Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Der Kreistag nimmt die Änderung der
Verbandssatzung zur Kenntnis. Sachdarstellung, Begründung: Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25. Februar 2004 (GVBl. LSA
S. 80) sind zum Zweckverbandsrecht einige für den Tierkörperbeseitigungsverband
relevante Änderungen vorgenommen worden. Dies betrifft die Organe des Verbandes
und die Verpflichtungsgeschäfte. In der 26. Verbandsversammlung wurde der
Verbandsvorsitzende beauftragt, abweichend zum geänderten GKG mit dem
Innenministerium zum erörtern, ob die bisherige Vertretung des Verbandes duruch
den Verbandsvorsitzenden und die Beibehaltung der Funktion des Geschäftsführers
(ohne Organstellung) genehmigungsfähig sei. In einem Gespräch mit Herrn
Minister Jeziorskay am 22.03.2005 wurde deutlich, dass es einer gesetzlichen
Ausnahmeregelung bedürfe, die aber angesichts der nicht erwünschten
Beispielwirkung nicht ermöglicht werden wird. Damit bleibt dem Verband nur die
Möglichkeit, mit einer Satzungsänderung eine ähnlich schlanke
Organisaationsform auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 GKG zu beschließen, wie
sie derzeit existiert. Folgende Änderungen sind dabei zu
beachten und müssten organisatorisch und durch Änderung der Verbandssatzung
aufgenommen werden: -
§ 11 Hauptorgan des Verbandes ist die
Verbandsversammlung nach § 11 Abs. 1 -
Der Verbandsgeschäftsführer ist nach § 12 GKG Mitglied
der Verbandsversammlung mit br Beratender
Stimme. Sofern der ehrenamtliche Geschäftsführer seinen Landkreis vertritt,
sollte er aber nach der Satzung ein reguläres Stimmrecht ausüben dürfen. -
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
der Verbands-versammlung; die Verbandssatzung regelt das Nähere zu seiner
Stellvertretung (§ 11 Abs. 6). Neu ist nach § 12, dass der
Verbandsgeschäftsführer den Zweckverband vertritt. Nach § 12 leitet er die
Verwaltung, erledigt die Geschäfte laufender Verwaltung und entscheidet
Angelegenheiten, die ihm durch Satzung oder Beschluss der Verbandsversammlung
zugewiesen sind. Nach § 12 wird der
Verbandsgeschäftsführer von der Verbandsversammlung gewählt. Er ist
grundsätzlich hauptberuflich tätig, die Satzung kann aber einen ehrenamtlichen
Verbandsgeschäftsführer vorsehen. Der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer
soll aus dem Kreis der hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. Der
Verband regelt die Vertretung; der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll
Bediensteter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein (§ 12 Abs. 2). Damit
kann die Qaufgabe des stellvertretenden Geschäftsführers weiterhin durch den
Beigeordneten des Landkreistages (als Bediensteten der Zweckverbandsverwaltung)
wahrgenommen werden. -
Verpflichtungsgeschäfte bedürfen grundsätzlich der
Schriftform und sind rechtsverbindlich,
wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind. -
Die Übergangsregelung nach § 18 sieht vor, dass die
bestehende Verbandssatzung des Verbandes wirksam bleibt. Sie ist an die neue
Rechtslage bis zum 02.01.2006 anzupassen. Grundsätzlich erscheint es sinnvoll,
die jetzige wirtschaftliche und trotzdem wirkungsvolle Arbeit der
Verbqandsgeschäftsstelle beizubehalten und hierfür auf der Grundlage des
Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit eine rechtssichere
Organisationsform zu finden. Der anliegende Satzungsentwurf enthält hierfür die
erforderlichen Anpassungen. Die Anpassungen sind fett gedruckt,
die Streichungen sind unterstrichen. Die Verbandsversammlung soll in ihrer
Sitzung am 28.04.2005 die Neufassung der Verbandssatzung beschließen.
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