Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kreistag bestätigt die als Anlage
2. beigefügte “Stellungnahme des Landkreises Ohrekreis zum Entwurf eines
Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Börde
(Börde-Kreissitz-Gesetz – BördeKrsG) vom 18. Mai 2005” vom 15.06.2005 Sachdarstellung, Begründung: Das Ministerium des Innern hat am 18. Mai 2005 den von der
Landesregierung zur Anhörung freigegebenen Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Bestimmung des
Kreissitzes des Landkreises Börde (Börde-Kreissitz-Gesetz –
BördeKrsG)“ vorgelegt und dem Landkreis Ohrekreis
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2005 gegeben. Die Kreisverwaltung hat fristgemäß die als Anlage 2. beigefügte Stellungnahme vom 14.06.2005 ünersandt. Die Stellungnahme steht unter dem Vorbehalt der bestätigenden Beschlussfassung durch den Kreistag am 06.07.2005. Wegen der Einzelheiten wird auf die ebenfalls beigefügten
“Erläuterungen“ verwiesen. Anlagen : Anlage
1. : Referentenentwurf des Börde-Kreissitz-Gesetzes
vom 18.05.2005 Anlage 2. : Stellungnahme der unter Vorbehalt abgegebenen Stellungnahme des Land- kreises
Ohrekreis vom 14.06.2005 Anlage 3. : Erläuterungen zur Stellungnahme des Landkreises Ohrekreis zum Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Börde (Börde-Kreissitz-Gesetz – BördeKrsG) vom 18.05.2005 Anlage 4. : Stellungnahme des Landkreises Bördekreis zum Entwurf des Kommunalneugliederungsgesetzes Anlagen: Anlage 3. Erläuterungen zur Stellungnahme des Landkreises
Ohrekreis zum Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Börde (Börde-Kreissitz-Gesetz – BördeKrsG) vom 18.05.2005 -
I. - 1. Artikel 1 § 12 Abs.1 des Regierungsentwurfs des Kommunalneugliederungsgesetzes sieht vor, dass der Kreissitz der im Zuge der Kreisgebietsreform neu gebildeten Landkreise durch Gesetz bestimmt wird. In der Gesetzesbegründung
ist hierzu u.a. ausgeführt : “Der Gesetzgeber wird die Kreissitze unter Berücksichtigung folgender, von der Rechtsprechung aufgestellter Aspekte, festlegen. Wesentliche Voraussetzung für eine kurzfristig effektive Aufgabenwahrnehmung durch einen neu gegründeten Landkreis ist, dass sein Kreissitz im Zeitpunkt der Landkreisgründung feststeht. ... Hierbei wird der Gesetzgeber die Kreissitzbestimmung unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe z.B. Nds. StGH, Urteil vom 14.02.1979 ...) vornehmen. Danach ist der jeweilige Kreissitz so auszuwählen, dass die mit der Kreisgebietsreform als Ganzes angestrebten Reformziele nicht verfehlt werden. ...“ 2. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf
des Kommunalneugliederungsgesetzes hat der Landkreis Ohrekreis erklärt,
er gehe davon aus, dass die Begründung zu dem Entwurf eines
Gesetzes über
die Bestimmung der Kreissitze die für die Bestimmung maßgeblichen
Kriterien enthalten und zu dem Gesetzesentwurf eine Anhörung
mit einer ausreichend bemessenen Anhörungsfrist erfolgen werde. Der
Landkreis Ohrekreis sehe insoweit von einer Stellungnahme zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ab (vgl. Beschluss-Nr.
0DI/120/2005 zu Vorlage-Nr. 0DI/147/2005). In der Sachdarstellung/Begründung zur Vorlage-Nr. 0DI/120/2005 ist weiter ausgeführt, es werde davon ausgegangen, dass sich in diesem Anhörungsverfahren Möglichkeiten für einen einvernehmlichen Vorschlag der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis ergeben. Es bestehe die Gefahr, dass streitige Auseinandersetzungen über die Frage des Kreissitzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt die begonnenen Kooperations- und Fusionsvorbereitungen beeinträchtigten. 3. In der Stellungnahme des Landkreises zum Referentenentwurf des Kommunalneugliederungsgesetzes ist angeregt worden zu prüfen, den Gesetzesentwurf um eine § 26 Abs.2 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13. Juli 1993 entsprechende Bestimmung über Ausgleichsmaßnahmen bei Verlust des Kreissitzes zu ergänzen. Der vorliegende Regierungsentwurf des Gesetzes enthält keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen. Der Gesetzesbegründung ist nicht zu entnehmen, ob und mit welchen Erwägungen eine Prüfung stattgefunden hat. -
2 - -
II. - 1. Auf der Grundlage des § 12 Abs.1 des Regierungsentwurfs des Kommunalneugliederungsgesetzes hat das Ministerium des Innern die Referentenentwürfe von insgesamt neun Gesetzen zur Bestimmung der Kreissitze der im Zuge der Kreisgebietsreform neu zu bildenden Landkreise vorgelegt und die Landkreise zur Abgaben von Stellungnahmen bis zum 15.06.2005 aufgefordert. Der
den aus den Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis zu bildenden neuen Landkreis
betreffende Entwurf des “Gesetzes
zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Börde“ vom 18.05.2005 ist als Anlage
1. beigefügt. 2. Die Kreisverwaltung hat fristgerecht – unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Kreistag – die als Anlage 2. beigefügte Stellungnahme (Stand : 14.06.2005) abgegeben. - III. - Nach
allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen
obliegt es ausschließlich dem
Landesgesetzgeber, den künftigen Sitz
der Verwaltung des neu zu bildenden Landkreises zu bestimmen, weil die
Landkreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden
durch den Landrat auch staatliche Aufgaben im übertragenen
Wirkungskreis wahrnehmen. Dem
Landesgesetzgeber ist es jedoch nur gestattet, den Sitz der Zentralbehörde zu bestimmen, nicht auch weitere
Standorte für
Verwaltungsaufgaben festzulegen und damit die Verwaltungsorganisation des künftigen Landkreises umfassend zu
regeln. Ob und in welchem Ausmaß Neben- und Außenstellen eingerichtet werden, ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung, die durch die Verwaltungsorgane des neu zu bildenden Landkreises im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Abhängigkeit von personellen, sachlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten zu treffen ist. - IV. - In
Rechtsprechung und Schrifttum werden als allgemeine Zielstellungen und
Kriterien zur Ermittlung des geeigneten Kreissitzes genannt : 1. Der Kreissitz ist das Zentrum des
Landkreises, in dem die politischen Organe und die Verwaltung des Landkreises
angesiedelt sind. Der Kreissitz soll ein geeigneter
Kristallisationspunkt für politische, administrative und gesellschaftliche Aktivitäten
sein. Der Kreissitz soll Ausstrahlungswirkung
auf den gesamten Kreisraum haben. Die Kreisstadt soll kreisangehörige
Gemeinde sein. - 3 - 2. Ausgehend von diesen allgemeinen
Zielstellungen werden allgemein folgende Kriterien für
die Auswahl des Kreissitzes betrachtet : a) “Raumordnerische und
landesplanerische Zentralität“
: Allgemein wird als wichtigstes Kriterium für die
Geeignetheit einer Gemeinde als Kreissitz ihre raumordnerische Ausweisung,
i.d.R. als Mittelzentrum, angesehen. In der neuen Kreisstadt sollen nicht nur Verwaltungsleistungen, sondern daneben auch andere Leistungen angeboten werden. Sie soll neben ihrer Funktion als Zentralverwaltung eine weitergehende “zentrale Marktfunktion“ in allen sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen wahrnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die Gemeinde als gewachsenes Zentrum entwickelt hat, auf die die Einwohner des sie umgebenden Einzugs- und Ausstrahlungsbereiches orientiert sind. b) “Zentrale Raumlage im Kreisgebiet“ : Der
Kreissitz sollte über eine zentrale Lage im Raum des Kreisgebietes verfügen.
c) “Gute
Erreichbarkeit“
: Der Kreissitz sollte über günstige Verbindungen zu überregionalen Verkehrsnetzen verfügen und aus allen Teilen des Kreisgebietes auf günstigen Straßen- und Eisenbahnverbindungen sowohl im Individualverkehr als auch im Öffentlichen Personennahverkehr erreichbar sein. Unter dem Gesichtspunkt der “Bürgernähe“ sollten die Belastungen, die den Einwohnern für die Fahrt zum Kreissitz entstehen, möglichst gering gehalten werden. d) “Vorrang
des bisherigen Kreissitzes“
: Für die Auswahl des neuen Kreissitzes sind die bisherigen Kreissitze vorrangig in Betracht zu ziehen, weil einerseits notwendige personelle und sachliche Verwaltungsressourcen vorhanden sind, die die übergangslose Fortführung der Verwaltungstätigkeiten sichern, und weil andererseits die Akzeptanz des Kreissitzes in denjenigen Teilen der Einwohnerschaft erwartet werden kann, die mit dem bisherigen Kreissitz und der Verwaltung vor Ort vertraut sind. Bei der Bestimmung
des neuen Kreissitzes für den neu zu bildenden Landkreis sind Bestandsschutzerwägungen
allenfalls von untergeordneter Bedeutung. c) “Kostenerwägungen“ : Unter Kostengesichtspunkten ist diejenige Gemeinde als neuer Kreissitz geeigneter, in der bereits Gebäude bzw. Grundstücke zur Aufnahme einer vergrößerten Verwaltung vorhanden sind, und die geringere Aufwendungen für die Umsetzung von Bediensteten auslöst. -
4 - d) “Aufnahmefähigkeit
des neuen Kreissitzes“
: Die als neuer Kreissitz zu bestimmende Gemeinde muss den Erfordernissen einer größeren Kreisverwaltung im Hinblick auf Infrastruktur, Baulichkeiten, Beschäftigten und deren Unterbringung sowie auf den Bedarf an Schul-, Kultur- und Freizeitangeboten genügen. e) “Einräumigkeit
der Verwaltung“
: Als neuer Kreissitz ist nach dem Grundsatz der “Einräumigkeit der Verwaltung“ vorrangig die Gemeinde zu berücksichtigen, in der staatliche Behörden und sonstige staatliche Einrichtungen bereits ihren Sitz haben. f) “Koordination
mit gesellschaftlichen Belangen“
: Nicht- oder halbstaatliche Einrichtungen sowie private Vereinigungen mit öffentlicher Orientierung, wie berufsständische Selbstverwaltungen, freie gemeinnützige Organisationen, kirchliche Einrichtungen, Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der allgemeinen Daseinsfürsorge, Jugendverbände u.ä. sind regelmäßig auf enge Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung angewiesen. Vorrang für die Bestimmung als Kreissitz hat diejenige Gemeinde, in der bereits derartige Vereinigungen ansässig sind. g) “Wirtschaftliche
Struktur des Raumes“
