Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 624/DIV/2011  

 
 
Betreff: Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für Kinder und Jugendliche
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer Dezernent IV
Federführend:Dezernat IV Bearbeiter/-in: Seifried, Marieluise
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
27.04.2011 
42. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
04.05.2011 
20. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (624/DIV/2011)
Anlagen:
Anlage I - Verwaltungsvereinbarung
Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung
Anlage 2 zur Verwaltungsvereinbarung
Anlage II-Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.              Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt und der Landkreis Börde schließen die als Anlage 1. im Entwurf beigefügte Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche.

 

2.              Die Erklärung des Landkreises Börde zum Abschluss der Vereinbarung nach Ziffer 1. wird mit den unter Ziffer IV. der Sachdarstellung/Begründung aufgeführten Vorbehalten verbunden.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Mit dem „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ vom 24.03.2011 (s. Anlage 2.) ist die Sozialgesetzung, insbesondere in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Regelungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), geändert worden.

 

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und die Einführung des sog. „Bildungs- und Teilhabepakets“.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Schülerinnen und Schüler, Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen, oder für Kindertagespflege geleistet wird) über den Regelbedarf hinaus die gesonderte Berücksichtigung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), des Wohngeldgesetzes (WoGG) und des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in unterschiedlichen Leistungsumfängen :

 

=              Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,

 

=              Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

 

=              Berücksichtigung der notwendigen tatsächlichen Aufwendungen der Schülerbeförderung,

 

=              Berücksichtigung der Aufwendungen von ergänzender angemessener Lernförderung über schulische Angebote hinaus, soweit sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen schulischen Lernziele zu erreichen,

 

=              Berücksichtigung der Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung (Zuschuss),

 

=              Berücksichtigung der Aufwendungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare Aktivitäten der kulturellen Bildung; Teilnahme an Freizeiten).

 

Leistungen zur Deckung der Bildungs- und Teilhabebedarfe werden teilweise rückwirkend zum 01.01.2011 erbracht durch Sach- und Dienstleistungen (in Form von Gutscheinen und Direktzahlungen an Anbieter) oder durch Geldleistungen.

 

- II. -

 

1.              Die Zuständigkeiten für die Gewährung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes liegt im Regelungsbereich des SGB II bei den kommunalen Trägern in den Jobcentern sowie in den Regelungsbereichen des SGB XII und des Wohngeldgesetzes bei den Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) als örtliche Träger der Sozialhilfe.

 

2.              Für Leistungen im Regelungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes sind die Bundesländer als Leistungsträger bestimmt; die Länder können die für Durchführung zuständigen Behörden bestimmen.


- 3 -

 

a)              Nach bisherigem Kenntnisstand ist beabsichtigt, als zuständige Behörden die Kommunen zu bestimmen; dies wird nach allgemeiner Auffassung als sachlich gerechtfertigt und zweckmäßig angesehen.

 

Nach Art. 87 Abs.3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt können den Kommunen (neue) Aufgaben zur Erfüllung nur durch Gesetz übertragen werden. Hierbei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln; führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

 

              Mit einer gesetzlichen Regelung ist zeitnah nicht zu rechnen.

 

b)              Zur Sicherung der vollständigen Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes auch nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes durch die Kommunen hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit den Kommunen den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung angetragen.

 

Der Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung ist als Anlage 1. beigefügt. Der Vereinbarungsentwurf umfasst die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b BKGG (sog. „Kinderzuschlags- und Wohngeldkinder“) durch den Landkreis (Ziffer 1.), Regelungen zum Verfahrens (Ziffer 2. und 5.) sowie Regelungen zur Finanzierung, insbesondere zur Verteilung der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel (Ziffern 3., 4. und 6.). Die Geltungsdauer der Vereinbarung ist befristet bis zum 31.12.2013 (Ziffer 7.). Bis zum 31.12.2013 sollen gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vereinbarungsentwurf.

 

3.              Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass der Bund die Ausgaben für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erstattet, jedenfalls für Leistungen nach dem SGB II und dem Bundeskindergeldgesetz. Darüber hinaus ist die Beteiligung des Bundes an den „Kosten der Unterkunft“ für 2011 bis 2013 zunächst pauschal um 5,4 % auf 30,4 % erhöht worden; für 2013 ist eine Überprüfung und Anpassung vorgesehen. Ab 2014 ist z.Zt. eine Verringerung der Beteiligung auf 27,6 % vorgesehen.

 

              Mit dem Ziel der Entlastung der Kommunen ist vorgesehen, dass der Bund die kommunalen Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis 2014 in drei Stufen und ab 2015 in voller Höhe übernimmt.

 

              Offen ist, ob die angestrebte Entlastung eintreten wird.

             

4.              Z.Zt. ist nicht absehbar, in welchem Umfang Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaketes tatsächlich in Anspruch genommen werden und ob die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich ausreichend sind. Der Bund wird jedenfalls für 2011 keine weiteren Mittel zur Verfügung stellen. Für die Kommunen verbleibt ein nicht auszuschließendes Restrisiko der Unterfinanzierung.

 

5.              Für den Bereich des Landkreises Börde liegen z.Zt. nur wenige Anträge auf Gewährung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vor.

 

- III. -

 

Für den Abschluss der angetragenen Vereinbarung durch den Landkreis sprechen überwiegende Gründe; insbesondere im Interesse der Anspruchsberechtigten und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe erscheint es gerechtfertigt und zweckmäßig, dass sämtliche Leistun-

 

 

- 4 -

 

gen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vom Landkreis erbracht werden. Hierzu ist der zeitnahe Abschluss der Vereinbarung zur Schaffung einer vorläufigen Rechtsgrundlage für die Leistungserbringung und die Finanzierung erforderlich.

 

- IV. -

 

Im Haushalt 2011 des Landkreises sind Aufwendungen für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets i.H.v. 1.185.600 € veranschlagt:

=              Schülerbeförderung (636 Pers. x 100 €/Pers./a)                                                                                                                  63.600 €

=              Lernförderung (500 Schüler x 600 €/Schüler/a)                                                                                                                300.000 €

=              Zuschuss Mittagsverpflegung (3.000 Pers. x 26 €/Pers./Mon. x 9 Mon.)                            702.000 €

=              Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (1.000 Pers. x 120 €/Pers./a)                            120.000 €.

 

- V. -

 

Zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Landkreises wird vorgeschlagen, den Abschluss der Vereinbarung für den Landkreis mit folgenden Vorbehalten zu verbinden :

 

1.              Nach § 33 Abs.3 Nr. 23 LKO LSA bedarf die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, der Beschlussfassung durch den Kreistag. Die Übertragung/Übernahme der Aufgaben nach Ziffer 1. der Vereinbarung ist als neue Aufgabe zu betrachten. Der Abschluss der Vereinbarung bedarf deshalb der Zustimmung des Kreistages; sofern die Unterzeichnung der Vereinbarung vor der Zustimmung des Kreistages erfolgt, ist der Abschluss unter den Vorbehalt der späteren Beschlussfassung durch den Kreistag zu stellen. Mit der Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung ist zugleich die Zustimmung zur Übernahme der Aufgaben erklärt.

 

2.              Das zu Ziffer 2. der Vereinbarung beigefügte Formblatt kann nicht alleinige Entscheidungsgrundlage sein. Zu Ziffer 2. ist deshalb folgender Vorbehalt anzufügen :

Der Landkreis als Leistungsträger entscheidet über die Notwendigkeit einer Lernförderung jeweils im Einzelfall. Das von der Schule ausgefüllte Formblatt stellt hierbei eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Dem Landkreis muss es möglich sein, auch weitere Nachweise oder Informationen einzuholen, um abschließend über den Hilfebedarf zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch abweichend zum Votum der Schule ausfallen.

 

3.              Die Ziffern 3., 4. und 6 der Vereinbarung regeln die Finanzierung der Leistungen. Die Finanzierung des Verwaltungsaufwandes und der Zweckausgaben ist ungeklärt. Der Bund stellt hierfür benötigte Finanzmittel nicht zur Verfügung; das Land hat bisher nicht erklärt, dass es seinen Finanzierungs- und Ausgleichsverpflichtungen nachkommen wird. Zu den Ziffer 3., 4. und 6. ist deshalb folgender Vorbehalt anzufügen :

Die Finanzierungsregelungen in den Ziffern 3., 4. und 6. werden als nur vorläufig akzeptiert. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, eine abschließende Finanzierungsregelung zu treffen, die den Anforderungen von Art. 87 Abs.3 der Landesverfassung umfänglich gerecht wird und die auch den Finanzierungsbedarf des Bildungs- und Teilhabepaketes im Rechtskreis SGB XII berücksichtigt.

 

Mit den Vorbehalten werden entsprechende Empfehlungen des Landkreistages Sachsen-Anhalt aufgegriffen. Sofern sie sich erledigen sollten, werden sie ganz oder teilweise zurückgenommen.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

I          Verwaltungsvereinbarung zwischen dem für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, den Landkreisen und kreisfreien Städten

    1. Formular - Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung
    2. Übersicht – Potenzial er Leistungsberechtigten nach § 28 SGB II n. F.

II       Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I - Verwaltungsvereinbarung (491 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung (440 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2 zur Verwaltungsvereinbarung (9 KB)    
Anlage 4 4 Anlage II-Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (95 KB)