Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: I.
Der Gesellschaftsvertrag der Kommunalen
Sanierungsgesellschaft mbH „Bördekreis“ wird geändert und erhält
die Neufassung laut Anlage. II.
Der Landrat wird aufgefordert, entsprechend Ziffer
I. in der Gesellschafterversammlung zu stimmen. III.
Der Landrat ist berechtigt, die zur Änderung des
Gesellschaftsvertrages notwendigen förmlichen Erklärungen abzugeben. Sachdarstellung, Begründung: Der
Landkreis Börde als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Bördekreis ist
Gesellschafter der 1994 gegründeten „Kommunalen Sanierungsgesellschaft
mbH Bördekreis“ mit Sitz in Wanzleben. Weitere
Gesellschafter sind die Stadt Oschersleben und weitere 10 kreisangehörige Gemeinden. Gegenstand des Unternehmens ist die
Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen auf und an Geländen, Anlagen,
Landschaften und Gebäuden zur Verbesserung/Erneuerung der Infrastruktur und der
Gestaltung des Wohnumfeldes. Ferner ist die Gesellschaft im Rahmen von
Maßnahmen in den Bereichen der sozialen Dienste, der Jugendhilfe, des
Breitensports und der freien Kultur tätig. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von
27.550,00 Euro, an welchem der Landkreis Börde mit 10.950,00 Euro (39,75 %)
beteiligt ist. Am
29.März 2001 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst und beinhaltete als ein
weiteres Organ der Gesellschaft den Aufsichtrat. Dieser besteht aus 5
Mitgliedern. Zu
diesem Zeitpunkt waren 44 kreisangehörige Gemeinden und der Landkreis
Bördekreis am Stammkapital beteiligt. Im
Zuge der in 2010 abgeschlossenen Gemeindegebietsreform und der damit
verbundenen Bildung von Einheitsgemeinden bzw. Verbandsgemeinden sind nunmehr
lediglich 11 Gemeinden neben dem Landkreis Börde Gesellschafter der
„Kommunalen Sanierungsgesellschaft mbH Bördekreis“. Wovon 7
Gemeinden der Verbandsgemeinde „Obere Aller“ angehören und in der
Gesellschafterversammlung durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde
vertreten werden. Aus
diesem Grund sind bis auf einen Gesellschafter der Aufsichtsrat und die
Gesellschafterversammlung personell identisch. Auf
Anregung des Aufsichtsrates vom 26.04.2011 sollte mit der Anpassung des Gesellschaftsvertrages
die Notwendigkeit eines Aufsichtsrates geprüft werden. Nach dieser Prüfung sind
sich die Gesellschafter einig, dass neben der Gesellschafterversammlung kein weiteres
Gremium erforderlich ist. Mithin
ist der Gesellschaftsvertrag neu zu fassen. Anlagen: Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Kommunalen
Sanierungsgesellschaft mbH „Bördekreis“
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