: Die Bestimmung als Kreissitz ist für die wirtschaftliche Struktur des Raumes bedeutsam. Die bisherigen Kreisverwaltungen und die kooperierenden sonstigen Institutionen haben eine große Anzahl von Beschäftigten, die über eine nicht unerhebliche Kaufkraft verfügen. Sie haben die Standortwahl wirtschaftlicher Unternehmen beeinflusst und zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Kreisstadt beigetragen. Wirtschaftlich starke Gemeinden üben eine Anziehungskraft für bestimmter Berufsgruppen und qualifizierte Arbeitskräfte aus, die wiederum unternehmerische Investitionsentscheidungen beeinflussen können. Diese Entwicklung ist durch die Bestimmung als Kreissitz zu stärken. h) “Historische
Kriterien“ : Bei der Entscheidung über die Bestimmung des Kreissitzes sollen historische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. i) “Akzeptanz
durch die Betroffenen“
: Für die Entscheidung über die Bestimmung des Kreissitzes ist bedeutsam, ob der neue Kreissitz von der Bevölkerung und den gewählten Vertretern überwiegend akzeptiert wird. 3. Die
Entscheidung des Gesetzgebers über die Bestimmung des Kreissitzes ist eine
Abwägungsentscheidung. Als Grundlage für die Abwägung und die Entscheidung hat
der Gesetzgeber die “leitenden Kriterien“, an denen sich Abwägung und
Entscheidung zu -
5 - Nach der Rechtssprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt ist die Entscheidung dahingehend zu überprüfen, = ob der Gesetzgeber die tatsächlichen
Umstände,
die für
die Entscheidung nach Lage der Dinge zu berücksichtigen sind, vollständig
und zutreffend ermittelt hat, = ob er diese tatsächlichen
Umstände
in seine Abwägung
einbezogen hat, = ob die Entscheidung nach Maßgabe des zugrundegelegten “Systems“ willkürfrei getroffen worden ist und = ob die Entscheidung dem allgemeinen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. - V. - 1. § 1 des Referentenentwurfes bestimmt die Stadt Haldensleben als Kreissitz des neu zu bildenden Landkreises Börde. Die Gesetzesbegründung gliedert sich in eine (für sämtliche neun Gesetzesentwürfe einheitliche) “Begründung im Allgemeinen“ und eine (für den jeweiligen Einzelfall zutreffende) “Begründung im Einzelnen“. 2. In der “Begründung im Allgemeinen“ sind die Ziele und Kriterien, die für die Auswahl des künftigen Kreissitzes maßgebend sein sollen, wie folgt bestimmt : a) Ziele : = Der Kreissitz ist so auszuwählen,
dass die mit der Kreisgebietsreform als Ganzes angestrebten Reformziele nicht
verfehlt werden. = Die Kommunalverwaltungsstrukturen sind in einer möglichst verwaltungseffizienten und wirtschaftlichen Weise umzugestalten.; Schaffung und Erweiterung von Verwaltungsressourcen sind mit dem geringstmöglichen Aufwand zu bewerkstelligen. = Die Wahl der Kreisstadt sollte dem Gesichtspunkt der Identifizierungsmöglichkeit der Einwohner Rechnung tragen : als Mindestvoraussetzung muss sich die Kreisstadt räumlich im Gebiet des neuen Landkreises befinden. = Ausgehend von der Zielstellung, langfristig
leistungsstarke kommunale Strukturen zu schaffen, sollten allgemein bereits
aktuell starke Gemeinden weiter gestärkt werden; Gemeinden, die
bereits eine raumordnerisch hervorgehobene Bedeutung haben, sollten begünstigt
werden. = Mit der Auswahl der Kreisstadt dürfen
eventuelle spätere
Maßnahmen
im Stadt-Umland-Bereich nach dem Kommunalneugliederungsgrundsätzegesetz
rechtlich oder faktisch nicht behindert werden. b) Kriterien
: = Die künftige Kreisstadt muss bisher (zwischen 1994 und 2005) Kreisstadt gewesen sein. = Die künftige Kreisstadt muss sich auf dem Gebiet des neu zu bildenden Landkreises befinden. -
6 - = Die künftige Kreisstadt muss den höchsten Rang in dem System der zentralen Orte nach dem Landesentwicklungsplan haben – bei Gleichrangigkeit mehrerer in Betracht kommender Gemeinden entscheidet die gegenwärtige Einwohnerzahl als objektivierbares Kriterium für die jeweilige Leistungsstärke. = Die künftige Kreisstadt darf keine gemeinsame Gebietsgrenze zu einer der kreisfreien Städte Magdeburg und Halle haben. 3. Von den bei Anwendung dieser Kriterien als künftiger Kreissitz allein in Betracht kommenden Gemeinden Stadt Haldensleben und Stadt Oschersleben ist die Stadt Haldensleben als Kreisstadt mit folgender “Begründung im Einzelnen“ bestimmt : = Beide Gemeinden sind seit 1994 Kreisstädte. = Beide Gemeinden befinden sich im
Gebiet des neu zu bildenden Landkreises. = Beide Gemeinden haben keine gemeinsame
Gebietsgrenze mit der Landeshauptstadt Magdeburg. = Beide Gemeinden sind als Mittelzentren eingestuft; in diesem Fall der raumordnerischen Gleichrangigkeit ist die höhere Einwohnerzahl der Stadt Haldensleben als ausschlaggebend betrachtet worden. -
VI. - 1. Der Vergleich der allgemein und üblicherweise zugrundezulegenden Kriterien (s. oben Ziffer IV.) und der in der “Begründung im Allgemeinen“ angeführten Kriterien (s. oben Ziffer V.) zeigt, dass die im Referentenentwurf berücksichtigten Kriterien hinter den allgemein üblichen Kriterien in Umfang, Inhalt und Differenziertheit zurückbleiben. 2. Unter Bezugnahme auf die umfassenderen
Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts
Sachsen-Anhalt für die Entscheidung über die Bestimmung des
Kreissitzes zu berücksichtigen sind, werden mittlerweile erhebliche Bedenken
