Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Wertgrenze für Investitionen und Instandsetzungen gemäß § 11 Absatz 1 GemHVO Doppik in Höhe von 25.000 Euro.
Sachdarstellung, Begründung:
Nach § 11 Absatz 1 GemHVO Doppik muss der Kreistag eine Wertgrenze für Investitionen und Instandsetzungen festlegen. Ab diesem Betrag muss vor der Aufnahme der Maßnahme in den Haushaltsplan eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgen.
Die Wertgrenze wird für den Landkreis Börde auf 25,0 TEUR festgelegt. In der Hauptsatzung ist diese Wertgrenze bereits für Entscheidungen des Kreisausschusses enthalten, daher wurde hier die gleiche Höhe vorgeschlagen.
Bisher fehlen noch die Erfahrungen, ob die Höhe der Wertgrenze für den Landkreis in der Praxis ausreichend ist, ggf. muss später die Wertgrenze noch einmal geändert werden.
Nach § 10 GemHVO Doppik kann der Kreistag eine Wertgrenze festlegen, unter der die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen zusammengefasst dargestellt werden sollen. Zur besseren Übersichtlichkeit werden für alle Investitionen die Verpflichtungsermächtigungen einzeln dargestellt, so dass hierfür keine Wertgrenze festgelegt wird.
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