Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die 2. Änderung zur Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde.
Sachdarstellung, Begründung:
Der Landkreis Börde ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in seinem Gebiet. Dafür hat er eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes dauerhaft sicher zu stellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll sich der Landkreis geeigneter Leistungserbringer bedienen, denen er für die Teilnahme am Rettungsdienst eine Genehmigung erteilt. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt ist Leistungserbringer für die notärztliche Versorgung per Gesetz.
Die Grundzüge für die Strukturen des bodengebundenen Rettungsdienstes sind im Rettungsdienstbereichsplan festgelegt. Auf dieser Grundlage ermitteln der Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Leistungserbringer für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes.
Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung haben dann der Landkreis und die Leistungserbringer gemeinsam mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) Benutzungsentgelte zu vereinbaren.
Mit Schreiben vom 15.06.2012 wurden die Kostenträgern zu Verhandlungen aufgefordert. Mit Schreiben vom 22.06.2012 erklärten die Kostenträger, dass eine Verhandlung über die Benutzungsentgelte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Begründet wurde dies mit der anstehenden Gesetzesnovellierung zum 01.01.2013 und den beabsichtigten grundlegenden Änderungen (Submissionsmodell, Konzessionsmodell).
Ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zu den Verhandlungen keine Vereinbarung zustande gekommen, entscheidet auf Antrag eines Verhandlungsbeteiligten die Schiedsstelle nach § 12 Rettungsdienstgesetz Land Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) innerhalb von zwei Monaten über die Höhe der Benutzungsentgelte.
Danach hat der Landkreis am 24.08.2012 den Antrag zur Schiedsstelle eingereicht, da die Verhandlungen mit den Kostenträgern nicht zustande gekommen sind. Mit Schreiben der Schiedsstelle vom 25.10.2012 wurde dem Landkreis mitgeteilt, dass in Anbetracht der einzuhaltenden Ladungsfristen der Schiedsstelle es nicht möglich ist bis zum 14.11.2012 eine Sitzung abzuhalten oder sogar eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Des weiteren wurde angeführt das aufgrund der anstehenden Novellierung des Rettungsdienstgesetzes LSA die Schiedsstelle für den Rettungsdienst voraussichtlich ab dem 01. Januar 2013 nicht mehr existieren wird. Damit ist der Landkreis auf Grundlage § 12 Abs. 3 Satz 4 RettDG LSA berechtigt, bei fehlender rechtskräftiger Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung Benutzungsentgelte durch Satzung gegenüber allen Nutzern zu beschließen.
Dennoch fanden am 11.09.2012 zwischen dem Träger, den Leistungserbringern und den Kostenträgern Verhandlungen statt. Ziel war die Feststellung der nochmals korrigierten Plan-kosten des Trägers und der Leistungserbringer für das Jahr 2013 und die daraus neu zu definierenden Streitwertkosten für die Schiedsstellenentscheidung über die Höhe der Benutzungsentgelte 2013. Eine Verhandlung mit dem Ziel einer abzuschließenden Vereinbarung und damit die Rückziehung des Schiedsstellenantrages war jedoch von vornherein wegen der Grundsatzentscheidung der Kostenträger mit Schreiben vom 22.06.2012 ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang wurden den Kostenträgern die überarbeitete Kalkulation für die Jahre Ist 2011, Plan 2012 und Plan 2013 inklusive F-Teil, Kalkulation 2013 und der Vergleich KLN Kostenträger und Träger zur Verfügung gestellt, die nunmehr Grundlage für die
Mit Schreiben vom 28.09.2012 haben die Kostenträger bestätigt, dass sie die überarbeitete Kalkulation für die Jahre Ist 2011, Plan 2012 und Plan 2013 erhalten und überprüft haben und die Forderungen des Trägers und der Leistungserbringer darin korrekt ausgewiesen sind.
Strittig aus der Sicht der Kostenträger sind danach für das Jahr 2011 886.555,17 € und für das Jahr 2013 96.098,32 €.
Aus Sicht des Trägers handelt es sich bei diesen Differenzen um ermittelte, entstandene und voraussehbare Aufwendungen und sind betriebswirtschaftliche Kosten des Rettungsdienstes. Diese Aufwendungen fließen in die Kalkulation der Benutzungsentgelte für das Jahr 2013 ein, da alle Kosten auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie auf einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung basieren.
Dazu im Einzelnen:
Trägerkosten 2013 – digitalisierte RD-Protokolle Der Träger kalkuliert die Kosten von 36.000,00 € (AFA-Kosten 2013: 7.604,16 €). Im Rahmen der §§ 2 und 3 RettDG LSA verfolgt der Landkreis das Ziel, ein kontinuierliches medizinischen Qualitätsmanagement aufzubauen. Zur Analyse ist dafür eine digitale Erfassung medizinischer und rettungstechnischer Einsatzdaten notwendig.