gegen die Rechtssicherheit der Referentenentwürfe erhoben : a) Die Gesetzesentwürfe ließen nicht erkennen, dass sämtliche abwägungsrelevanten Umstände umfassend und zutreffend ermittelt, nach einem “System“ sachgerecht und nachvollziehbar miteinander und gegeneinander abgewogen und die Abwägungsentscheidung rechtlich und sachlich fehlerfrei und “systemgerecht“ getroffen worden seien. b) In zahlreichen Fällen seien für die Auswahlentscheidungen die aktuellen, teilweise lediglich geringfügig abweichenden Einwohnerzahlen maßgeblich gewesen; weitergehende Entwicklungsperspektiven seien lediglich ansatzweise betrachtet worden. c) Es werde die Entwicklung ergänzender Auswahlkriterien und ein ergänzendes “Abwägungssystem“ für deren Gewichtung vorgeschlagen. 3. Es ist deshalb zu erwarten, dass im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ein erweitertes “Kriterien- und Abwägungssystem“ geschaffen wird. -
7 - -
VII. - Die von der Kreisverwaltung unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Kreistag abgegebenen Stellungnahme bezieht sich sowohl auf die in der Begründung zum Referentenentwurf enthaltenen Kriterien, Abwägungen und Entscheidungen als – bereits jetzt – auch auf die weitergehenden allgemein üblichen Kriterien. Hierbei sind die Umstände, die als Kriterien noch
entscheidend werden könnten, vorsorglich und vorausschauend betrachtet worden. Auf vergleichende Erwägungen und Bewertungen, die die Vor- bzw. Nachteile der für die Bestimmung als Kreissitz in Betracht kommenden Städte Haldensleben und Oschersleben betreffen, ist verzichtet worden, um die beginnenden Fusionsvorbereitungen nicht zu beeinträchtigen und kontroverse öffentliche Diskussionen auf unvollkommener sachlicher Grundlage zu vermeiden. Hiervon ausgenommen sind die rechnerisch-statistischen Ermittlungen, die die Belastungen der Einwohner für Fahrten in die künftige Kreisstadt betreffen, weil diese auf objektiv messbaren Kriterien beruhen. -
VIII. - Im Einzelnen : 1. Zu Ziffer I.
der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Ausgehend von den Zielen, den Kriterien und dem Abwägungssystem, die in dem Gesetzesentwurf und seiner Begründung zugrundegelegt worden sind, ergeben sich Einwendungen nicht. Bedenken, die gegen Umfang und Differenziertheit von Zielen, Kriterien und “System“ erhoben worden sind, und die zu einer Ergänzung der Gesetzesbegründung führen könnten, wird unter Ziffer II. Rechnung getragen. 2. Zu Ziffer
II. der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Unter Ziffer II. sind weitergehende Betrachtungen, die nach einem ggf. ergänzten “System“ bedeutsam werden könnten, angestellt worden. 3. Zu Ziffer
II., 1. der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Die in der Stadt Haldensleben vorhandenen Infrastrukturressourcen ermöglichen generell die Erweiterung und Ergänzung zu einem zentralen Verwaltungsstandort nach Maßgabe der durch die Verwaltungsorgane des neu zu bildenden Landkreises zu treffenden Entscheidungen. Belastbare Aussagen über die Wirtschaftlichkeit von Erweiterungsmaßnahmen sind nach dem gegenwärtigen Planungsstand nicht möglich. Die Wirtschaftlichkeit von Erweiterungsmaßnahmen kann nicht allein und entscheidend davon abhängen, ob sich die für Verwaltungszwecke z.Zt. genutzten Liegenschaften im Eigentum oder im Besitz des neu zu bildenden Landkreises befinden. -
8 - 4. Zu Ziffer
II., 2. und 3. der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird das erklärte Ziel verfolgt, mit der Bestimmung als Kreissitz “bereits aktuelle starke Gemeinden noch weiter zu stärken“. Unter Ziffer II., 2. und 3. sind die “Stärke“ der Stadt Haldensleben mit ihrer gewachsenen überregionalen Bedeutung und ihre Fähigkeit, integrierendes Zentrum für den neu zu bildenden Landkreises zu sein, zusammengefaßt. Ergänzende konkrete Wirtschafts- und sonstige Daten sollen nach Überarbeitung des “Abwägungssystems“ und Vorlage ergänzender Kriterien im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachgereicht werden. 5. Zu Ziffer
II., 4. der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Die Stadt
Haldensleben weist bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung eine
vergleichsweise erhöhte
landesplanerische Zentralität und eine
raumordnerisch hervorgehobene Bedeutung auf, die nach den Zielen des
Gesetzesentwurfs zu stärken ist : a) Die Stadt Haldensleben gehört dem Ordnungsraum “Magdeburg-Umkreis“ als
Bestandteil der Region “Magdeburg“, gelegentlich als “Metropolregion Magdeburg/Um-land“ bezeichnet,
an. Nach den Bestimmungen des
Landesentwicklungsplanes bieten Ordnungsräume
Raumordnerisches Ziel des Landes ist
es deshalb, über die
Verdichtungsräume hinaus in
den Ordnungsräumen eine
dynamische Wirtschaftsentwicklung anzustreben. b) Die Stadt Haldensleben befindet sich = im unmittelbaren Geltungsbereich der “(Ost-West-)Achse von europäischer Bedeutung : ‚Berlin, Potsdam, nordost-/mittel-/osteuropäische Metropolen’ – ‚Hannover, Ruhrgebiet, westeuropäische Metropolen’“ und = im mittelbaren Wirkungsbereich der “(Nord-Süd-)Achse von europäischer Bedeutung : ‚Rostock/Schwerin, Lübeck, Hamburg, nordeuropäische Regionen’ – Dresden, südost-/osteuropäische Metropolen’ bzw. ‚Nürnberg, München, südeuropäische Metropolen’“ sowie = im unmittelbaren und mittelbaren Geltungs- und Wirkungsbereich des Schnittpunktes beider Achsen (“Metropolregion Magdeburg/Umland“) (vgl.
