Dezember 2014 dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Magdeburg zuzusenden.
Gemäß § 28 VwGO stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr diese Vorschlagsliste auf. Die Amtsperiode der zuletzt gewählten Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg endet im Februar 2015. Der Wahlausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Die Aufteilung dieser Zahl auf die zugehörigen Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Bevölkerungszahlen. Hierbei ist die doppelte Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter (für den Landkreis Börde 16 Personen) zu Grunde zu legen. Die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, beläuft sich somit eigentlich auf 32 Personen. Der Landkreis Börde konnte durch Presseinformationen in den Medien insgesamt 38 Interessenten für die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Richter/in gewinnen, die die Voraussetzungen nach § 20 bis 23 VwGO erfüllen. Besondere fachliche Voraussetzungen der Interessenten sind nicht erforderlich. Ebenso wurde von allen Interessenten die Erklärung im Sinne des § 44 a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) unterschrieben. Eine Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 12.11.2014 hat ergeben, dass abweichend von der durch den Wahlausschuss des Verwaltungsgerichtes bestimmten Anzahl von 32 Personen, die Vorschlagsliste des Landkreises Börde die 37 Interessenten für das Ehrenamt enthalten darf.
Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf gem. § 28 Satz 4 VwGO der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Anlagen:
1. Vorschlagsliste für das Ehrenamt der/s ehrenamtlichen Richterin/s 2. Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Deutschen Richtergesetz
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