Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt gemäß § 53 Abs. 1 LKO LSA i.V.m. § 43 Abs. 1 und 3 LKO LSA Herrn Thomas Kluge zum Allgemeinen Vertreter des Landrates.
Sachdarstellung, Begründung:
Die bisher geltende Hauptsatzung des Landkreises Börde vom 13.07.2007, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde vom 28.09.2007 bestimmt in § 8, dass der allgemeine Vertreter des Landrates als Beigeordneter durch den Kreistag zu wählen und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen ist. Mit Beschluss Nr. 715/DIV/2011 wurde entschieden, dass § 8 der Hauptsatzung aufzuheben ist. Durch die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde (Beschlussvorlage Nr. 752/BKT/2012) wird dieser Tatbestand vollzogen.
Der derzeitige Beigeordnete Dietrich Bredthauer, gewählt durch den Kreistag am 16.04.2008, scheidet mit dem Erreichen der Altersgrenze aus.
Dem entsprechend und gemäß § 53 der Landkreisordnung Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie vorbehaltlich der Genehmigung der Zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde durch das Landesverwaltungsamt ist mit Wirkung des Ausscheidens des derzeitigen Beigeordneten durch den Kreistag der Vertreter des Landrates zu wählen.
Der Allgemeine Vertreter des Landrates für den Verhinderungsfall handelt hoheitlich und muss entsprechend dem Grundsatz in Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz und § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Beamter sein.
Der vom Landrat vorgeschlagene Beamte, Herr Thomas Kluge, erfüllt die Voraussetzungen, die an die Person gestellt werden. Herr Kluge verfügt seit September 1995 über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt gemäß § 124 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (früher: Laufbahngruppe des höheren Dienstes). Er ist im Landkreis Börde als Beamter und Leiter des Dezernates I tätig. Im Zeitraum von Januar 1997 bis Juni 2007 nahm Herr Kluge die Aufgabe des Stellvertreters des Landrates nach § 53 Abs. 1 LKO LSA im Landkreis Bördekreis wahr.
Der Vertreter wird gemäß § 53 Abs. 1 LKO LSA gewählt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht (§ 43 Abs. 1 und 3 LKO LSA).
Anlage:
Auszug Rechtsgrundlagen
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