Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Nach § 36 Abs. 1 der Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Hauptsatzung
des Landkreises Ohrekreis überträgt der Kreistag dem Kreisausschuss die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die
Verwendung von Zuwendungen des Landes nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der als
Anlage beigefügten “Richtlinie zur Finanzierung des öffentlichen
Personennahverkehrs”. Sachdarstellung, Begründung: Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über
den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) vom 20.
Januar 2005 erhalten gemäß § 8 Abs. 3 die Aufgabenträger vom Land aus den
Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen für den
Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen,
für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des
Nahverkehrsplanes. Die Höhe der Mittel verändert sich in
den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem
Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel. Sollten die Mittel nicht ausreichen,
wird für die Verwendung der Mittel im Landkreis Ohrekreis mittels einer
Prioritätenliste festgelegt, welche Zuwendungen ausgereicht werden. Die Aufgabe des Öffentlichen
Personennahverkehrs ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises. Nach §
33 Abs. 2 Satz 1 LKO LSA in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Nr. 1 der Hauptsatzung
des Landkreises Ohrekreis ist der Kreistag für alle Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises zuständig, soweit nicht der Landrat im Rahmen der laufenden
Geschäftsführung zuständig ist oder ihm durch den Kreistag bestimmte
Angelegenheiten übertragen hat. Nach Auffassung der Kreisverwaltung
ist die Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen des Landes kein Geschäft der
laufenden Verwaltung; dem Landrat ist die Angelegenheit auch nicht übertragen
worden. Andererseits erfordert die
Entscheidung über die Verwendung der Landeszuweisungen weder rechtlich noch
sachlich noch wirtschaftlich zwingend die Beschlussfassung durch den Kreistag. Nach § 36 Abs. 1 LKO LSA in Verbindung
mit § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Hauptsatzung des Landkreises kann der Kreistag dem
Kreisausschuss im Einzelfall Angelegenheiten, die nicht zwingend der Beschlussfassung
durch den Kreistag bedürfen, zur Entscheidung überweisen. Es wird vorgeschlagen, dem
Kreisausschuss die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verwendung von
Landeszuweisungen nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA nach Maßgabe der als Anlage
beigefügten Richtlinie zu übertragen. Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen Gesamtkosten der Maßnahme Jährliche
Folgekosten Mittel bereits geplant Haushaltsstelle/-n
keine Anlagen: Richtlinie zur Finanzierung des öffentlichen
Personennahverkehrs im Landkreis Ohrekreis
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