Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die mittelfristige Schulentwicklungsplanung für die Schuljahre 2014/15 bis 2018/19 mit Prognose für die Schuljahre 2019/20 bis 2023/24 für den Landkreis Börde.
Sachdarstellung, Begründung:
Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 22 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 22.02.2013 und der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (SEPl-VO 2014) vom 15.05.2013 wird die Schulentwicklungsplanung (allgemein bildende Schulen) für die Schuljahre 2014/15 bis 2018/19 fortgeschrieben.
Die Schulentwicklungsplanung gehört zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises.
Gemäß § 65 SchulG LSA sind die Gemeinden Schulträger der Grundschulen. Der Landkreis ist Schulträger der Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildenden Schulen.
Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 SEPl-VO 2014 ist der Schulentwicklungsplan für die berufsbildenden Schulen erstmalig zum 31. Dezember 2015 vorzulegen.
Aufgabenstellung: Schulen haben den Auftrag, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage eine seiner Begabungen, Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung erhält. Das schließt auch die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein. Dabei sind die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bei Bedarf ist zusätzliche Förderung anzubieten, um einen den Fähigkeiten entsprechenden höchstmöglichen Schulabschluss zu erlangen. Inklusive Bildungsangebote sind in allen Schulformen vorzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind, dass sie ohne zusätzliche sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können, sind Förderschulen vorzuhalten.
Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, insbesondere mit Einrichtungen der Familienbildung und den Familienverbänden sowie Trägern der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen zusammen.
Zur Sicherstellung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule haben die Schulträger das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten und mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Zur Gewährleistung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Schulangebotes sind mittel- und langfristige Planungen erforderlich, die gleichzeitig als Rahmen für den Schulbau geeignet sind.
Bei seinen Planungsabsichten kann der Schulträger nicht vorgabenfrei agieren. Diese Vorgaben sind der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (SEPl-VO 2014) vom 15.05.2013 zu entnehmen. Sie beziehen sich auf raumordnerische Anforderungen an Schulstandorte, Anforderungen an Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche und Anforderungen an die Größe von Schulen. Hinsichtlich der Größe der Schulen sind Mindestschülerzahlen bis zum 31.07.2017 und ab dem 01.08.2017 sowie für unterschiedlich besiedelte Gebiete zu beachten. Zusätzlich gelten Vorgaben zur Bildung von Schuleingangsklassen, zur auslaufenden Beschulung und zu Ausnahmegenehmigungen.
Die Aufstellung der Schulentwicklungspläne (SEPL) obliegt den Landkreisen im Benehmen mit der Schulbehörde und den kreisangehörigen Gemeinden. Die Feststellung des SEPL erfolgt im Kreistag. Die Genehmigung wird durch das Landesschulamt erteilt. Der Landkreis hat bei der Feststellung des SEPL sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Handlungsbedarf im vorgelegten SEPL ist an rot unterlegten Zahlen erkennbar. Anhand der Bemerkungen in der beigefügten Stellungnahme ist der gegenwärtige Verfahrensstand abzuleiten. Das erforderliche Beteiligungsverfahren gemäß § 7 SEPl-VO 2014 wurde durchgeführt.
Insbesondere im Grundschulbereich und im Förderschulbereich ist die Bestandsfähigkeit im mittelfristigen Planungszeitraum einzelner Schulen nicht mehr gegeben. Nicht alle Grundschulträger sind ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur eigenen Planung und Entscheidung nachgekommen, obwohl Handlungsbedarf besteht.
Weitere Hinweise sind dem SEPL zu entnehmen.
Anlagen: - Zusammenfassung Schülerzahlen gegliedert nach Schulformen - Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für die Schuljahre 2014/15 bis 2018/19 mit Prognose für die Schuljahre 2019/20 bis 2023/24 für den Landkreis Börde
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