Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - DII/163/2005  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Sachsen-Anhalt
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Herzig
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Brummunt, Erdmute
Beratungsfolge:
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
4. WP Kreistag Ohrekreis Vorberatung
04.05.2005 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis zur Kenntnis genommen   

Der Kreistag nimmt die Änderung der Verbandssatzung zur Kenntnis

 

Der Kreistag nimmt die Änderung der Verbandssatzung zur Kenntnis.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 80) sind zum Zweckverbandsrecht einige für den Tierkörperbeseitigungsverband relevante Änderungen vorgenommen worden. Dies betrifft die Organe des Verbandes und die Verpflichtungsgeschäfte. In der 26. Verbandsversammlung wurde der Verbandsvorsitzende beauftragt, abweichend zum geänderten GKG mit dem Innenministerium zum erörtern, ob die bisherige Vertretung des Verbandes duruch den Verbandsvorsitzenden und die Beibehaltung der Funktion des Geschäftsführers (ohne Organstellung) genehmigungsfähig sei. In einem Gespräch mit Herrn Minister Jeziorskay am 22.03.2005 wurde deutlich, dass es einer gesetzlichen Ausnahmeregelung bedürfe, die aber angesichts der nicht erwünschten Beispielwirkung nicht ermöglicht werden wird.

 

Damit bleibt dem Verband nur die Möglichkeit, mit einer Satzungsänderung eine ähnlich schlanke Organisaationsform auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 GKG zu beschließen, wie sie derzeit existiert.

 

Folgende Änderungen sind dabei zu beachten und müssten organisatorisch und durch Änderung der Verbandssatzung aufgenommen werden:

 

-          § 11 Hauptorgan des Verbandes ist die Verbandsversammlung nach § 11 Abs. 1

 

-          Der Verbandsgeschäftsführer ist nach § 12 GKG Mitglied der Verbandsversammlung mit br    

Beratender Stimme. Sofern der ehrenamtliche Geschäftsführer seinen Landkreis vertritt, sollte er aber nach der Satzung ein reguläres Stimmrecht ausüben dürfen.

 

-          Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbands-versammlung; die Verbandssatzung regelt das Nähere zu seiner Stellvertretung (§ 11 Abs. 6).

 

Neu ist nach § 12, dass der Verbandsgeschäftsführer den Zweckverband vertritt. Nach § 12 leitet er die Verwaltung, erledigt die Geschäfte laufender Verwaltung und entscheidet Angelegenheiten, die ihm durch Satzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind.

 

Nach § 12 wird der Verbandsgeschäftsführer von der Verbandsversammlung gewählt. Er ist grundsätzlich hauptberuflich tätig, die Satzung kann aber einen ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer vorsehen. Der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der hauptverwaltungsbeamten der kommunalen  Verbandsmitglieder gewählt werden. Der Verband regelt die Vertretung; der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll Bediensteter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein (§ 12 Abs. 2). Damit kann die Qaufgabe des stellvertretenden Geschäftsführers weiterhin durch den Beigeordneten des Landkreistages (als Bediensteten der Zweckverbandsverwaltung) wahrgenommen werden.

 

-          Verpflichtungsgeschäfte bedürfen grundsätzlich der Schriftform und sind rechtsverbindlich,     wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind.

-          Die Übergangsregelung nach § 18 sieht vor, dass die bestehende Verbandssatzung des Verbandes wirksam bleibt. Sie ist an die neue Rechtslage bis zum 02.01.2006 anzupassen.

 

Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, die jetzige wirtschaftliche und trotzdem wirkungsvolle Arbeit der Verbqandsgeschäftsstelle beizubehalten und hierfür auf der Grundlage des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit eine rechtssichere Organisationsform zu finden. Der anliegende Satzungsentwurf enthält hierfür die erforderlichen Anpassungen.

Die Anpassungen sind fett gedruckt, die Streichungen sind unterstrichen.

 

Die Verbandsversammlung soll in ihrer Sitzung am 28.04.2005 die Neufassung der Verbandssatzung beschließen.

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Sachsen-Anhalt

Entwurfsstand: 12.04.2005