Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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1. Auf den Antrag der Gemeinde
Mittelland vom 08.02.2005 vereinbaren der Landkreis Ohrekreis und die Gemeinde
Mittelland folgende Umstufungen im Gebiet der Gemeinde Mittelland, Ortsteil
Barleben mit Wirkung vom 01.07.2005: a) Abstufung der ortslagigen
Kreisstraße K 1177 vom Netzknoten 3835003 über 3835004 bis zum Netzknoten
3735053 einschließlich vorhandener Bauwerke und Radweg entsprechend beigefügter
Straßenübersicht auf einer Länge von 3.517 m zur Gemeindestraße; Streckenbeschreibung: Beginn Kreisgrenze OK/MD > OL Barleben, Breite Weg > Freie Strecke bis zum Abzweig WMS/Meitzendorf b) Aufstufung der Gemeindestraße der
Gemeinde Mittelland vom Netzknoten 3735052 bis zum Netzknoten 3735053
einschließlich vorhandener Bauwerke und Radweg entsprechend beigeführter Straßenübersicht
auf einer Länge von 630 m zur Kreisstraße; Streckenbeschreibung: Beginn L 47 bei Ausfahrt von der B
189 bis zum Knoten mit der K 1177 2.
Die Entscheidung über den Antrag der Gemeinde Mittelland
vom 09.02.2005 wird zurückgestellt. Sachdarstellung: 1. Abstufung von 3.517 m der Kreisstraße K 1177 von der Kreisgrenze des
Ohrekreises zur Stadt Magdeburg über die Ortslage der Gemeinde Barleben
weiterführend über die Gleise der DB AG bis zum außerorts liegenden Abzweig zur
B 189 nach Meitzendorf bzw. Elbeu und Wolmirstedt zur Gemeindestraße der
Gemeinde Barleben. 2. Aufstufung von 630 m Gemeindestraße der Gemeinde Barleben von der
Ausfahrt der B 189 (Ortsumgehung Barleben - Wolmirstedt) bis zum Knoten
(Abzweig WMS – OT Barleben) zur Kreisstraße K 1177. Darin enthalten sind alle
Straßendurchlässe, die Sülzebrücke und der Radweg. Begründung 1. Nach § 3 des Straßengesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) sind die öffentlichen Straßen nach ihrer
Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt: Landesstraßen,
Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen. Kreisstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend dem
Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen
Verkehr innerhalb des Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden
oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu
dienen bestimmte sind (Zweckbestimmung). Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der
Straßenbaulast. Nach § 7 StrG LSA ist eine Straße in die entsprechende
Straßengruppe umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung (§ 3 StrG LSA)
ändert. Umstufungen sollen einvernehmlich zwischen den beteiligten Trägern der
Straßenbaulast vereinbart werden. Die Absicht der Umstufung ist der zuständigen
Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der neue Träger der Straßenbaulast verfügt
die Umstufung durch Allgemeinverfügung. 2. Die Straße “Breiteweg” ist,
beginnend ab der Gemarkungsgrenze Gemeinde Mittelland-OT
Barleben/Landeshauptstadt Magdeburg (südlich BAB A 2) in Richtung Wolmirstedt,
als Kreisstraße K 1177 ausgewiesen. Bei dem Straßenzug Barleber
Chaussee/Breiteweg handelt es sich um die ehemalige Bundesstraße B 189 (alt),
die nach Verkehrsfreigabe der Bundesstraße B 189 (neu – Ortsumgehung Barleben)
als Kreisstraße abgestuft worden ist. Die Straßenverbindung zwischen der
