Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 657/38/2011  

 
 
Betreff: Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde (Rettungsdienstentgeltsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:F. Schulze
R. Läbisch amt. Amtsleiter
Herzig Dezernentin II
Federführend:Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Bearbeiter/-in: Dalügge, Helga
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
08.06.2011 
44. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
15.06.2011 
21. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (657/38/2011)
Anlagen:
Anlage 1 RettDstSatzung_25.05.2011
Anlage 2 11-05-25__KLN_Planung_2011_Entgeltsatzung_S.3-15
Anlage 3 11-05-25__KLN_Planung_2011_Entgeltsatzung_F-Teil

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt unter Aufhebung des Beschlusses Nr. 598/38/2011 vom 02.03.2011 die Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 02.03.2011 stellte sich die Sachlage wie folgt dar:

 

Der Landkreis Börde ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in seinem Gebiet. Dafür hat er eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes dauerhaft sicher zu stellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll sich der Landkreis geeigneter Leistungserbringer          bedienen, denen er für die Teilnahme am Rettungsdienst eine Genehmigung erteilt.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt ist Leistungserbringer für die notärztliche Versorgung per Gesetz.

Die Grundzüge für die Strukturen des bodengebundenen Rettungsdienstes sind im Rettungsdienstbereichsplan festgelegt. Auf dieser Grundlage ermitteln der Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Leistungserbringer für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes.

Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung haben dann der Landkreis und die Leistungs-erbringer gemeinsam mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) Benutzungsentgelte zu vereinbaren.  Die Verhandlungen für das Budget 2011 fanden im Dezember 2010 statt. Eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte 2011 ist nicht zustande gekommen, weil die Kostenträger nicht alle ermittelten Kosten anerkennen. Für die Leitstelle wollen die Kostenträger nur 14,22 EUR pro abrechenbaren Einsatz zahlen. Die tatsächlichen Kosten liegen bezogen auf die geplanten Einsätze um 232.881,63 EUR höher.

Außerdem wurden Personal- und Sachkosten für den Notarztdienst in Höhe von 271.890,78 EUR, Kosten der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in Höhe von 1.184.944,20 EUR und Kosten für die gutachterliche Versorgungsplanung in Höhe von 45.021,54 EUR von den Kostenträgern nicht anerkannt.

Ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zu den Verhandlungen keine Vereinbarung zustande gekommen, entscheidet auf Antrag eines Verhandlungsbeteiligten eine im Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle in der Regel innerhalb von zwei Monaten über die Höhe der Benutzungsentgelte. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zwischenzeitlich ist die Zweimonatsfrist abgelaufen, so dass der Landkreis seinen Antrag an die Schiedsstelle vorbereitet. Gegenwärtig ist nicht abzusehen wann sich die Schiedsstelle mit dem Antrag des Landkreises Börde befassen wird, da eine namentliche Benennung der Schiedsstellenmitglieder noch aussteht.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle vom 14. Januar 2011 beginnt mit dem Eingang eines Antrages eines Verhandlungsbeteiligten in der Geschäftsstelle der Schiedsstelle das Schiedsverfahren.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Dezember 2010  ist im    § 12 Abs. 3 Satz 4 geregelt, dass wenn nach Ablauf von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt, der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung gegenüber allen Nutzern beschließt.

Bereits jetzt ist erkennbar, dass die Schiedsstelle innerhalb von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung treffen wird. Deshalb soll jetzt vorsorglich eine Satzung beschlossen werden, die jedoch erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist bekannt gemacht wird.

Die Kostenträger haben bereits angekündigt die Entgeltsätze der Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüfen zu lassen.

In den zu beschließenden Entgeltsätzen sind nicht alle ermittelten Kosten der Leistungserbringer berücksichtigt worden. Die Forderungen der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in Höhe von 1.000.000,00 EUR für einen Sozialplan, in Höhe von 154.000,00 EUR für den Verlust aus dem Verkauf von Anlagevermögen und 8.333,05 EUR auf Grund eines Excel-Fehlers in der Kalkulationstabelle des DRK bleiben unberücksichtigt, weil insbesondere die Kosten für den Sozialplan nach KAG nicht ansatzfähig sind.

Die DRK Rettungsdienst Börde gGmbH  hat die Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3  RettDG LSA selbst die Schiedsstelle anzurufen, um feststellen zu lassen ob die Kostenforderungen den betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind.

 

Ergänzende Sachdarstellung:

Der Landkreis Börde hat am 10.05.2011 seinen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über die Höhe der Benutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich des Landkreises Börde gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 RettDG LSA i. V m § 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle eingereicht.

Im Laufe der Erarbeitung des o. g. Antrages wurde festgestellt, dass die bei der Kalkulation der Entgelte für die bereits beschlossene Rettungsdienstentgeltsatzung vom 02.03.2011 zugrunde gelegten Plankosten an die aktuelle Entwicklung angepasst werden müssen. Die Anpassung ist zum einen notwendig geworden, weil die DRK Rettungsdienst Börde gGmbH eine seinerzeit angekündigte und bei der früheren Entgeltkalkulation bereits berücksichtigte Personalaufstockung bislang nicht vorgenommen hat und weil bestimmte Sachkosten von den Kostenträgern (Krankenkassen) nicht anerkannt wurden.

Zum anderen mussten die Einsatzzahlen und die Wegstrecken für die Rettungsmittel reduziert werden. Dies ergab sich aus einer Hochrechnung der aktuellen Einsatzzahlen zum 30.04.2011 auf das gesamte Jahr 2011.

 

Im Einzelnen:

 

Die kalkulierte Zahl der Einsätze von Rettungsmitteln reduziert sich um 694. Entsprechend vermindern sich die anzurechnenden Wegstrecken um 34.786 km.

Die DRK Rettungsdienst Börde gGmbH hatte ursprünglich beabsichtigt, für die Zeit bis zum 30.06.2011 Mitarbeiter im Umfang von 9,5 Vollzeitkräften einzustellen. Hierfür waren Personalkosten in Höhe von 304.770,76 EURO geplant, die nunmehr, da die Einstellung der Mitarbeiter nicht erfolgte, wieder herausgerechnet werden müssen.

Ferner bleiben Sachkosten in Höhe von 72.367,19 EURO unberücksichtigt. Diese wurden im Rahmen der ursprünglichen Kalkulation von den Kostenträgern nicht akzeptiert. Daraus ergibt sich für den Zeitpunkt der Beschlussfassung ein für die Kalkulation der Entgelte 2011 nicht zu berücksichtigender Gesamtbetrag in Höhe von 377.137,95 EURO.

Mit der Neuberechnung der Entgelte ist gewährleistet, dass die Kalkulation den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Kreistag Rechnung trägt.

 

Aus der Neukalkulation der Entgelte auf Grund der vorstehend beschriebenen Kostenänderung ergeben sich folgende tarifliche Änderungen.

 

Tarif- Nr.1.1

Grundentgelt für die Inanspruchnahme eines KTW

 

bisher 145,00 EURO                                                  neu       135,00 EURO

 

 

Tarif- Nr.3.1

Grundentgelt für die Inanspruchnahme eines NEF

 

bisher 150,00 EURO                                                  neu       125,00 EURO

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

  1. Satzung
  2. Auszug KLN (Gesamt Seite 3-15)
  3. Auszug KLN (F-Teil)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 RettDstSatzung_25.05.2011 (14 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 11-05-25__KLN_Planung_2011_Entgeltsatzung_S.3-15 (260 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 11-05-25__KLN_Planung_2011_Entgeltsatzung_F-Teil (234 KB)