Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt unter Aufhebung des Beschlusses Nr. 598/38/2011
vom 02.03.2011 die Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst
im Landkreis Börde. Sachdarstellung, Begründung: Zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung vom 02.03.2011 stellte sich die Sachlage wie folgt dar: Der Landkreis
Börde ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in seinem Gebiet. Dafür
hat er eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit
Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes
dauerhaft sicher zu stellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll sich der
Landkreis geeigneter Leistungserbringer
bedienen, denen er für die Teilnahme am Rettungsdienst eine Genehmigung
erteilt. Die
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt ist Leistungserbringer für die
notärztliche Versorgung per Gesetz. Die Grundzüge für
die Strukturen des bodengebundenen Rettungsdienstes sind im Rettungsdienstbereichsplan
festgelegt. Auf dieser Grundlage ermitteln der Landkreis als Träger des
bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Leistungserbringer für ihren
jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und voraussehbaren
Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes. Auf der Grundlage
dieser Kostenermittlung haben dann der Landkreis und die Leistungs-erbringer
gemeinsam mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung
(Kostenträger) Benutzungsentgelte zu vereinbaren. Die Verhandlungen für das Budget 2011 fanden
im Dezember 2010 statt. Eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte 2011 ist
nicht zustande gekommen, weil die Kostenträger nicht alle ermittelten Kosten
anerkennen. Für die Leitstelle wollen die Kostenträger nur 14,22 EUR pro
abrechenbaren Einsatz zahlen. Die tatsächlichen Kosten liegen bezogen auf die
geplanten Einsätze um 232.881,63 EUR höher. Außerdem wurden
Personal- und Sachkosten für den Notarztdienst in Höhe von 271.890,78 EUR,
Kosten der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in Höhe von 1.184.944,20 EUR und
Kosten für die gutachterliche Versorgungsplanung in Höhe von 45.021,54 EUR von
den Kostenträgern nicht anerkannt. Ist innerhalb von
zwei Monaten nach Aufforderung zu den Verhandlungen keine Vereinbarung zustande
gekommen, entscheidet auf Antrag eines Verhandlungsbeteiligten eine im Land
Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle in der Regel innerhalb von zwei
Monaten über die Höhe der Benutzungsentgelte. Gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zwischenzeitlich
ist die Zweimonatsfrist abgelaufen, so dass der Landkreis seinen Antrag an die
Schiedsstelle vorbereitet. Gegenwärtig ist nicht abzusehen wann sich die
Schiedsstelle mit dem Antrag des Landkreises Börde befassen wird, da eine
namentliche Benennung der Schiedsstellenmitglieder noch aussteht. Gemäß § 6 Abs. 1
der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle vom 14. Januar 2011
beginnt mit dem Eingang eines Antrages eines Verhandlungsbeteiligten in der Geschäftsstelle
der Schiedsstelle das Schiedsverfahren. Mit dem Gesetz
zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Dezember 2010 ist im
§ 12 Abs. 3 Satz 4 geregelt, dass wenn nach Ablauf von zwei Monaten
keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt, der Träger des
bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung gegenüber
allen Nutzern beschließt. Bereits jetzt ist
erkennbar, dass die Schiedsstelle innerhalb von zwei Monaten keine rechtskräftige
Entscheidung treffen wird. Deshalb soll jetzt vorsorglich eine Satzung
beschlossen werden, die jedoch erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist bekannt
gemacht wird. Die Kostenträger
haben bereits angekündigt die Entgeltsätze der Satzung im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens überprüfen zu lassen. In den zu
beschließenden Entgeltsätzen sind nicht alle ermittelten Kosten der Leistungserbringer
berücksichtigt worden. Die Forderungen der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in
Höhe von 1.000.000,00 EUR für einen Sozialplan, in Höhe von 154.000,00 EUR für
den Verlust aus dem Verkauf von Anlagevermögen und 8.333,05 EUR auf Grund eines
Excel-Fehlers in der Kalkulationstabelle des DRK bleiben unberücksichtigt, weil
insbesondere die Kosten für den Sozialplan nach KAG nicht ansatzfähig sind. Die DRK
Rettungsdienst Börde gGmbH hat die
Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA
selbst die Schiedsstelle anzurufen, um feststellen zu lassen ob die
Kostenforderungen den betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes
zuzuordnen sind. Ergänzende Sachdarstellung: Der Landkreis Börde hat am 10.05.2011 seinen Antrag auf Einleitung eines
Schiedsverfahrens über die Höhe der Benutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich
des Landkreises Börde gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 RettDG LSA i. V m § 6 Abs. 1 S. 1
der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle
der Schiedsstelle eingereicht. Im Laufe der Erarbeitung des o. g. Antrages wurde festgestellt, dass die bei der Kalkulation der Entgelte für die bereits beschlossene Rettungsdienstentgeltsatzung vom 02.03.2011 zugrunde gelegten Plankosten an die aktuelle Entwicklung angepasst werden müssen. Die Anpassung ist zum einen notwendig geworden, weil die DRK Rettungsdienst Börde gGmbH eine seinerzeit angekündigte und bei der früheren Entgeltkalkulation bereits berücksichtigte Personalaufstockung bislang nicht vorgenommen hat und weil bestimmte Sachkosten von den Kostenträgern (Krankenkassen) nicht anerkannt wurden. Zum anderen mussten die Einsatzzahlen und die Wegstrecken für die Rettungsmittel reduziert werden. Dies ergab sich aus einer Hochrechnung der aktuellen Einsatzzahlen zum 30.04.2011 auf das gesamte Jahr 2011. Im Einzelnen: Die kalkulierte Zahl der Einsätze von Rettungsmitteln reduziert sich um 694. Entsprechend vermindern sich die anzurechnenden Wegstrecken um 34.786 km. Die DRK Rettungsdienst Börde gGmbH hatte ursprünglich beabsichtigt, für die Zeit bis zum 30.06.2011 Mitarbeiter im Umfang von 9,5 Vollzeitkräften einzustellen. Hierfür waren Personalkosten in Höhe von 304.770,76 EURO geplant, die nunmehr, da die Einstellung der Mitarbeiter nicht erfolgte, wieder herausgerechnet werden müssen. Ferner bleiben Sachkosten in Höhe von 72.367,19 EURO unberücksichtigt. Diese wurden im Rahmen der ursprünglichen Kalkulation von den Kostenträgern nicht akzeptiert. Daraus ergibt sich für den Zeitpunkt der Beschlussfassung ein für die Kalkulation der Entgelte 2011 nicht zu berücksichtigender Gesamtbetrag in Höhe von 377.137,95 EURO. Mit der Neuberechnung der Entgelte ist gewährleistet, dass die Kalkulation den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Kreistag Rechnung trägt. Aus der Neukalkulation der Entgelte auf Grund der vorstehend beschriebenen Kostenänderung ergeben sich folgende tarifliche Änderungen. Tarif- Nr.1.1 Grundentgelt für die Inanspruchnahme eines KTW
bisher 145,00 EURO neu 135,00 EURO Tarif- Nr.3.1 Grundentgelt für die Inanspruchnahme eines NEF bisher 150,00 EURO neu 125,00 EURO Anlagen:
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