Abfahrt B 189 (neu) und der Einmündung auf die Kreisstraße K 1177
Wolmirstedt/OT Barleben ist als Gemeindestraße abgestuft worden; sie ist
gegenüber der Kreisstraße K 1177 als vorfahrtsberechtigte Straße
gekennzeichnet. Die Rothenseer Straße ist ab der Gemarkungsgrenze Gemeinde
Mittelland/Stadt Magdeburg bis zur Einmündung auf den Breiteweg als Kreisstraße
K 1169 ausgewiesen. 3. Mit dem Ziel der Aufwertung des
Ortskerns und der Verbesserung des Wohnumfeldes beabsichtigt die Gemeinde die
Umgestaltung der jetzigen Kreisstraße (Breiteweg) im Sanierungsgebiet zwischen
den Einmündungen Ebendorfer Straße und Meitzendorfer Straße im Rahmen einer
Gemeinschaftsmaßnahme zwischen Gemeinde, Landkreis und WWAZ. Im Rahmen der Umgestaltung sollen Ø
die Fahrbahntrasse in östlicher Richtung
verschwenkt werden, um im westlichen Bereich, insbesondere im Bereich der
Sparkasse, Gestaltungsmöglichkeiten für Nebenanlagen zu schaffen, Ø
durch
Fahrbahneinengungen und durch die Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone
(Tempo-30-Zone) der erhebliche Fahrzeugverkehr (ca. 3.000 – 5.000 Fahrzeuge in
24 Stunden) verringert werden, indem er auf den innerörtlichen Verkehr
beschränkt wird und der überörtliche Verkehr auf andere Straßen verlagert wird. 4. Im Rahmen der Abstimmung zwischen
Gemeinde, WWAZ und Landkreis ist grundsätzlich Einvernehmen erzielt worden über
die Verschwenkung der Fahrbahntrasse und die Einrichtung eines Kreisverkehrs im
Bereich der Einmündung der Ebendorfer Straße auf den Breiteweg. Über die Vornahme verkehrsberuhigter Mahßnahme durch
verkehrsbehördliche Anordnungen und bauliche Einrichtungen ist Einvernehmen
nicht erzielt worden. Nach den Vorstellungen der Gemeinde sollen durch
Fahrbahnverengungen und die Einrichtung einer Tempo-30-Zone der Fahrzeugverkehr
auf den innerörtlichen Quellen- und Zielverkehr begrenzt und der überörtliche
Verkehr auf andere Straßen verlagert werden. Diese Planungsziele entsprechen
nicht der Zweckbestimmung einer Kreisstraße, die der gefahrlosen und zügigen
Durchleitung des überörtlichen Verkehrs dient. 5. Die Gemeinde hat Ø
mit
Schreiben vom 08.02.2005 (Anlage 1) die Abstufung des Breiteweg als
Gemeindestraße und die Aufstufung der Verbindungsstraße zwischen der Abfahrt B
189 und dem Knoten K 1177 und Ø
mit
Schreiben vom 09.02.2005 (Anlage 2) die Aufstufung eines Teilstückes des
Breiteweges und die Aufstufung der Lindenallee als Kreisstraße beantragt. 6. Nach Auffassung der Kreisverwaltung
ist dem Antrag vom 08.02.2005 stattzugeben: Ø
Verkehrszählungen
aus September 2004 lassen darauf schließen, dass sich bereits zum gegenwärtigen
Zeitpunkt der überörtliche Verkehr weitgehend auf andere Straßenzüge verlagert
hat; die Straße dient deshalb nicht mehr überwiegend dem überörtlichen Verkehr
im Sinne des § 3 StrG LSA und entspricht nicht den Merkmalen einer Kreisstraße. Ø
Aufgrund
der künftigen Zweckbestimmung nach den Planungen der Gemeinde soll der
überörtliche Verkehr ausgeschlossen werden; die Straße ist deshalb im Sinne des
§ 3 StrG LSA nicht mehr überwiegend dazu bestimmt, dem überörtlichen Verkehr zu
dienen; sie entspricht auch insoweit nicht den Merkmalen einer Kreisstraße. Für den unentbehrlichen Anschluss des Ortsteiles Barleben an
