Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 598/38/2011  

 
 
Betreff: Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde (Rettungsdienstentgeltsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:F. Schulze
Reulecke
Herzig
Federführend:Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Bearbeiter/-in: Dalügge, Helga
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Anhörung
23.02.2011 
40. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (598/38/2011)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.03.2011 
19. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (598/38/2011)
Anlagen:
RettDstSatzung 14022011
Auszug Gesetze
11-01-19 Auszug KLN Planung 2011

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes in seinem Gebiet. Dafür hat er eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes dauerhaft sicher zu stellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll sich der Landkreis geeigneter Leistungserbringer          bedienen, denen er für die Teilnahme am Rettungsdienst eine Genehmigung erteilt.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt ist Leistungserbringer für die notärztliche Versorgung per Gesetz.

Die Grundzüge für die Strukturen des bodengebundenen Rettungsdienstes sind im Rettungsdienstbereichsplan festgelegt. Auf dieser Grundlage ermitteln der Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Leistungserbringer für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes.

Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung haben dann der Landkreis und die Leistungs-erbringer gemeinsam mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) Benutzungsentgelte zu vereinbaren.  Die Verhandlungen für das Budget 2011 fanden im Dezember 2010 statt. Eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte 2011 ist nicht zustande gekommen, weil die Kostenträger nicht alle ermittelten Kosten anerkennen. Für die Leitstelle wollen die Kostenträger nur 14,22 EUR pro abrechenbaren Einsatz zahlen. Die tatsächlichen Kosten liegen bezogen auf die geplanten Einsätze um 232.881,63 EUR höher.

Außerdem wurden Personal- und Sachkosten für den Notarztdienst in Höhe von 271.890,78 EUR, Kosten der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in Höhe von 1.184.944,20 EUR und Kosten für die gutachterliche Versorgungsplanung in Höhe von 45.021,54 EUR von den Kostenträgern nicht anerkannt.

Ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zu den Verhandlungen keine Vereinbarung zustande gekommen, entscheidet auf Antrag eines Verhandlungsbeteiligten eine im Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle in der Regel innerhalb von zwei Monaten über die Höhe der Benutzungsentgelte. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zwischenzeitlich ist die Zweimonatsfrist abgelaufen, so dass der Landkreis seinen Antrag an die Schiedsstelle vorbereitet. Gegenwärtig ist nicht abzusehen wann sich die Schiedsstelle mit dem Antrag des Landkreises Börde befassen wird, da eine namentliche Benennung der Schiedsstellenmitglieder noch aussteht.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle vom 14. Januar 2011 beginnt mit dem Eingang eines Antrages eines Verhandlungsbeteiligten in der Geschäftsstelle der Schiedsstelle das Schiedsverfahren.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Dezember 2010  ist im    § 12 Abs. 3 Satz 4 geregelt, dass wenn nach Ablauf von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt, der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung gegenüber allen Nutzern beschließt.

Bereits jetzt ist erkennbar, dass die Schiedsstelle innerhalb von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung treffen wird. Deshalb soll jetzt vorsorglich eine Satzung beschlossen werden, die jedoch erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist bekannt gemacht wird.

Die Kostenträger haben bereits angekündigt die Entgeltsätze der Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüfen zu lassen.

In den zu beschließenden Entgeltsätzen sind nicht alle ermittelten Kosten der Leistungserbringer berücksichtigt worden. Die Forderungen der DRK Rettungsdienst Börde gGmbH in Höhe von 1.000.000,00 EUR für einen Sozialplan, in Höhe von 154.000,00 EUR für den Verlust aus dem Verkauf von Anlagevermögen und 8.333,05 EUR auf Grund eines Excel-Fehlers in der Kalkulationstabelle des DRK bleiben unberücksichtigt, weil insbesondere die Kosten für den Sozialplan nach KAG nicht ansatzfähig sind.

Die DRK Rettungsdienst Börde gGmbH  hat die Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3  RettDG LSA selbst die Schiedsstelle anzurufen, um feststellen zu lassen ob die Kostenforderungen den betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind.

 

Anlagen:

Anlagen:

  1. Satzung
  2. Auszug Gesetze
  3. Auszug KLN

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 RettDstSatzung 14022011 (13 KB)    
Anlage 2 2 Auszug Gesetze (12 KB)    
Anlage 3 3 11-01-19 Auszug KLN Planung 2011 (51 KB)