Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 070/38/2014  

 
 
Betreff: 3. Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Läbisch
Kluge Fachbereichsleiter 2
Federführend:FD Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Bearbeiter/-in: Dalügge, Helga
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Anhörung
07.05.2014 
75. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
14.05.2014 
35. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (070/38/2014)
Anlagen:
Anlage 1 - 3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung-1
Anlage 2 - Lesefassung Entschädigungssatzung 2014

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die 3. Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung).

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 der Satzung sollen wie folgt geändert werden:

 

3. der Leiter der Feuerwehrbereitschaft Bereitschaftsführer der Fachdienste des Katastrophenschutzes in Höhe von 50,00 €,

4. der die Leiter der Technischen Einsatzleitung des Fachdienstes Führung und des Fachdienstes Logistik in Höhe von 50,00 €,

5. die Zugführer von Katastrophenschutzeinheiten der Fachdienste des Katastrophenschutzes jeweils in Höhe von 30,00 €.

 

Hierbei handelt es sich hauptsächlich um redaktionelle Änderungen. Geändert wurde außerdem, dass der Leiter des Fachdienstes Logistik ebenfalls eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € erhalten soll. Bisher erhielt dieser lediglich 30,00 € in Anlehnung an die Entschädigung eines Zugführers. Im Rahmen der Bewältigung des Hochwassers im Juni 2013 zeigten sich jedoch der enorme organisatorische Aufwand und das hohe Maß der zu tragenden Verantwortung in dieser Funktion, so dass die Entschädigung analog zu dem des Leiters des Fachdienstes Führung in Höhe von monatlich 50,00 € als angemessen anzusehen ist.

 

In § 13 Abs. 3 wird Satz 2 neu eingefügt:

 

(3) Selbständigen wird der tatsächlich entstandene und glaubhaft nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens 7,50 € je angefangener Stunde. Satz 2 gilt nicht für die Einsatzkräfte der Fachdienste im Katastrophenschutz.

 

Laut § 14a Absatz 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird Einsatzkräften, die nicht Arbeitnehmer sind, der Verdienstausfall erstattet. Das heißt, dass die Obergrenze aus § 13 Abs. 3 der Entschädigungssatzung in Höhe von 7,50 € für selbständige Einsatzkräfte der Katastrophenschutzeinheiten nicht gilt.

 

 

Anlagen:

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1   3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung

Anlage 2    Lesefassung Entschädigungssatzung 2014

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - 3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung-1 (47 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Lesefassung Entschädigungssatzung 2014 (97 KB)