überörtliche Verkehrswege ist der Breiteweg als Kreisstraße nicht erforderlich,
weil der Ortsteil über die K 1169, die K 1177 (neu) und die Landesstraßen L 47
und L 48 ausreichend an überörtliche Verkehrswege angeschlossen ist. Der Breiteweg ist in dem genannten Bereich gemäß § 7 StrG
LSA abzustufen. Ø
Die
Aufstufung der z. Zt. als Gemeindestraße klassifizierten Verbindungsstraße
zwischen B 189 und K 1177 ist zur Anbindung an das überörtliche Straßennetz
erforderlich und ausreichend. Die Verbindungsstraße ist gemäß § 7 StrG LSA aufzustufen. 7. Um der Gemeinde ausreichen Zeit für
eine sachgerechte Planung einzuräumen, sollen die Umstufungen zum 01.07.2005
erfolgen. 8. Zu dem Antrag der Gemeinde vom
09.02.2005 besteht noch Abstimmungsbedarf, die Entscheidung über den Antrag
sollte bis zur Herstellung der Entscheigungsreife zurückgestellt werden. Anlagen Entsprechend
Umstufungsantrag der Gemeinde Mittelland vom 08.02.2005 beabsichtigt die
Gemeinde Barleben im Rahmen der Ortskernsanierung die Umgestaltung der jetzigen
Kreisstraße im Sanierungsgebiet zwischen den Einmündungen Ebendorfer- und
Meitzendorfer Straße. Die
Verschiebung der Fahrbahntrasse in östliche Richtung, im innerörtlichen Bereich
zwischen der Ebendorfer- und der Dahlenwarsleber Straße. Damit werden
wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten für die geplanten Nebenanlagen,
insbesondere vor dem Bereich der Sparkasse, geschaffen. Weiterhin
ist vorgesehen, den Fahrbahnbelag in diesem Bereich durch den Einbau von
skandinavischen geschliffenen Granitpflastersteinen, auch optisch, als
Dorfmitte aufzuwerten. Der vorhandene erhebliche Fahrverkehr von 3.500 – 5.000
Fahrzeugen in 24 Stunden soll darüber hinaus durch Fahrbahneinengungen sowie
die Schaffung einer geschwindigkeitsreduzierten Zone wesentlich verringert
werden. Bei dem
Breiten Weg in der Ortslage Barleben handelt es sich zurzeit durchgehend um die
Kreisstraße Nr. 1177, weiterführend nach Wolmirstedt. Die seitens
der Gemeinde vorgesehenen baulichen Maßnahmen sind mit den geltenden
Grundsätzen für die Anlegung von Kreisstraßen nicht zu vereinbaren. Sie dienen
einer weitgehend störungsfreien Durchleitung des Verkehrs, unter Beachtung
lärmmindernder Einbaustoffe für die Fahrbahn. Das heißt im speziellen Fall,
eine Mindestbreite der Fahrbahn von 6,50 m sowie einen durchgängigen Asphaltbelag.
Um den
Wünschen der Gemeinde Barleben weitestehend zu entsprechen, ist der Landkreis
mit der Herabstufung des Breiten Weges zur Gemeindestraße, vorbehaltlich einer
Zustimmung der oberen Straßenaufsichtsbehörde, einverstanden. Unter
Beachtung der notwendigen Anbindung der verbleibenden Kreisstraße in Richtung
Wolmirstedt an das überörtliche Straßennetz, hier an die B 189 neu, schlägt der
Landkreis vor, die Kreisstraße ab Stadtgrenze Magdeburg bis hinter dem
nördlichen Ortsausgang in Höhe der Auffahrt zur B 189 neu zur Gemeindestraße
abzustufen. Um die dort dann beginnende K 1177 in Richtung Wolmirstedt an die B
189 neu anzubinden wird es notwendig, den Anbindungsbereich von einer
Gemeindestraße zur Kreisstraße aufzustufen. Anlagen: Karte Ort Barleben mit eingezeichneter
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