Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 966/BKT/2013  

 
 
Betreff: Wahl der Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses - Amtsgericht Oschersleben -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin BKT/W
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
03.07.2013 
65. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
10.07.2013 
31. ordentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen  (966/BKT/2013)
Anlagen:
Anlage 1: Liste der Vertrauenspersonen AG Oschersleben
Anlage 2: Auszüge aus dem GVG, AG GVG LSA und dem DRiG

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag wählt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die als Anlage 1 aufgeführten 7 Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht Oschersleben.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

Bei jedem Amtsgericht tritt in jedem Wahljahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffen und Hilfsschöffen aus der Vorschlagsliste wählt (§ 42 Abs. 1 GVG). Der Ausschuss besteht aus dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter beim Amtsgericht, der den Vorsitz führt, einem Verwaltungsbeamten und 7 Vertrauenspersonen als Beisitzern (§ 40 Abs. 2 GVG).

 

Der Ausschuss hat entsprechend der §§ 41 und 42 GVG die Aufgabe, über die gegen die Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffen erhobenen Einsprüche zu entscheiden und aus der berichtigten Vorschlagsliste die Schöffen zu wählen.

 

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt. Die Vorbereitung der Wahl der Vertrauenspersonen obliegt der Verwaltung des Landkreises. Der Kreistag des entsprechenden Landkreises wählt 7 Vertrauenspersonen für jedes Amtsgericht – die Benennung der Vertrauenspersonen erfolgte auf Vorschlag der Kreistagsfraktionen.

Die Vertrauenspersonen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistages, gewählt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GVG).

Für die Vertrauenspersonen gelten gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt zum GVG (AG GVG LSA) die §§ 31 bis 35 GVG und § 44a Deutsches Richtergesetz (DRiG) entsprechend.

 

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 1: Liste der Vertrauenspersonen

Anlage 2: Auszüge aus dem GVG, AG GVG LSA und dem DRiG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1: Liste der Vertrauenspersonen AG Oschersleben (48 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2: Auszüge aus dem GVG, AG GVG LSA und dem DRiG (60 KB)