Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 837/Abf/2012  

 
 
Betreff: Landkreis Börde, Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" ./. Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH Vierter Änderungsvertrag
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Peters Betriebsleitung
Kluge Vorsitzender des Betriebsausschusses
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Schulze, Sieglinde
Beratungsfolge:
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
25.10.2012 
ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses "Abfallentsorgung" ungeändert beschlossen     
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.11.2012 
59. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
04.12.2012 
28. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (837/Abf/2012)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Landkreis Börde, Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ schließt mit der Fa. Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH den als Anlage im Entwurf (Stand 16.10.2012) beigefügten „Vierten Änderungsvertrag zur Änderung des Vertrages über die Durchführung der Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde“.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Entsorgungsvertrag zwischen dem Landkreis Börde, Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ und der Fa. Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW GmbH) in der Fassung des Dritten Änderungsvertrages vom 09. Dezember 2010 wird aus den nachfolgenden Gründen geändert:

 

 

1.      Vor dem Hintergrund des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG) zum 01.06.2012 wurden an mehreren Stellen des Entsorgungsvertrages entsprechende redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen vorgenommen.

 

2.      Die AEW GmbH ist gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Entsorgungsvertrages mit der Betreibung der Umladestation und der Kleinannahmestelle sowie mit der Abrechnung der Leistungsentgelte im eigenen Namen und für eigene Rechnung beauftragt.

r die Kalkulationsjahre 2013, 2014 und 2015 hat die Gesellschaft folgende voraussichtlichen Verluste  aus der Betreibung  der Umladestation „Wanzleben“ und aus der Betreibung der Kleinannahmestelle in Wanzleben einschließlich Nebenstelle in Oschersleben angezeigt:

 

 

 

2013

(brutto)

2014

(brutto)

2015

(brutto)

 

Differenzbeträge zwischen den Bewirtschaftungskosten und den voraussichtlichen Einnahmen

 

Umladestation „Wanzleben“

 

13.090

 

12.495

 

12.138

 

Kleinannahmestelle

Wanzleben (einschl. Nebenstelle Oschersleben)

 

 

43.911

 

 

47.838

 

 

44.387

 

Gesamt nicht kostendeckender Betrag

 

57.001

 

60.333

 

56.525

 

Um die Abrechnung der nicht kostendeckenden Beträge aus der Betreibung der Umladestation und der Kleinannahmestelle zu ermöglichen, wurden die  Regelungen des Entsorgungsvertrages (§ 4 Abs. 1 Satz 1) geändert.

 

3.      Vor dem Hintergrund, dass für die Preisermittlung und –abrechnung für die Leistungen aus dem Entsorgungsvertrag die gesetzlichen Vorschriften des öffentlichen Preisrechts („Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ und der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)“ maßgebend sind, wurde der § 4 Abs. 1 entsprechend ergänzt und weitere entsprechende Regelungen des Vertrages angepasst.  

 

 

 

 

 

 

4.      Darüber hinaus wurden weitere unwesentliche redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Der Entwurf des Vierten Änderungsvertrages ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Eine Lesefassung des Entsorgungsvertrages in der Fassung des Entwurfs des Vierten Änderungsvertrages ist als Anlage 2 beigefügt; die Änderungen sind durch Streichungen und Kursivdruck mit Unterstreichungen gekennzeichnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

             

 

Anlage 1:               Vierter Vertrag zur Änderung des Vertrages über die Durchführung der Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde

                            (Entwurf; Stand 16.10.2012)

 

Anlage 2:               Vertrag über die Durchführung der Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Vierten Änderungsvertrages vom XX. Dezember 2012 – Lesefassung mit Änderungen -               (Entwurf; Stand 16.10.2012)

 

                            Die Änderungen sind durch Streichungen bzw. Fettdruck gekennzeichnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vierter Vertrag zur Änderung des Vertrages

über die Durchführung der Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung

im Landkreis Börde

 

 

