Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 757/DIV/2012  

 
 
Betreff: Bildung des Kreisseniorenrates Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer Dezernent IV
Hoeft Dezernent III
Federführend:Dezernat IV Bearbeiter/-in: Kluge, Janina
Beratungsfolge:
5. WP Kultur- und Sozialausschuss LK Börde Vorberatung
08.02.2012 
ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses    
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
15.02.2012 
50. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
22.02.2012 
24. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (757/DIV/2012)
Anlagen:
Anlage_1_Seniorenrat
Anlage_2_Konzept
Anlage_3_Organisations- und Geschäftsordnung Kreisseniorenrat

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage des § 64a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt bildet der Landkreis Börde einen Kreisseniorenrat nach Maßgabe der als Anlage 3. im Entwurf (Stand : 05.02.2012) beigefügten „Organisations- und Geschäftsordnung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde (OrgGO)“.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

1.              Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 07.12.2011 den Grundsatzbeschluss über die Bildung einer Kreisseniorenvertretung bzw. eines Kreisseniorenbeirates gefasst und die Kreisverwaltung beauftragt, ein Konzept zur Bildung des Kreisseniorenbeirates zu erarbeiten sowie das Konzept dem Kultur- und Sozialausschuss zur Vorberatung und dem Kreisausschuss zur Vorberatung und Weiterleitung an den Kreistag vorzulegen (Anlage 1., Beschluss-Nr. 734/III/2011).

 

2.              Das aufgrund des Beschlusses vom 07.12.2011 erarbeitete „Konzept zur Bildung des Kreisseniorenbeirates Börde“ (Stand : 31.01.2012) ist als Anlage 2. beigefügt.

 

3.              Es wird vorgeschlagen, einen Kreisseniorenrat auf der Grundlage des § 64a LKO LSA zu bilden.

 

              § 64a LKO LSO lautet :

 

Ҥ 64a

Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte

Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.“

 

Die Bildung von Beiräten zur Einbeziehung externen Sachverstandes in die kommunalpolitische Arbeit, nicht jedoch in Entscheidungsvorgänge, lag von jeher in der Organisationskompetenz der kommunalen Körperschaften, ohne dass es insoweit einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Der im Rahmen des 2. Kommunalrechtsänderungsgesetzes vom 23.03.1997 neu in die Landkreisordnung eingefügten Vorschrift des § 64a kommt deshalb nur deklaratorische, jedoch bekräftigende Wirkung zu.

 

Anders als die Bildung von (beratenden und beschließenden) Ausschüssen bedarf die Bildung von Beiräten nicht zwingend der Begründung in der Hauptsatzung.

 

Erforderlich und ausreichend ist die Beiratsbildung durch Beschluss des Kreistages.

 

Einzelheiten der Bildung stehen in der Organisationskompetenz des Kreistages.

 

4.              Die Organisation, die Aufgabenbereiche sowie die Regelungen über die Beteiligung und Mitwirkung des Seniorenrates können durch Satzung oder durch die schlichte Form eines Organisations- und Geschäftsordnung geregelt werden.

 

Die schlichte Form der Bildung durch eine Ordnung ermöglicht eine vereinfachte Handhabung und eine weniger aufwendige Anpassung an die noch zu gewinnenden Erfahrungen in der Handhabung. Nach den Erfahrungen mit dem Umgang kann die Ordnung jederzeit in eine Satzung umgewandelt werden.

 

Die vorgeschlagene Verfahrensweise entspricht den bei der Bildung der Arbeitskreise „Krankenhausversorgung“ und „Verwaltungsstandorte“ gewählten Verfahrensweisen (Beschlüsse durch den Kreistag).

 

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage 3. beigefügten Entwurf der Ordnung.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Gemäß § 9 der Organisations- und Geschäftsordnung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde (OrgGO) gelten für die Mitglieder der Vertreterversammlung die für die Mitglieder des Kreistages geltenden Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend. Sie erhalten somit Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung.

 

Die Vertreterversammlung besteht aus bis zu dreißig stimmberechtigten Mitgliedern (§ 3 Abs. 2 OrgGO).

 

Vertreterversammlung

Sitzungsgeld:

durchschnittl.

30

Personen

x

12,00

Euro

=

360,00

Euro

Fahrtkosten:

durchschnittl.

44

km

x

30

Personen

=

1320

km

 

 

1320

km

x

0,35

Euro

=

462,00

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei 2 Sitzungen im Jahr

für Sitzungsgeld

=

720,00

Euro

 

 

 

 

 

für Fahrtkosten

=

924,00

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

1644,00

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand besteht aus zwölf stimmberechtigten Mitglieder (§ 4 Abs. 1 OrgGO)

 

Vorstand

Sitzungsgeld:

durchschnittl.

12

Personen

x

12,00

Euro

=

144,00

Euro

Fahrtkosten:

durchschnittl.

44

km

x

12

Personen

=

528

km

 

 

528

km

x

0,35

Euro

=

184,80

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei 4 Sitzungen im Jahr

für Sitzungsgeld

=

576,00

Euro

 

 

 

 

 

für Fahrtkosten

=

739,20

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

1315,20

Euro

 

 

 

 

Durch die Bildung des Kreisseniorenrates ist mit einer jährlichen finanziellen Auswirkung (Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung) in Höhe von 2.959,20 Euro zu rechnen.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1.              Beschluss des Kreistages vom 07.12.2011 (Nr. 734/III/2011)

 

Anlage 2.              „Konzept zur Bildung des Kreisseniorenrates Börde“ (Stand: 31.01.2012)

 

Anlage 3.              „Organisations- und Geschäftsordnung des Kreisseniorenrates des Landkreises Börde“ (Entwurf; Stand : 05.02.2012)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_Seniorenrat (31 KB)    
Anlage 2 2 Anlage_2_Konzept (230 KB)    
Anlage 3 3 Anlage_3_Organisations- und Geschäftsordnung Kreisseniorenrat (127 KB)