Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die Satzung über die Benutzungsentgelte für den
Rettungsdienst im Landkreis Börde. Sachdarstellung, Begründung: Der Landkreis
Börde ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in seinem Gebiet. Dafür
hat er eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit
Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes
dauerhaft sicher zu stellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll sich der
Landkreis geeigneter Leistungserbringer
bedienen, denen er für die Teilnahme am Rettungsdienst eine Genehmigung
erteilt. Die
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt ist Leistungserbringer für die
notärztliche Versorgung per Gesetz. Die Grundzüge für
die Strukturen des bodengebundenen Rettungsdienstes sind im Rettungsdienstbereichsplan
festgelegt. Auf dieser Grundlage ermitteln der Landkreis als Träger des
bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Leistungserbringer für ihren
jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und voraussehbaren
Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes. Auf der Grundlage
dieser Kostenermittlung haben dann der Landkreis und die Leistungs-erbringer
gemeinsam mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung
(Kostenträger) Benutzungsentgelte zu vereinbaren. Die Verhandlungen für das Budget 2011 fanden
im Dezember 2010 statt. Eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte 2011 ist
nicht zustande gekommen, weil die Kostenträger nicht alle ermittelten Kosten
anerkennen. Für die Leitstelle wollen die Kostenträger nur 14,22 EUR pro
abrechenbaren Einsatz zahlen. Die tatsächlichen Kosten liegen bezogen auf die
geplanten Einsätze um 232.881,63 EUR höher. Außerdem wurden
Personal- und Sachkosten für den Notarztdienst in Höhe von 271.890,78 EUR,
Kosten der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in Höhe von 1.184.944,20 EUR und
Kosten für die gutachterliche Versorgungsplanung in Höhe von 45.021,54 EUR von
den Kostenträgern nicht anerkannt. Ist innerhalb von
zwei Monaten nach Aufforderung zu den Verhandlungen keine Vereinbarung zustande
gekommen, entscheidet auf Antrag eines Verhandlungsbeteiligten eine im Land
Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle in der Regel innerhalb von zwei Monaten
über die Höhe der Benutzungsentgelte. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zwischenzeitlich
ist die Zweimonatsfrist abgelaufen, so dass der Landkreis seinen Antrag an die
Schiedsstelle vorbereitet. Gegenwärtig ist nicht abzusehen wann sich die
Schiedsstelle mit dem Antrag des Landkreises Börde befassen wird, da eine
namentliche Benennung der Schiedsstellenmitglieder noch aussteht. Gemäß § 6 Abs. 1
der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle vom 14. Januar 2011
beginnt mit dem Eingang eines Antrages eines Verhandlungsbeteiligten in der Geschäftsstelle
der Schiedsstelle das Schiedsverfahren. Mit dem Gesetz
zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Dezember 2010 ist im
§ 12 Abs. 3 Satz 4 geregelt, dass wenn nach Ablauf von zwei Monaten
keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt, der Träger des
bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung gegenüber
allen Nutzern beschließt. Bereits jetzt ist
erkennbar, dass die Schiedsstelle innerhalb von zwei Monaten keine rechtskräftige
Entscheidung treffen wird. Deshalb soll jetzt vorsorglich eine Satzung
beschlossen werden, die jedoch erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist bekannt
gemacht wird. Die Kostenträger
haben bereits angekündigt die Entgeltsätze der Satzung im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens überprüfen zu lassen. In den zu
beschließenden Entgeltsätzen sind nicht alle ermittelten Kosten der Leistungserbringer
berücksichtigt worden. Die Forderungen der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in
Höhe von 1.000.000,00 EUR für einen Sozialplan, in Höhe von 154.000,00 EUR für
den Verlust aus dem Verkauf von Anlagevermögen und 8.333,05 EUR auf Grund eines
Excel-Fehlers in der Kalkulationstabelle des DRK bleiben unberücksichtigt, weil
insbesondere die Kosten für den Sozialplan nach KAG nicht ansatzfähig sind. Die DRK Rettungsdienst
Börde gGmbH hat die Möglichkeit gemäß §
12 Abs. 3 RettDG LSA selbst die
Schiedsstelle anzurufen, um feststellen zu lassen ob die Kostenforderungen den
betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind. Anlagen:
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