Zwischen dem                            Landkreis Börde,

vertreten durch den Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“,

dieser vertreten durch die Betriebsleiterin,
-Landkreis -

 

und der                                          Fa. Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH,
                                                        vertreten durch den Geschäftsführer,

- Unternehmen -
 

wird folgender Vierter Vertrag zur Änderung des „Vertrages über die Durchführung der Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde vom 19. Dezember 2007“ zuletzt geändert durch Dritter Änderungsvertrag vom 09. Dezember 2010 geschlossen:

 

§ 1
 

§ 1 des Vertrages vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 09. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

 

(1)   In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „…gemäß…“ die Wörter „ …§ 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)…“ gestrichen und durch die Wörter „…§ 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)…“ ersetzt.

 

(2)   In Absatz 1 Ziffer 5.a)  wird das Wort „…Ziffer…“ durch das Wort „…Ziffern…“ ersetzt und zwischen den Ziffern 2 und 3 das Wort „…und…“ eingefügt.

 

(3)   In Absatz 1 Ziffer 5.c)  werden die Wörter „…der Sammel- und Abholstelle…“ durch die Wörter „…den Sammel- und Abholstellen…“ ersetzt.

 

(4)   In Absatz 1 Ziffer 9  werden nach dem Wort „…Siedlungsabfällen…“ die Wörter „…in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben…“ eingefügt.

 

(5)    In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „…gemäß…“ die Wörter „…§16 Abs. 1 KrW-/AbfG“ gestrichen und durch die Wörter „…§ 22 KrWG…“ ersetzt sowie nach der Ziffer „6,“ die Ziffern „6.a, 7.a, 8.a, 10., 11,“ eingefügt.

 

(6)   In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „…gemäß…“ die Wörter „…§ 16 Abs. 1 KrW- / AbfG…“ gestrichen und durch die Wörter „…§ 22 KrWG…“ ersetzt.

 

(7)   In Absatz 3 Ziffer 3 wird nach dem Wort „…Absatz…“ die Ziffer „5“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.

 

(8)   In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „…Entgeltkalkulation nach…“ die Wörter „…betriebswirtschaftlichen Grundsätzen…“ gestrichen und die Wörter „…§ 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages…“ eingefügt.

(9)    In Absatz 7 werden nach den Wörtern „…Vorschriften des…“ die Wörter „…Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes…“ gestrichen und durch das Wort „…Kreislaufwirtschaftsgesetzes…“ ersetzt.

 

(10)           In Absatz 8 werden nach dem Wort „…gemäß…“ die Wörter „…§ 16 Abs. 1 KrW- / AbfG…“ gestrichen und durch die Wörter „…§ 22 KrWG…“ ersetzt sowie nach den Wörtern „…Nachsorgemaßnahmen nach…“ die Wörter „…§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG…“ gestrichen und durch die Wörter „…§ 40 Abs. 2 KrWG…“ ersetzt.

 

 

§ 2

 

§ 4 des Vertrages vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 09. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

 

(1)               Der Absatz 1  wird wie folgt neu gefasst:

 

„Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 berechnet das Unternehmen dem Landkreis die Entgelte für die nach § 1 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages zur Durchführung übertragenen Leistungen sowie den nicht kostendeckenden Betrag für die Leistungen nach § 1 Abs. 3 dieses Vertrages. Die Entgelte werden nach den Vorschriften über das öffentliche Preisrecht der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ und der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)“ als Selbstkostenerstattungspreis bestimmt.“

 

(2)               In Absatz 4 Satz 1  und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „…eine nach…“ die Wörter „…betriebswirtschaftlichen Grundsätzen…“ jeweils gestrichen und jeweils die Wörter „…den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2…“ eingefügt.

 

(3)               In Absatz 5 Satz 3  werden nach den Wörtern „…sind nach…“ die Wörter „…betriebswirtschaftlichen Grundsätzen…“ gestrichen und die Wörter „…den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2…“ eingefügt.

 

 

§ 3

 

Dieser Vertrag tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.