Anlage A.). Nach den Bestimmungen des
Landesentwicklungsplanes sind überregionale
Achsen definiert als großräumig bedeutsame Verbindungsachsen, die
dem Leistungsaustausch zwischen den Oberzentren des Landes dienen sollen; in
diese Funktionen sind die Mittelzentren einzubeziehen. Der Anschluss und die
Entwicklung des ländlichen
Raumes und der großen Erholungsräume soll gesichert werden und eine
angemessene Einbindung des Landes und seiner Teilräume in die nationalen und transeuropäischen Netze, insbesondere der Schiene
(Hauptverkehrsstrecken), der Straße
(Bundesautobahnen und bedeutende Bundesstraßen)
und Wasserwege (Bundeswasserstraßen) erreicht
werden. - 9 - Die Achsen stellen aufgrund ihrer Bündelungsfunktion ein geeignetes
Entwicklungs- und Ordnungsinstrument für
die nachhaltige raumstrukturelle Entwicklung des Landes dar. Sie weisen durch
gute Erschließung und
Versorgung in den von ihnen berührten Räumen Standort- und Lagevorteile, die
strukturelle Entwicklungsimpulse hervorrufen können.
Landesplanerisches Ziel ist es, die vorhandenen Vorteile zu nutzen und
weiterzuentwickeln. c) Die Stadt Haldensleben verfügt über eine vergleichsweise erhöhte und ausgewogene zentrale Lage im System der überkreislich bedeutsamen zentralen Orte für den westlichen Bereich der Planungsregionen “Altmark“ und “Magdeburg“ mit Fahrtstreckenentfernungen von = 30,23 km (35 min) zum Oberzentrum
Magdeburg, = 74,94 km (1 h 25 min) zum
Mittelzentrum Salzwedel, = 30,73 km (38 min) zum Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums Gardelegen, = 58,62 km (1 h 5 min) zum Mittelzentrum mit
Teilfunktionen eines Oberzentrums Stendal, = 61,56 km (1 h 20 min) zum Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Halberstadt = 87,74 km (1 h 35 min) zum
Mittelzentrum Wernigerode, = 79,62 km (1 h 25 min) zum
Mittelzentrum Quedlinburg (vgl.
Anlage B.). d) Mit der Bestimmung der Stadt Haldensleben als Kreissitz werden ihrer raumordnerisch zentralen Funktion und den hiermit verbundenen landesplanerischen Zielen vergleichsweise optimal Rechnung getragen. e) Die Stadt Haldensleben befindet sich nicht geografischen Mittelpunkt des neu zu bildenden Landkreises. Andererseits entstehen mit der Bestimmung des Stadt Haldensleben als Kreisstadt für andere Gemeinden keine “Randlagen“, die dazu führen, dass deren weitere Entwicklung lagebedingt mehr als unvermeidbar und nachhaltig beeinträchtigt werden (vgl. Anlage C.). 6. Zu Ziffer
II., 5. der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Unter Ziffer II., 5. sind die Angebote, die die Stadt Haldensleben in ihrer zentralen “Marktfunktion“ kennzeichnen, zusammengefasst dargestellt; konkretisierende und ergänzende Ausführungen sollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren vorgelegt werden. 7. Zu Ziffer
II., 6 der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Unter Ziffer II., 6. sind die verkehrlichen Anbindungen der Stadt Haldensleben zusammenfassend dargestellt. 8. Zu Ziffer
II., 7. der Stellungnahme vom 14.06.2005 : Unter
Ziffer II., 7. sind im Vergleich zusammengefasst die Belastungen der Einwohner
für
Fahrten zum Kreissitz dargestellt. Die nachfolgenden
Vergleichsberechnungen in Tabellenform belegen im Einzelnen die Aussage, dass
sich die Belastungen, die die Einwohner für
Fahrten zum neuen Kreissitz hinzunehmen haben, für
den Fall der Bestimmung der Stadt Haldensleben als Kreissitz auf das unumgänglich notwendige Maß beschränken. - 10 - a) Die Berechnungen beruhen auf den per
31.12.2003 statistisch erfassten Einwohnerzahlen. Es wird angenommen, dass die
prognostische Bevölkerungsentwicklung
für sämtliche Gemeinden in etwa gleicher
Weise zutrifft, so dass per 01.07.2007 im Durchschnitt keine wesentlich
abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind. b) Die Tabellen weisen im Vergleich die mittleren
Fahrtstrecken-Entfernungen und die mittleren Fahrtzeiten für eine einfache Fahrt = von den einzelnen Gemeinden des Landkreises
Bördekreis zur
Stadt Haldensleben (Tabelle 1) und = von den einzelnen Gemeinden des Landkreises
Ohrekreis zur Stadt Oschersleben (Tabelle 2) aus. Die Streckenentfernungen und
Fahrtzeiten sind dem im Internet zugänglichen
“ADAC
TourPlaner“
entnommen. c) Die zusätzlichen
Belastungen, die die Einwohner der Gemeinden des Landkreises Bördekreis für die Fahrt zur Stadt Haldensleben
bzw. die Einwohner der Gemeinden des Landkreises Ohrekreis für die Fahrt zur Stadt Oschersleben
treffen, sind in Abhängigkeit von
