Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 888/38/2012  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren und eines Kostenersatzes für Dienst-, Sach- und Prüfleistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) sowie für Leistungen der Einheiten für besondere Einsätze des Landkreises Börde (Kostensatzung Brandschutz /Hilfeleistung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lütge SL Brand- u. KatS, FTZ
R. Läbisch komm. Fachdienstleiter
Kluge Fachbereichsleiter 2
Federführend:FD Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Bearbeiter/-in: Dalügge, Helga
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.11.2012 
59. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
04.12.2012 
28. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (888/38/2012)
Anlagen:
Anlage 1 Satzung FTZ ab 01 01 2013
Anlage 2 Kalkulation FTZ Fahrzeuge und Geräte 2013

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und eines Kostenersatzes für Dienst-, Sach- und Prüfleistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) sowie für Leistungen der Einheiten für besondere Einsätze des Landeskreises Börde.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde hat gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 3 und Nr. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der derzeit gültigen Fassung eine feuerwehrtechnische Zentrale sowie für besondere Einsätze Einheiten zusammenzustellen und einzusetzen.

 

Gesetzliche Grundlage für Kostenersatz bildet der § 22 Absatz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) in der derzeit gültigen Fassung. Der Landkreis Börde kann nach § 22 Absatz 3 BrSchG Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen.

 

Die derzeit geltende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und Katastrophenschutz sowie der Hilfeleistung durch den Landkreis Börde vom 01.01.2008 ist zu überarbeiten und der aktuellen Sachlage anzupassen.

 

Dies zeigt sich u. a. in folgenden Punkten:

 

1.      Das Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der derzeit gültigen Fassung birgt keine besondere gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Satzungen auf diesem Gebiet. Die Regelungen in der derzeitigen Satzung müssen korrigiert werden.

 

2.      Der Aufstellungserlass Katastrophenschutz (Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes – RdErl. des MI vom 24.01.2011) hat den RdErl. des MI vom 10.07.1996 „Einheiten für besondere Einsätze“ außer Kraft gesetzt. Dies erschwert die Regelungen für den Kostenersatz solcher Einheiten. Die Stärke- und Gliederungsvorgaben sind nicht klar geregelt.

 

 

3.      Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung nach dem BrSchG investiert der Landkreis Börde u. a. in die Beschaffung von Einsatztechnik und Ausstattung für die FTZ. Dies führt dazu, dass eine Anpassung der Kostentarife (beispielsweise neue Einsatzfahrzeuge sowie neue feuerwehrtechnische Ausrüstungen) erforderlich ist.

 

4.      Die Anwendung der Satzung hat gezeigt, dass eine Konkretisierung und teilweise Neuformulierung einzelner Textpassagen notwendig ist. Im Gesamtkontext ist die Neufassung einer Kostensatzung Brandschutz / Hilfeleistung ergebnisorientierter als eine fragmentarische Änderung der bestehenden Satzung.

 

Aus diesen Gründen wurde eine neue Kostensatzung Brandschutz / Hilfeleistung erarbeitet.

 

Die Kalkulationsunterlagen wurden der Satzung beigefügt. Weitere detaillierte Unterlagen können im Fachdienst BKR eingesehen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 1  Satzung

Anlage 2  Kalkulationen der Gebühren und Kosten

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Satzung FTZ ab 01 01 2013 (113 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Kalkulation FTZ Fahrzeuge und Geräte 2013 (247 KB)