Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 935/80/2013  

 
 
Betreff: Neuorganisation der ÖPNV-Beteiligungen des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
5. WP Umwelt- und Wirtschaftsausschuss LK Börde Vorberatung
02.05.2013 
ordentliche Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
15.05.2013 
64. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
22.05.2013 
30. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (935/80/2013)

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, eine Neuorganisation der ÖPNV-Beteiligungen des Landkreises Börde zu prüfen und vorzubereiten.

 

Das Ergebnis ist dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde verfügt im Zuge der Kreisgebietsreform vom 1. Juli 2007 über Beteiligungsvermögen an der OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH, Niedere Börde/OT Vahldorf (OhreBus) und der Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus, Oschersleben (KVG). Mit dem Landkreis Börde als alleinigem Gesellschafter haben die Gesellschaften den Zweck, den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet des Landkreises Börde sicherzustellen.

 

Der Landkreis erwägt, sein ÖPNV-Beteiligungsvermögen neu zu strukturieren. Dazu

soll eine Organisationsuntersuchung zur zukünftigen Struktur des ÖPNV im Gebiet des Landkreises Börde durchgeführt werden. Damit wird die Erwartung verbunden, die Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung und Leitung der Gesellschaften, die gleichmäßige Entwicklung des Leistungsangebotes sowie eine verbesserte Steuerung durch den Gesellschafter zu fördern.

 

Die OhreBus bedient als regionales Verkehrsunternehmen das nördliche Gebiet des Landkreises Börde auf ca. 38 Buslinien mit ca. 102 Mitarbeitern. Die KVG, die das südliche Kreisgebiet bedient, erbringt mit 75 Mitarbeitern ihre Verkehrsleistungen auf ca. 18 Buslinien (2 Teilnetze). Die OhreBus und die KVG sind Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Liniengenehmigungen sowohl hinsichtlich der von ihnen jeweils erbrachten Busverkehrsleistungen im konventionellen Linienverkehr, als auch in Bezug auf alternative, bedarfsgesteuerte Verkehrsleistungen. Außer der KVG und der OhreBus gibt es keine weiteren Verkehrsunternehmen im Landkreis Börde, die über selbständig konzessionierte Liniengenehmigungen verfügen mit Ausnahme einfahrender Linienverkehre aus benachbarten Gebieten.

 

Der Landkreis Börde nimmt als Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV die Definition der verkehrlichen Rahmenbedingungen vor und nimmt überdies Finanzierungsverantwortung in Bezug auf das Verkehrsangebot in seinem Hoheitsgebiet wahr. Mit der OhreBus und KVG hat der Landkreis Börde zuletzt, im Wege von Direktvergaben im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/07, öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen, die die Finanzierung der von den landkreiseigenen Unternehmen erbrachten Verkehre sicherstellen.

 

Der Landkreis Börde ist bestrebt, dass eine optimale Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaften auch nach einer möglichen Zusammenführung der Verkehrsunternehmen gewährleistet ist. Ebenso sind auf Grund der geographischen Gegebenheiten und vorhandenen Standorte der Verkehrsbetriebe keine durchgreifenden Strukturveränderungen geplant. Jedoch besteht die Erwartung, dass eine Zusammenführung der bestehenden Unternehmen unter einheitlicher Leitung jedenfalls mittelfristig, positive Auswirkungen auf die Bindung von Haushaltsmitteln des Landkreises Börde für den Bereich des ÖPNV haben wird.

 

Zur Vorbereitung der vom Landkreis Börde zu treffenden Organisationsentscheidung ist eine Analyse gemäß § 123 GO LSA vorzunehmen. Diese hat zum einen die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall aufzuzeigen. Zum anderen definiert § 123 Abs. 1 GO LSA die relevanten Entscheidungskriterien in der Weise, als dass "die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen" sind.