Mehr-/Minder-Fahrtstrecken bzw. Mehr-/Minder-Fahrtzeiten sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der Einwohner
der jeweiligen Gemeinden rechnerisch-statistisch nach folgender Formel ermittelt
worden : “Mehr-/Minder-Fahrtstrecken (km) x
Anzahl der Einwohner = Streckenbelastungen“ bzw. “Mehr-Minder-Fahrtzeiten
(min) x Anzahl der Einwohner = Zeitenbelastungen“. Im Vergleich
ergibt sich : = bei Einbeziehung der Städte Oschersleben und Haldensleben : - “Streckenbelastungen“ : Gemeinden LK
OK > Stadt Oschersleben : 2.936.257,40 km (16419 %), Gemeinden LK BÖ > Stadt Haldensleben : 1.788.291,71
km (100,00 %), “Mehrbelastung“ : 1.147.965,69 km ( 64,19 %); - “Zeitenbelastungen“ : Gemeinden LK
OK > Stadt Oschersleben : 3.083.956 Minuten (162,71
%), Gemeinden LK BÖ > Stadt Haldensleben : 1.895.410
Minuten (100,00 %), “Mehrbelastung“ : 1.188.546 Minuten (
62,71 %); = ohne Berücksichtigung der Städte Oschersleben und Haldensleben : - “Streckenbelastungen“ : Gemeinden LK
OK > Stadt Oschersleben : 2.153.712,35 km (197,84 %), Gemeinden LK BÖ > Stadt Haldensleben : 1.088.609,87
km (100,00 %), “Mehrbelastung“ : 1.065.102,48 km ( 97,84 %); - 11 - - “Zeitenbelastungen“ : Gemeinden LK
OK > Stadt Oschersleben : 2.122.900 Minuten (207,59
%), Gemeinden LK BÖ > Stadt Haldensleben : 1.022.274
Minuten (100,00 %),
“Mehrbelastung“ : 1.100.274 Minuten (107,59 %). d) In
Tabelle 3 sind im 5-km-Abstand nach Anzahl der Gemeinden und ihrer Einwohner = die Entfernungen - zwischen
den Gemeinden des Landkreises Bördekreis und
der Kreisstadt Oschersleben, - zwischen den Gemeinden des Landkreises
Ohrekreis und der Kreisstadt Haldensleben, - zwischen den Gemeinden des Landkreises Bördekreis und der Stadt Haldensleben, - zwischen den Gemeinden des Landkreises
Ohrekreis und der Stadt Oschersleben sowie = die
Mehr-/Minder-Entfernungen - zwischen den Gemeinden des Landkreises Bördekreis und der Stadt Haldensleben
und - zwischen den Gemeinden des Landkreises
Ohrekreis und der Stadt Oschersleben dargestellt. Die Darstellungen belegen, dass im
Falle der Bestimmung der Stadt Haldensleben als Kreissitz für die Einwohner die geringeren
Belastungen entstehen. 9. Die Anregung, Notwendigkeiten und Möglichkeiten von Ausgleichsmaßnahmen bei verlust des Kreissitzes zu
prüfen (vgl.
Ziffer 7. der Stellungnahme des Landkreises Ohrekreis zum Entwurf eines
Kommunalneugliederungsgesetzes), wird aufrechterhalten. Im Rahmen der
Beratungen des Kreistages ist zu entscheiden, ob diese Anregung zusätzlich in die Stellungnahme zum
Entwurf des Börde-Kreissitz-Gesetzes
aufgenommen wird. Der Verlust
des Kreissitzes wird zu strukturellen Nachteilen für die betroffene Gemeinde führen. Diese Nachteile sind durch die
Entscheidung des Landesgesetzgebers über
die Bestimmung des Kreissitzes für den neu zu
bildenden Landkreis veranlasst. Der Landesgesetzgeber ist aufgerufen, diese
Nachteile durch geeignete, insbesondere finanzielle Maßnahmen auszugleichen. Allein innerkreisliche Maßnahmen sind, insbesondere angesichts
der anhaltenden Finanzschwäche, weder
geeignet noch ausreichend, zu erwartende Nachteile sachgerecht, angemessen und
nachhaltig auszugleichen. 10. Die Stellungnahme kann durch den Kreistag
ergänzt und geändert werden. Möglich
ist, die Stellungnahme unter den Vorbehalt der Ergänzung und Änderung im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu stellen. Anlage 2. Stellungnahme
des Landkreises Ohrekreis zum
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Börde
(Börde-Kreissitz-Gesetz
– BördeKrsG)
vom 18. Mai 2005 I. Gegen den Gesetzesentwurf sowie gegen dessen
Begründung
im Allgemeinen und im Einzelnen bestehen Einwendungen nicht. II. Die Bestimmung der Stadt Haldensleben als Kreissitz für den neu zu bildenden Landkreis ist darüber hinaus aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt : 1. Die Stadt Haldensleben als bisheriger Sitz der Kreisverwaltung verfügt über die entsprechende und notwendige Verwaltungsinfrastruktur. Die Voraussetzungen für die – mittel- und langfristige – Erweiterung der Verwaltungsressourcen in und auf im Eigentum bzw. im Besitz des Landkreises befindlichen Liegenschaften in Abhängigkeit von Bedarf und verfügbaren Finanzmitteln sind geschaffen. Den Anforderungen einer größeren Kreisverwaltung, insbesondere im Hinblick auf Infrastruktur, Baulichkeiten, Beschäftigte und deren Unterbringung, Kulturangebote und Freizeitmöglichkeiten, wird genügt. 2. Die Stadt Haldensleben ist bereits aktuell eine starke Gemeinde mit überregionaler Anziehungskraft und Ausstrahlungswirkung. Die Erweiterungs- und Ergänzungspotentiale für die Fortsetzung mittelstädtischer Entwicklungen sind beträchtlich. Die Anziehungskraft für