 

 

Wolmirstedt, den XX. Dezember 2012                            Wanzleben, den xx. Dezember 2012


Landkreis Börde                                                                      Fa. Abfallentsorgung Bördekreis

Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“                                          Wanzleben GmbH
 

 

Peters                                                                                                  Dittmer                            Schulze

Betriebsleiterin                                                                      Geschäftsführer

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

Vertrag

über die Durchführung der Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung

im Landkreis Börde vom 19. Dezember 2007

in der Fassung des Vierten Änderungsvertrages vom xx. Dezember 2012

 

- Lesefassung mit Änderungen -

 

 

§ 1

Gegenstand des Vertrages

 

(1)              Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß § 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) mit der Durchführung der nachfolgend bezeichneten Leistungen der Abfallentsorgung im Entsorgungsgebiet Kreisgebiet Landkreis Börde:

 

1.              mit der Sammlung und der Beförderung von restlichen Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

2.              mit der Sammlung, der Beförderung, der Sortierung und der Verwertung einschließlich der Beförderung zum Müllheizkraftwerk von Sperrabfall aus privaten Haushaltungen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

3.        mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von Altmetallen aus privaten Haushaltungen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

4.        mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von Bauabfällen aus privaten Haushaltungen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

5.              nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)

 

a)              mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) der in § 9 Abs. 4 Ziffern 1, 2 und 3 (Gruppe 1, 2, 3) ElektroG bezeichneten Geräte aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

b)              mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) der in § 9 Abs. 4 Ziffer 2 (Gruppe 2) ElektroG bezeichneten Geräte aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wolmirstedt,

 

c)              mit der Sammlung, der Beförderung und der Anlieferung auf den Sammel- und Abholstellen der in § 9 Abs. 4 Ziffer (Gruppe 4) ElektroG bezeichneten Geräte aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

d)              mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) der in § 9 Abs. 4 Ziffer 5 (Gruppe 5) ElektroG bezeichneten Geräte aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

 

6.              mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von Grünabfällen (Sperrige Gartenabfälle, Strauch-, Baumschnitt und Weihnachtsbäume) aus privaten Haushaltungen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und in dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

6.a. mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von Grünabfällen (Sperrige Gartenabfälle, Strauch-, Baumschnitt) aus privaten Haushaltungen in dem Teilentsorgungsgebiet Wolmirstedt,

 

7.              mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von Bioabfällen, aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

7.a.              mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von Baum- und Strauchschnitt aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen im Rahmen der Leistung nach Ziffer 7,

 

8.        mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von schadstoffhaltigen Haushaltsabfällen (Problemabfällen) aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und in dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

8.a. mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von schadstoffhaltigen Haushaltsabfällen (Problemabfällen) aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wolmirstedt,

 

9.              mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Restabfallsäcken für die Entsorgung von restlichen Siedlungsabfällen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

10.              mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Bioabfallsäcken für die Entsorgung von Bioabfällen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

11.              mit der zusätzlichen Entsorgung von sonstigen Restabfällen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

12.              mit der Sammlung, der Beförderung und der Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) ordnungswidrig abgelagerter Abfälle in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben,

 

13.              mit der Sammlung, der Beförderung und der Verwertung von Pappe, Papier und Kartonagen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben und 

 

14.              mit der Instandhaltung, Unterhaltung und Reinigung der vom Landkreis bestimmten Containerstellplätze für die Fraktion „Glas“ in dem Teilentsorgungsgebiet Wanzleben und dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben.

 

Das Teilentsorgungsgebiet Wanzleben, das Teilentsorgungsgebiet Oschersleben und das Teilentsorgungsgebiet Wolmirstedt sind in der als Anlage beigefügten Karte, der Bestandteil dieses Vertrages ist, gekennzeichnet.

