Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des § 64a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt bildet der Landkreis Börde einen Kreisseniorenrat nach Maßgabe der als Anlage 3. im Entwurf (Stand : 05.02.2012) beigefügten „Organisations- und Geschäftsordnung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde (OrgGO)“.
Sachdarstellung, Begründung:
1. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 07.12.2011 den Grundsatzbeschluss über die Bildung einer Kreisseniorenvertretung bzw. eines Kreisseniorenbeirates gefasst und die Kreisverwaltung beauftragt, ein Konzept zur Bildung des Kreisseniorenbeirates zu erarbeiten sowie das Konzept dem Kultur- und Sozialausschuss zur Vorberatung und dem Kreisausschuss zur Vorberatung und Weiterleitung an den Kreistag vorzulegen (Anlage 1., Beschluss-Nr. 734/III/2011).
2. Das aufgrund des Beschlusses vom 07.12.2011 erarbeitete „Konzept zur Bildung des Kreisseniorenbeirates Börde“ (Stand : 31.01.2012) ist als Anlage 2. beigefügt.
3. Es wird vorgeschlagen, einen Kreisseniorenrat auf der Grundlage des § 64a LKO LSA zu bilden.
§ 64a LKO LSO lautet :
“§ 64a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.“
Die Bildung von Beiräten zur Einbeziehung externen Sachverstandes in die kommunalpolitische Arbeit, nicht jedoch in Entscheidungsvorgänge, lag von jeher in der Organisationskompetenz der kommunalen Körperschaften, ohne dass es insoweit einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Der im Rahmen des 2. Kommunalrechtsänderungsgesetzes vom 23.03.1997 neu in die Landkreisordnung eingefügten Vorschrift des § 64a kommt deshalb nur deklaratorische, jedoch bekräftigende Wirkung zu.
Anders als die Bildung von (beratenden und beschließenden) Ausschüssen bedarf die Bildung von Beiräten nicht zwingend der Begründung in der Hauptsatzung.
Erforderlich und ausreichend ist die Beiratsbildung durch Beschluss des Kreistages.
Einzelheiten der Bildung stehen in der Organisationskompetenz des Kreistages.
4. Die Organisation, die Aufgabenbereiche sowie die Regelungen über die Beteiligung und Mitwirkung des Seniorenrates können durch Satzung oder durch die schlichte Form eines Organisations- und Geschäftsordnung geregelt werden.
Die schlichte Form der Bildung durch eine Ordnung ermöglicht eine vereinfachte Handhabung und eine weniger aufwendige Anpassung an die noch zu gewinnenden Erfahrungen in der Handhabung. Nach den Erfahrungen mit dem Umgang kann die Ordnung jederzeit in eine Satzung umgewandelt werden.
Die vorgeschlagene Verfahrensweise entspricht den bei der Bildung der Arbeitskreise „Krankenhausversorgung“ und „Verwaltungsstandorte“ gewählten Verfahrensweisen (Beschlüsse durch den Kreistag).
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage 3. beigefügten Entwurf der Ordnung.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 9 der Organisations- und Geschäftsordnung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde (OrgGO) gelten für die Mitglieder der Vertreterversammlung die für die Mitglieder des Kreistages geltenden Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend. Sie erhalten somit Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung.
Die Vertreterversammlung besteht aus bis zu dreißig stimmberechtigten Mitgliedern (§ 3 Abs. 2 OrgGO).
Der Vorstand besteht aus zwölf stimmberechtigten Mitglieder (§ 4 Abs. 1 OrgGO)
Durch die Bildung des Kreisseniorenrates ist mit einer jährlichen finanziellen Auswirkung (Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung) in Höhe von 2.959,20 Euro zu rechnen.
Anlagen:
Anlage 1. Beschluss des Kreistages vom 07.12.2011 (Nr. 734/III/2011)
Anlage 2. „Konzept zur Bildung des Kreisseniorenrates Börde“ (Stand: 31.01.2012)
Anlage 3. „Organisations- und Geschäftsordnung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde“ (Entwurf; Stand : 05.02.2012)
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