die Ansiedlung wirtschaftlicher Unternehmen ist beträchtlich. Der historisch gewachsene Einzugsbereich reicht von Helmstedt im Westen über Gardelegen im Norden, Wolmirstedt im Osten und Eilsleben im Süden und umfasst ein Gebiet mit ca. 90.000 Einwohner. Die Kaufkraftkennziffern für
die Stadt Haldensleben sind überdurchschnittlich. 3. Die Stadt Haldensleben kann die Aufgaben
einer Kreisstadt als integrierendes Zentrum für den neu zu
bildenden Landkreis erfüllen. 4. Die Stadt Haldensleben hat vergleichsweise bereits eine erhöhte landesplanerische Zen-tralität und eine raumordnerisch hervorgehobene Bedeutung, die zu stärken ist : a) Sie befindet sich = im unmittelbaren Geltungsbereich der “(Ost-West-)Achse von europäischer Bedeutung : ‚Berlin, Potsdam, nordost-/mittel-/osteuropäische Metropolen’ – ‚Hannover, Ruhrgebiet, westeuropäische Metropolen’“ und = im mittelbaren Wirkungsbereich der “Nord-Süd-)Achse von europäischer Bedeutung : ‚Rostock/Schwerin, Lübeck, Hamburg, nordeuropäische Regionen’ – Dresden, südost-/osteuropäische Metropolen’ bzw. ‚Nürnberg, München, südeuropäische Metropolen’“ sowie -
2 - = im unmittelbaren und mittelbaren Geltungs- und Wirkungsbereich des Schnittpunktes beider Achsen (“Metropolregion Magdeburg/Umland“). b) Sie verfügt über
eine vergleichsweise erhöhte und ausgewogene zentrale Lage im System der zentralen
Orte für
den westlichen Bereich der Planungsregionen “Altmark“ und “Magdeburg“ mit Fahrtstreckenentfernungen
von - ca. 75 km zum Mittelzentrum
Salzwedel, -ca. 30 km zum Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums Gardelegen, - ca. 60 km zum Mittelzentrum mit Teilfunktionen
eines Oberzentrums Stendal, - ca. 30 km zum Oberzentrum Magdeburg, - ca. 40 km zum Mittelzentrum
Oschersleben, - ca. 88 km zum Mittelzentrum
Wernigerode, - ca. 80 km zum Mittelzentrum
Quedlinburg, - ca. 62 km zum Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Halberstadt. 5. Die Stadt Haldensleben ist bereits Zentrum für soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und administrative Aktivitäten; sie hat insoweit über den Raum des Landkreises Ohre-kreis hinausgehende Konzentrations- und Ausstrahlungswirkungen. Aufgrund der bestehenden zentralen Bedeutung ist die Erweiterung und Verstärkung der Kristallisations- und Ausstrahlungswirkungen auf den gesamten Raum des neu zu bildenden Landkreises zu erwarten. a) Die Stadt Haldensleben hat für die Einwohner des Landkreises nicht nur als Verwaltungssitz seit 1816, sondern auch wegen ihrer zentralen “Marktfunktion“ wachsende Bedeutung : als integrierendes und bündelndes Zentrum für Angebote und Aktivitäten in Bereichen der allgemeinen Daseinsvorsorge öffentlicher und privater Art mit zahlreichen Synergien, insbesondere in den Bereichen = der Gesundheitsvor- und -fürsorge
: Ohrekreis-Klinkum,
Ameos-Fachklinik für Neurologie und Psychiatrie; = im kulturellen Bereich : Landschaftspark Haldensleben-Hundisburg mit Barockschloss und Barockgarten (“Historische Schlösser und Gärten des Landes Sachsen-Anhalt“), Sammlung Apel, Schulmuseum, Technisches Denkmal Ziegelei Hundisburg, “Junge Europa-Philharmonie“ mit “Proben- und Seminarzentrum für
Musik“; = im touristischen und sportlichen
Bereich : Landschaftspark Hundisburg, Sportboothafen, Anlegestelle für Fahrgastschiffe (“Blaues Band“), Ohreniederung, zwei turniertaugliche Sporthallen, fünf Sportplätze, “Waldstadion“, Reitsportplatz, “Elbe-Aller-Radfernweg“; = im sozial-gesellschaftlichen Bereich : Bürger- und Kommunikationszentrum “KulturFabrik“, Ohreland-Mehrzweck-halle, sieben Jugendclubs, Kinderfreizeitzentrum, “Lebenshilfe Ostfalen“, Seniorenhilfe, Kirchen mit Sozialstationen, 130
Vereine; -
3 - = im Bildungsbereich : drei staatliche und eine konfessionell gebundene Grundschule, zwei Sekundarschulen, ein Gymnasium, Europa-Schule, Landesfachschule für Agrarwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, “Haus des Waldes/Land Sachsen-Anhalt“ mit Waldmuseum, Kreis- und Stadtmuseum, Berufsbildende Schulen. b) Die Stadt Haldensleben ist ein überregional
bekannter Wirtschaftsstandort mit be-deutenden Unternehmen = des Versandhandels (ca. 2.200 Beschäftigte), = der Automobilzuliefererindustrie (ca.