 

(2)              Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß § 22 KrWG, auf dem Betriebshof des Unternehmens in Wanzleben, eine Umladestation nach den Bestimmungen der hierzu erforderlichen Genehmigungen und der hiernach zu erstellenden Ausführungsplanung, die der Zustimmung des Landkreises bedarf, einzurichten und nach Maßgabe der Bestimmungen der durch den Landkreis zu erlassenden „Benutzungsordnung für die Umladestation Wanzleben“ zu betreiben sowie Abfälle nach Absatz 1 Ziffern 1., 2.,3, 4., 6., 6. a, 7., 7. a, 8., 8. a, 9., 10., 11., 12. und 13. in Teilmengen unter Nutzung hierfür gesondert bestimmter Teilbereiche und -einrichtungen der Umladestation zu lagern, umzuschlagen, zu befördern und der weiteren Behandlung und Entsorgung zuzuführen. Einzelheiten regeln die Vertragsparteien gesondert.

 

(3)              Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß § 22 KrWG, im eigenen Namen und für eigene Rechnung

 

1.              auf der Umladestation angelieferte

 

a)              Abfälle aus privaten Haushaltungen bis 200 kg je Anlieferung (Kleinanlieferung) und

 

b)      Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich sonstiger Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (Sortierreste aus Verwertungsanlagen), vorbehaltlich gesondert zu treffender Regelungen,

 

soweit diese zur Annahme auf der Umladestation genehmigungsrechtlich zugelassen    sind, unter Nutzung hierfür gesondert bestimmter Teilbereiche und -einrichtungen der Umladestation anzunehmen, zu lagern, umzuschlagen, zu befördern und der weiteren

Behandlung und Entsorgung zuzuführen,

 

2.              Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen anzunehmen und der Entsorgung zuzuführen,

 

3.              im Einzelfall Abfälle, deren Entsorgung nicht nach Absatz  7 ausgeschlossen ist, deren Annahme auf der Umladestation jedoch genehmigungsrechtlich nicht zugelassen ist, der weiteren Behandlung und Entsorgung zuzuführen oder für diese Abfälle zugelassene Entsorgungswege aufzuzeigen sowie

 

4.              den Anlieferern nach Ziffer 1. und Ziffer 2. sowie den Abfallbesitzern nach Ziffer 3. im Rah-men des hiernach begründeten entgeltlichen Leistungsverhältnisses Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen und Rechnungsforderungen zu verfolgen.

 

Einzelheiten regeln die Vertragsparteien gesondert.

 

(4)              Als Grundlage für die Ausstellung von Rechnungen nach Absatz 3 erstellt das Unternehmen eine Entgeltkalkulation nach  § 4 Abs. 1  Satz 4 dieses Vertrages und schreibt sie fort. Das Entgeltaufkommen soll die Aufwendungen des Unternehmens für Leistungen nach Absatz 3 decken. Die Erstellung der Entgeltkalkulation und ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des Landkreises.

 

(5)              Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß § 22 KrWG, nach Maßgabe des § 9 Abs. 3, 4 und 5 ElektroG und der gesetzlichen Bestimmungen eine Sammel- und Abholstelle auf dem Betriebshof des Unternehmens in Wanzleben sowie eine weitere  Sammel- und Abholstelle in dem Teilentsorgungsgebiet Oschersleben einzurichten und zu betreiben.

 

(6)              Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß  § 22 KrWG mit der Organisation der Sammlung und der Beförderung von Abfällen im Holsystem. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 Ziffer 3. ist das Unternehmen berechtigt, mit im Kreisgebiet ansässigen Vertreibern gesonderte Regelungen über die Sammlung und die Abholung von Geräten zu treffen.

 

(7)              Abfälle, die aufgrund von Vorschriften des  Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderen gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Satzungen des Landkreises von der Entsorgungspflicht des Landkreises ausgeschlossen sind, sind nicht Gegenstand des Vertrages.

 

(8) Der Landkreis beauftragt das Unternehmen gemäß § 22 KrWG mit der Durchführung der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen nach § 40 Abs. 2 KrWG einschließlich aller Planungsleistungen sowie der Verwaltung der Rekultivierungsmittel für die Deponie Siegersleben, die Deponie Gunsleben und die Deponie Blumenberg im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das Unternehmen legt jährlich dem Landkreis schriftlich eine Übersicht über die Verwendung von Rekultivierungsmitteln und die Verzinsung von nicht benötigten Mittel vor. Die Einzelheiten hierfür regeln die Parteien gesondert.

 

(9)              Das Unternehmen darf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Landkreises mit der Durchführung von Leistungen aus diesem Vertrag beauftragen.

 

(10) Die Durchführung der nach diesem Vertrag beauftragten Leistungen im Übrigen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den vom Landkreis zur Erfüllung der Aufgaben der

Abfallentsorgung erlassenen Satzungen und sonstigen allgemein geltenden Regelungen, dem „Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Börde“ und der „Konzeption über die Organisation und Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Börde“. Sofern aufgrund einer Änderung dieser Regelungen Leistungen, die dem Unternehmen übertragen sind, ganz oder teilweise entfallen oder sich ändern, sind die Folgen der Veränderung der Leistungserbringung zwischen den Vertragsparteien zu regeln.

 

§ 2

Vertragsdauer

 

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden. Einer Begründung der Kündigung bedarf es nicht.

 

§ 3

Pflichten des Unternehmens

 

(1)              Zur Durchführung der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet sich das Unternehmen,

 

1.              die erforderliche Sammel- und Transportlogistik, insbesondere Fahrzeuge, Abfallbehälter, Geräte und sonstige Hilfsmittel, anzuschaffen, zu unterhalten und unter Nutzung neuer Verfahren und Mittel zu verbessern; die Auswahl der Sammel- und Transportlogistiksysteme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landkreises,

 

2.              Beschäftigte in notwendiger Anzahl und mit notwendiger Leistungsfähigkeit und -be-reitschaft einzustellen, ihre Leistungsfähigkeit und -bereitschaft zu sichern sowie aus- und weiterzubilden und

 

3.   bei Ausfällen den notwendigen Ersatz zu stellen.

 

(2)              Der Landkreis ist berechtigt, dem Unternehmen zur Durchführung der in § 1 dieses Vertrages bezeichneten Leistungen in wesentlichen Angelegenheiten unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze allgemeine Weisungen und Weisungen für den Einzelfall zu erteilen, und die ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu überwachen.

 

(3)              Das Unternehmen ist verpflichtet, die vergaberechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden.

 

 

(4)              Das Unternehmen hat die zur Durchführung der ihm übertragenen Leistungen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen rechtzeitig einzuholen und aufrechtzuerhalten. Nimmt das Unternehmen zur Durchführung der ihm übertragenen Leistungen Dritte in Anspruch, insbesondere die Verwertungs-, Behandlungs-, Beseitigungsanlagen und sonstige  Einrichtungen Dritter, hat es sich rechtzeitig zu vergewissern, dass die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen vorliegen.

 

(5)              Das Unternehmen führt die ihm übertragenen Leistungen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes seiner Beschäftigten und anderer vor Gesundheitsgefährdungen und vermeidbaren Beeinträchtigungen durch Lärm-, Geruchs-, Staub- und sonstigen lmmissionen sowie unter Verwendung umweltschonender Verfahren und Mittel durch.

 

(6)              Das Unternehmen führt eine EDV-gestützte Datenerfassung, bei der die ausgegebenen Abfallbehälter (nach Stadt- und Gemeindegebieten sowie nach Arten der Behälter aufgeteilt) und die Menge der unterschiedlichen Abfall- und Wertstofffraktionen (nach § 1 Abs. 1 bis 8 und 9 bis 13 dieses Vertrages unterteilt) erfasst werden.

 

Diese Daten sind dem Landkreis in geeigneter Form zu übergeben; Einzelheiten regeln die Vertragsparteien gesondert.

 

(7) Das Unternehmen liefert die Abfälle zur Beseitigung aus dem Kreisgebiet auf die ihm vom Landkreis zugewiesenen Abfallbehandlungsanlagen an.

 

(8) Das Unternehmen wird dem Landkreis auf dessen schriftliches Verlangen die geordnete und zweckentsprechende Entsorgung (Verwertung bzw. Beseitigung) von Abfällen nachweisen. Die Leistungs- und Abrechnungsunterlagen für Leistungen nach diesem Vertrag, für die das

Unternehmen Dritte in Anspruch nimmt, sind beizufügen.

 

(9) Das Unternehmen wirkt bei der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes für den Landkreis durch Mitteilung vorhandener und in der Ausführung seiner Leistungen gewonnener Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung, insbesondere der Sammel- und Transportlogistik sowie aller für die durch den Landkreis zu erstellenden Kostenanalysen, Abfallbilanzen und für die Gebührenberechnung erforderlichen Daten mit.

 

(10) Das Unternehmen wird die zur Durchführung der ihm übertragenen Leistungen erforderliche Versicherungen, insbesondere Haftpflichtversicherungen abschließen und aufrechterhalten sowie dem Landkreis auf dessen schriftliches Verlangen in geeigneter Weise nachweisen.

 

(11) Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Landkreis jederzeit sämtliche Geschäftsunterlagen zu Zwecken der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Der Landkreis wird die beabsichtigte Prüfung 10 Werktage vor Beginn der Prüfung schriftlich mitteilen. Die Kosten der Prüfung trägt der Landkreis.

 

(12)              Soweit nicht gesondert geregelt, erfolgen notwendige öffentliche Bekanntmachungen über die Durchführung von Leistungen nach diesem Vertrag, insbesondere über zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Tourenpläne und deren Änderungen, in erforderlichem Umfang sowie in geeigneter und ortsüblicher Weise durch das Unternehmen im Einvernehmen mit dem Landkreis.

 

 

§ 4

Entgelte

 

(1)               Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 berechnet das Unternehmen dem Landkreis die Entgelte für die nach § 1 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages zur Durchführung übertragenen Leistungen sowie den nicht kostendeckenden Betrag für die Leistungen nach § 1 Abs. 3 dieses Vertrages. Die Entgelte werden nach den Vorschriften über das öffentliche Preisrecht der „Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ und der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)“ als Selbstkostenerstattungspreise bestimmt.

 

(2)              Die Entgelte für die Leistungen nach Absatz 1 werden durch die Vertragsparteien jährlich in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage der für die Kosten der jeweiligen Leistungen einzurichtenden Kostenstellen. Die Kostenstelle für die Kosten der Umladestation weist die Gesamtkosten sowie die jeweils auf die Leistungen nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages und auf die Leistungen nach § 1 Abs. 3 dieses Vertrages entfallenden anteiligen Kosten aus. Die Aufgliederung der Kosten muss so erfolgen, dass eine sachgemäße Gebührenbedarfsberechnung erfolgen kann.

 

(3)              Das Unternehmen stellt dem Landkreis jeweils bis zum 5. Werktag eines Monats als Abschlag ein Zwölftel der in dem Wirtschaftsjahr voraussichtlich entstehenden Kosten in Rechnung; die Höhe des Abschlages bestimmt sich nach der gemäß Absatz 4 vorgelegten endgültigen Kostenkalkulation.

 

(4)              Bis zum 31.03. eines jeden Jahres legt das Unternehmen dem Landkreis für das folgende Wirtschaftsjahr eine nach den Bestimmungen des  Absatzes 1 Satz 2 erstellte vorläufige Kostenkalkulation mit Kostenstellen vor. Bis zum 01.09. eines jeden Jahres legt das Unternehmen dem Landkreis für das folgende Wirtschaftsjahr eine nach   den Bestimmungen  des Absatzes 1 Satz 2 erstellte endgültige Kostenkalkulation mit Kostenstellen vor.

 

(5)              Bis zum 01.05. eines jeden Jahres legt das Unternehmen dem Landkreis für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eine Endabrechnung mit den Kostenstellen vor. Die endgültige Endabrechnung erfolgt nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses des Unternehmens. Die vorläufige Endabrechnung und die endgültige Endabrechnung sind nach den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 zu erstellen. Restzahlungen oder Erstattungen, die sich aufgrund der jährlichen Endabrechnung ergeben, sind mit der nächstfälligen Abschlagszahlung zu verrechnen.