Trägerkosten 2013 – Vernebler zur Desinfektion der Einsatzfahrzeuge Der Träger kalkuliert die Kosten von 5.000,00 € (AFA-Kosten 2013: 843,75 €). Der durch einen Vernebler angewandte Trockennebel zerstört innerhalb von wenigen Minuten alle Keime. Alle Flächen, inklusive derjenigen Bereiche, die von Hand nicht oder schlecht erreichbar sind, werden gründlich und wirtschaftlich desinfiziert und Oberflächen nicht beschädigt.
Trägerkosten 2013 – Schiedsstellenkosten Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 RettDG LSA gelten die Kosten des Schiedsverfahrens von 6.000,00 € als Kosten des Rettungsdienstes. Der Argumentation der Antragsgegner, dass diese Kosten nach der Schiedsstellenverordnung (§ 13) von der unterlegenden Partei ganz oder teilweise zu tragen sind und damit nicht den betriebswirtschaftlichen Kosten nach § 12 RettDG LSA anzurechnen sind, kann nicht gefolgt werden. Die Kosten für die Geltendmachung des Rechtsweges sind betriebswirtschaftlich notwendige Kosten.
Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung 2011 und 2013 Die Kostenträger räumen ein, dass die Verhandlungen zu den Ist-Kosten 2011 (strittige Kosten 55.345,89 €) und Plan-Kosten 2013 (strittig 81.650,41 €) noch nicht abgeschlossen sind. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wollen die Kostenträger eine Neukalkulation durchführen. Der Träger schließt sich dieser Verfahrensweise an. Bis zu diesem Zeitpunkt kalkuliert der Träger die Kosten in Höhe der eingereichten Ist-Kosten / Plankosten der Kassenärztlichen Vereinigung.
Kosten des Leistungserbringers DRK - 2011 Der Kostenträger hat keine Prüfung der Ist-Kosten 2011 vorgenommen und kann daher nicht einschätzen, ob die Kosten den betriebsnotwendigen Kosten zuzuordnen sind. Der Träger hat wesentliche Kosten einer Prüfung unterzogen. Die strittig gestellten Kosten von 828.736,46 € konnte durch den Träger als Kosten des Rettungsdienstes festgestellt werden. Diese Kosten fließen in die Entgeltkalkulation 2013 (Unterdeckung aus Vorjahren) ein.
Kosten des Leistungserbringers KRA - 2011 Die Objektbeschriftung als Rettungswache erfolgte im Zusammenhang mit dem Einzug in ein neues Objekt, welches sich nicht mehr zentral im Ortsteil Osterweddingen befindet, sondern im Gewerbegebiet Osterweddingen. Im Landkreis sind alle Rettungswachen gekennzeichnet. Der Landkreis hat die entsprechende Rechnung gedrittelt, weil die Rechnungslegung für 3 Schriftzüge (Rettungswache, KRA, Firmierung) erstellt wurde. Mit eventuellem Leistungserbringerwechsel ist die Weiternutzung des Schriftzuges „Rettungswache“ gewährleistet. Die Kosten der Kennzeichnung „Rettungswache“ in Höhe von 2.472,82 € ist dem Rettungsdienst zuzuordnen.
Unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten 2011 und den voraussehbaren Kosten 2013 sind die derzeitigen Entgeltsätze ab dem 01.01.2013 nicht kostendeckend gemäß § 12 Abs. 1 RettDG LSA.
Die Rettungsdienstentgeltsatzung vom 15.06.2011 ist im § 5 „Entgeltsätze“ zu ändern. Die Tarife werden wie folgt neu festgesetzt:
Tarif- Nr.1.1 Grundentgelt für die Inanspruchnahme eines KTW
bisher 145,00 EURO neu 174,00 EURO
Tarif- Nr.1.2 Entfernungszuschlag je gefahrenem Km
bisher 2,00 EURO neu 2,50 EURO
Tarif- Nr.2.1 Grundentgelt für die Inanspruchnahme der Notfallrettung - RTW
bisher 296,00 EURO neu 350,00 EURO
Tarif- Nr.2.2 Entfernungszuschlag je gefahrenem Km
bisher 2,00 EURO neu 2,50 EURO
Tarif- Nr.3.2 Entfernungszuschlag je gefahrenem Km
bisher 2,00 EURO neu 2,50 EURO
Tarif- Nr.4 Notarztpauschale
bisher 301,00 EURO neu 222,00 EURO
Anlagen: Anlage 1: 2. Änderung der Satzung Anlage 2: Kalkulation 2013 Anlage 3: Gesamt KLN Anlage 4: F-Teil KLN
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