500 Beschäftigte), = der Keramikindustrie (ca. 320 Beschäftigte), = der Glasindustrie (ca. 300 Beschäftigte), = der Logistikbranche (ca. 200 Beschäftigte), = der Bauwirtschaft und des Handwerks
(ca. 650 Beschäftigte), = des Groß- und Einzelhandels (Einkaufszentren). c) Insbesondere über Unternehmen der
Automobilzuliefererindustrie entwickeln sich vielfältige
wirtschaftliche Verflechtungsbeziehungen vom und zum Wirtschaftsraum
Han-nover/Wolfsburg/Braunschweig. d) Der die Stadt querende Mittellandkanal gewinnt
zunehmende Bedeutung für den überregionalen Güterverkehr. e) Die Stadt Haldensleben hat sich als Zentrum im Verwaltungs- und Dienstleistungssektor entwickelt. Sie ist neben Stadt- und Kreisverwaltung Standort des Amtsgerichtes, der Katasterverwaltung, der Arbeitsverwaltung, von Banken, Versicherungen, Krankenkassen und ähnlichen Einrichtungen. Den Anforderungen des Grundsatzes der “Einräumigkeit der Verwaltung“ wird entsprochen. f) Die Stadt verfügt
über ca. 1.400
Arbeitgeber; bei ca. 10.000 Erwerbsfähigen
stehen ca. 10.600 Arbeitsplätze mit
steigender Tendenz zur Verfügung, Die
Arbeitslosenquote bewegt sich in landesweit unteren Bereichen. Aufgrund der
hohen Arbeitszentralität weist die
Stadt ein positives Pendlersaldo auf : bei z.Zt. 3.747 Auspendlern und 6.398
Einpendlern besteht ein Einpendlerüberschuss
von 2.851. g) Das Einwohner-Wanderungssaldo ist aufgrund der steigenden Wohn- und Wirtschaftsattraktivität mittlerweile ausgeglichen. 6. Die Stadt Haldensleben verfügt über vergleichsweise gute verkehrliche Anbindungen und eine unmittelbare Erreichbarkeit aus allen Teilen des künftigen Kreisgebietes über überregionale Verkehrswege (Bundesautobahnen BAB A 2, A 14, Bundesstraßen B 71 und B 245), Landes- und kommunale Straßen sowie im schienen- und straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr (S- und Regionalbahn im Stundentakt; dichtes und ausbaufähiges ÖPNV-Liniennetz). 7. Unabhängig von der konkreten
Bestimmung des Kreissitzes und unabhängig von der Entscheidung über
die Weiterführung
der bisherigen Verwaltungssitze als Außenstellen wird die Verlegung des
Kreissitzes aufgrund regelmäßig höherer Fahrtstrecken und Fahrtzeiten zum Kreissitz zu höheren
Belastungen der Einwohner des neu zu bildenden Landkreises führen.
- 4 - Für den Fall der Bestimmung der Stadt Haldensleben als Kreissitz beschränken sich diese Belastungen auf das unumgänglich notwendige Maß. a) Im Vergleich ergeben sich folgende
Entfernungen bzw. Fahrtzeiten : = Kreissitz Oschersleben : -
kürzeste
Entfernung : Hornhausen,
Landkreis Bördekreis 5,10 km – 8 Min., Hakenstedt,
Landkreis Ohrekreis 21,25
km – 27 Min., - weiteste
Entfernung : (Osterweddingen,
Landkreis Bördekreis 35,15 km – 42 Min.) Marienborn,
Landkreis Bördekreis 34,16
km – 38 Min. Bertingen,
Landkreis Ohrekreis 77,47
km – 90 Min.; = Kreissitz
Haldensleben : - kürzeste
Entfernung : Drackenstedt,
Landkreis Bördekreis 19,45 km – 38 Min., Neuenhofe,
Landkreis Bördekreis 4,04 km – 6 Min., - weiteste
Entfernung : Kroppenstedt,
Landkreis Bördekreis
57,73 km – 54 Min., Bertingen,
Landkreis Ohrekreis 46,83
km – 57 Min. b) Die für die Einwohner der Gemeinden des neu gebildeten Landkreises entstehenden höheren Belastungen für die Fahrt zum Kreissitz können nach dem Maßstab der jeweiligen Einwohnerzahlen der Gemeinden (Stand : 2003/2004), multipliziert mit der jeweiligen Mehr-/Minder-Fahrtstrecke bzw. der jeweiligen Mehr-/Minder-Fahrtzeit, bestimmt werden. Im Vergleich der
hiernach errechneten Fahrtstrecken bzw. Fahrzeiten ergibt sich, dass in der
Summe bei Fahrten zu einem Kreissitz Oschersleben die Fahrtstrecken um ca. 64 %
und die Fahrtzeiten um ca. 62 % höher sind als bei Fahrten zu
einem Kreissitz Haldensleben. (Bre/Bre;
14.06.2005)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |