Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 949/51/2013  

 
 
Betreff: Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhaupt- und Jugendnebenschöffen für die am 01. Januar 2014 beginnende Amtsperiode
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bendler
Grummt
Herzig Fachbereichskoordinatorin
Federführend:FD Jugend Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines
Beratungsfolge:
5. WP Jugendhilfeausschuss LK Börde Entscheidung
27.05.2013 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen  (949/51/2013)
Anlagen:
aktuelle Vorschlagsliste Jugendschöffenwahl 2013

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschluss beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhaupt- und Jugendnebenschöffen entsprechend den Anlage 1 bis 4 für die Amtsgerichtsbezirke Haldensleben und Oschersleben.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 35 Abs. 1 des Jugendgerichtgesetzes (JGG) werden die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) auf Vorschlag des Jugendhilfeausschuss für die Dauer von 5 Geschäftsjahren (2014-2018) von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehen Ausschuss gewählt.

Der Jugendhilfeausschuss soll gemäß § 35 Abs. 2 JGG ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.

Entsprechend § 35 Abs. 3 JGG gilt die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).

Die Jugendschöffen werden gem. § 35 Abs. 5 JGG in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.

Gemäß § 43 GVG wird die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.

 

Die Präsidentin des Landgerichts Magdeburg hat gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 JGG bestimmt, dass durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Börde:

 

für den Amtsbezirk Haldensleben mindestens

 

28

Frauen

und

28

Männer     und

für den Amtsbezirk Oschersleben mindestens

 

20

Frauen

und

20

Männer

vorzuschlagen sind.

 

Terminsetzungen zur Erstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffenwahl

Entsprechend Abschnitt  IX. Nr. 6.und 7 des Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 20.12.2007 (MBl. LSA Nr. 47/2007 S. 978):

 

Der Jugendhilfeausschuss hat die Vorschlagslisten bis zum 1.6. 2013 aufzustellen und anschließend im Jugendamt eine Woche (sieben Kalendertage) lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen.

Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 1.7. des Wahljahres abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekanntzugeben (§ 35 Abs. 3 JGG)

Die Verwaltung des Jugendamtes reicht die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses nebst den Einsprüchen sowie etwaiger Ablehnungsgründe bei den Amtsgerichten bis zum 15.7.2013 ein.

 

Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG (§ 35 Abs. 3 JGG).

 

Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründe sind den nachfolgenden Auszügen des o.g. Runderlasses zu entnehmen.

Auszüge aus dem Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 20.12.2007 – 3231-401.44

(zuletzt geändert durch Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 15.01.2013 -3221-401.2470/2012)

 

 


II.

Aufstellung der Vorschlagslisten

 

6. In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

 

6.1. Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich Personen,

a) die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

b) die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder

c) gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat  schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

6.2. Personen, die gemäß § 32 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich solche

a) die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

b) die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,

c) die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,

d) die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,

e) die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder

f) die in Vermögensverfall geraten sind.

 

6.3. Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich

a) der Bundespräsident

b) die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

c) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

d) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,

e) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

f) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

g) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.

 

6.4. Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i. d. F. der Bek. vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl.

I S. 3416), nicht zum Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die

a) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der

Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

b) wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes i. d. F. der Bek. vom 18.02.2007 (BGBl. I S. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind. Die Gemeinde kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen diese Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 44a Abs. 2 DriG).

 

 

 

 

 

6.5 Personen die die freiheitliche  demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen.

 

Diese Ungeeignetheit zum Schöffenamt beruht darauf, dass Schöffen wie die Berufsrichter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen. Sie müssen die Gewähr bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden.

 

7. Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§ 35 GVG):

 

a) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages,

b) Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtlicher Richter tätig sind,

c) Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern,

Krankenpfleger sowie Hebammen (und Entbindungspfleger),

d) Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

e) Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

f) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,

g) Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. Diese Personen können zwar in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, sie sind aber zur Ablehnung der Berufung berechtigt. Das Vorliegen solcher Ablehnungsgründe kann schon bei der Aufstellung der Vorschlagslisten berücksichtigt werden, wenn vorauszusehen ist, dass die betroffene Person die Berufung ablehnen wird. Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 44 Abs. 1a DRiG).

 

 

 

 

 

Auszüge aus dem Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 20.12.2007 – 3231-401.44

(zuletzt geändert durch Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 15.01.2013 -3221-401.2470/2012)

 

 


II.

Aufstellung der Vorschlagslisten

 

6. In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

 

6.1. Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich Personen,

a) die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

b) die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder

c) gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat  schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

6.2. Personen, die gemäß § 32 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich solche

a) die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

b) die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,

c) die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,

d) die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,

e) die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder

f) die in Vermögensverfall geraten sind.

 

6.3. Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich

a) der Bundespräsident

b) die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

c) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

d) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,

e) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer

f) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

g) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.

 

6.4. Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i. d. F. der Bek. vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl.

I S. 3416), nicht zum Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die

a) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der

Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

b) wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes i. d. F. der Bek. vom 18.02.2007 (BGBl. I S. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind. Die Gemeinde kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen diese Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 44a Abs. 2 DriG).

 

6.5 Personen die die freiheitliche  demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen.

 

Diese Ungeeignetheit zum Schöffenamt beruht darauf, dass Schöffen wie die Berufsrichter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen. Sie müssen die Gewähr bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden.

 

7. Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§ 35 GVG):

 

a) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages,

b) Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtlicher Richter tätig sind,

c) Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern,

Krankenpfleger sowie Hebammen (und Entbindungspfleger),

d) Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

e) Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

f) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,

g) Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. Diese Personen können zwar in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, sie sind aber zur Ablehnung der Berufung berechtigt. Das Vorliegen solcher Ablehnungsgründe kann schon bei der Aufstellung der Vorschlagslisten berücksichtigt werden, wenn vorauszusehen ist, dass die betroffene Person die Berufung ablehnen wird. Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 44 Abs. 1a DRiG).

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 aktuelle Vorschlagsliste Jugendschöffenwahl 2013 (263 KB)