Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag: Der Kreistag wählt gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 der „Satzung für die Kreissparkasse Börde“ und den §§ 35 Abs. 1 und 43 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie Ziffer 4 des Beschlusses des Kreistages vom 13.02.2008 (Beschluss-Nr. 153/DIV/2008) auf Vorschlag der Fraktion der CDU
Frau/Herrn
als Vertreter/Vertreterin der „Gruppe der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“ der Kreissparkasse Börde. Sachdarstellung, Begründung: 1. Gemäß § 10 des Sparkassengesetzes Sachsen-Anhalt
ist der Leiter der
Verwaltung des Trägers zugleich Vorsitzender des
Verwaltungsrates der Sparkasse also
im Landkreis Börde eine dem Hauptamt des Landrates zuzuordnende Tätigkeit. 2. Mit Beschluss des
Kreistages Nr. 171/DIV/2008 vom 16.04.2008 (Anlage 2) wurde Herr Hans Walker
auf Vorschlag der CDU-Fraktion als Vertreter der „Gruppe der nicht dem
Kreistag angehörenden, übrigen weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates“ der Kreissparkasse Börde gewählt. 3.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 9 SpkG wählt die Vertretung des Trägers einen Nachfolger, wenn
ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet. Dem
entsprechend ist eine Nachwahl des Vertreters/der Vertreterin der „Gruppe der
nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates“ notwendig. 4. Nach §
11 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SpkG-LSA wählt der Kreistag die „weiteren Mitglieder“
des Verwaltungsrates für die Dauer seiner Wahlzeit nach dem für die Bildung
seiner Ausschüsse vorgesehenen Verfahren
(„Hare-Niemeyer-Verfahren“, § 35 LKO LSA). 5. Der Kreistag hat mit Ziffer 4. des
Beschlusses (Nr. 153/DIV/2008) vom 13.02.2008 die Anzahl der Stellvertreter für die
„Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates“ und für die „Gruppe der nicht dem Kreistag
angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“ mit
jeweils „eins“ bestimmt. 6. Nach den Bestimmungen des § 35 LKO LSA („Hare-Niemeyer-Verfahren“) steht der Fraktion der CDU das Vorschlagsrecht zu. 7. Die/der Vertreterin/Vertreter wird gewählt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die Person gewählt ist, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind (§ 43 Abs. 1 und 3 LKO LSA).
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