 

(6)              Das Unternehmen wird dem Landkreis auf dessen schriftliches Verlangen im begründeten Einzelfall Einblick in sämtliche der vorläufigen und endgültigen Kostenkalkulation sowie der Endabrechnung zugrunde liegenden Geschäftsunterlagen gewähren.

 

(7)              Die durch den Verkauf von Rest- und Bioabfallsäcken erzielten Erlöse leitet das Unternehmen an den Landkreis weiter. Die jährliche Abrechnung hat jeweils zum 31.12. des Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Der Landkreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung des Verkaufs und der Abrechnung der Rest- und Bioabfallsäcke bei dem Unternehmen zu prüfen.

 

§ 5

Erstattungen

 

Der Landkreis berechnet dem Unternehmen monatlich die ihm für die Behandlung und Entsorgung der in § 1 Abs.3 dieses Vertrages genannten Abfälle entstehenden Kosten.

 

§ 6

Außerordentliche Kündigung

 

(1)              Jede Vertragspartei ist zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihr auf Grund von Umständen, die sie nicht maßgeblich beeinflussen kann, die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zuzumuten ist. Maßgeblich nicht zu beeinflussende Umstände sind unter

anderem insbesondere Fälle höherer Gewalt und Änderungen der diesem Vertrag zugrunde liegenden gesetzlichen und sonstigen Rechtsvorschriften.

 

(2)              Der Landkreis ist zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn das Unternehmen den in diesem Vertrag übertragenen Leistungsverpflichtungen in erheblichem Umfang trotz

schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wird.

 

(3)              Die Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der das Kündigungsrecht begründeter Umstand eintritt.

 

(4)              Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 7

Vertragsänderungen

 

(1)              Änderungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile sowie Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

 

(2)              Soweit vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Grundlagen dies erfordern, werden die Vertragsparteien eine Anpassung dieses Vertrages vereinbaren. Dies gilt auch, wenn sich vorausgesetzte wirtschaftliche Rahmendaten als unrichtig herausstellen oder sich ändern und deshalb einer Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag ohne Änderungen nicht zuzumuten ist. Insbesondere für den Fall, dass der Landkreis hinsichtlich der Vertragsgegenstände oder Teilen hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht zur Verwertung und Beseitigung verpflichtet ist, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, notwendige und zweckentsprechende Anpassungen an diesem Vertrag vorzunehmen.

 

(3)              Ungeachtet der in § 1 Abs. 1 dieses Vertrages getroffenen Regelungen werden die zwischen dem Landkreis und Dritten zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung geschlossenen Verträge fortgeführt. Der Landkreis kann verlangen, dass das Unternehmen anstelle des Landkreises in die von ihm mit Dritten zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung geschlossenen Verträgen eintritt, sofern die Dritten zustimmen.

 

§ 8

Salvatorische Klausel

 

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

 

Anlage gemäß Teil I § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussfassung im Betriebsausschuss

Beschlussfassung

im

Kreistag

Unterzeichnung

In-Kraft-Treten

Vertrag

29.11.2007

(117/Abf/2007)

05.12.2007

(117/Abf/2007)

 

19. Dezember 2007

 

01. Januar 2008

1. Änderung

30.10.2008

(256/Abf/2008)

17.12.2008

(256/Abf/2008)

 

18. Dezember 2008

 

01. Januar 2009

Protokollnotiz

12.03.2009

(Info/312/Abf/2009)

 

-

 

16. März 2009

 

01.01.2008

2. Änderung

10.11.2009

(400/Abf/2009)

25.11.2009

(400/Abf/2009)

 

26. November 2009

 

01. Januar 2010

3. Änderung

18.11.2010

 

08.12.2010

09. Dezember 2010

01.01.2011/

01.01.2012