Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag : 1. Der Kreisausschuss bestätigt die “Gemeinsame Erklärung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II)“ vom 08.07.2004 zwischen der Agentur für Arbeit Magdeburg und dem Landkreis Ohrekreis (Anlage 3.) sowie die “Protokollnotiz I“ und die “Protokollnotiz II“, jeweils vom 09.07.2004 (Anlage 4.). 2. Der Kreisausschuss bestätigt die erklärte Absicht der Verwaltung, möglichst in Abstimmung mit der Kreisverwaltung Bördekreis mit der Agentur für Arbeit Magdeburg eine Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II nach dem Modell “warme ARGE“ mit sach-, bedarfs- und beiderseits interessengerechten Regelungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung zu schließen und fordert die Verwaltung auf, dem Kreistag und den zuständigen Ausschüssen rechtzeitig eine entsprechende Beschlussvorlage zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. 3. Der Kreisausschuss sieht wegen der Nicht-Inanspruchnahme der “Experimentierklausel“ gemäß § 6a SGB II keinen Anlass, bis zum 02.09.2004 eine außerordentliche Sitzung des Kreistages einzuberufen. Sachverhalt /Begündung: - I. - - Allgemeines - Der Bundestag hat
mit Zustimmung des Bundesrates das “Sozialgesetzbuch (SGB) - I. - - Allgemeines
- Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das “Sozialgesetzbuch
(SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für
Arbeitssuchende - als Artikel 1 des “Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt“
(“Hartz
IV“)
vom 24. Dezember 2003 beschlossen. Das Sozialgesetzbuch Zweiter Teil (SGB II),
zuletzt geändert durch
das “Gesetz
zur optionalen Trägerschaft von
Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz)“ vom 30. Juli
2004 tritt in Teilen am 01.01.2004 bzw. am 01.10.2004, im Übrigen am 01.01.2005 in Kraft. Die
“Grundsicherung
für
Arbeitssuchende“ soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus
eigenen Mitteln und Kräften
bestreiten können. Nach
diesem Gesetz werden die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem,
der “Grundsicherung
für Arbeit“, zusammengeführt. Empfänger von Arbeitslosenhilfe und
erwerbsfähige Bezieher
von Sozialhilfe werden gleichgestellt; sie erhalten ab dem 01.01.2005 das neue “Arbeitslosengeld
II“
sowie weitere Leistungen der Grundsicherung. Wesentliche
Leistungsarten, Leistungsträger und Zuständigkeiten sind in den nachfolgenden Übersichten dargestellt.
- 3 -
Weitere
Einzlheiten können der als
Anlage 5. beigefügten Vorlage
Nr. DI/593/2004 (hier : Anlage “Überblick“), entnommen
werden. - II. - -
Organisationsmodelle - Nach
derzeit geltender Rechtslage stehen zur künftigen
Organisation der Aufgabenerfüllung nach
dem SGB II - im Grundsatz - zwei Modelle zur Verfügung
:
-das Modell “kommunale Trägerschaft“ (“Optionsmodell“) und -das Modell “Arbeitsgemeinschaft“ (“ARGE-Modell“). -
III. - 1. Im Verlauf des parlamentarischen
Vermittlungsverfahren ist auf der Grundlage der gemeinsamen Entschließung von Bundesrat und Bundestag vom
19.12.2003 das sog. “Optionsmodell“ eingeführt
worden (§ 6 a SGB II
a.F.) : hiernach wird den kommunalen Trägern
unter bestimmten Voraussetzungen die Option eingeräumt, sämtliche
Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II – damit auch die der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Agenturen für Arbeit zugewiesenen Aufgaben – zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln. -
4 - 2. Im Ergebnis des letzten parlamentarischen
Vermittlungsverfahrens ist das “Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz)“ vom 30. Juli
2004 als Änderungsgesetz
zum “Vierten
Ge- setz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt“
vom 24. Dezember 2003 erlassen worden. Hierin sind Einzelheiten zum
Optionsmodell als sog. “Experimentierklausel“ 3. §
6a SGB II n.F. bestimmt, dass zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende an Stelle der
Agenturen für Arbeit als
Träger der
diesen zugewiesenen Leistungen (s. oben Übersicht
2) im Wege der Erprobung unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
kommunale Träger
zugelassen werden können. 4. Für
die Inanspruchnahme der “Experimentierklausel“ gelten folgende Regelungen : a) Kommunale Trägern
werden nach § 6a Abs.2 SGB
II n.F. durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zugelassen. Die Zulassung erfolgt durch
Rechtsverordnung, die das BMWA ohne Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung vom
01.01.2005 für die Dauer
von sechs Jahren erlässt. b) Die Anzahl der zuzulassenden kommunalen Träger beträgt
höchsten 69 (§ 6a Abs.3 SBG II n.F.). Ihre Verteilung
auf die Bundesländer richtet
sich nach gesondert bestimmten Länderkontingenten.
Auf das Land Sachsen-Anhalt entfällt ein
Kontingent von 4. c) Innerhalb der Länderkontingente erfolgt die Zulassung
jeweils auf Antrag des kommunalen Trägers.
Der Antrag bedarf der Beschlussfassung durch die Vertretung (Kreistag,
Stadtrat) des kommunalen Trägers. d) Der Antrag bedarf der Zustimmung der
obersten Landesbehörde (§ 6a SGB II n.F.). Die für das Land Sachsen-Anhalt zuständige oberste Landesbehörde ist noch nicht endgültig bestimmt; voraussichtlich wird
das Ministerium für Wirtschaft
und Arbeit (MWA LSA) als oberste Landesbehörde
bestimmt werden. e) Das Zustimmungsverfahren und die für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Kriterien sind noch nicht
abschließend bestimmt.
Vermutlich werden u.a. die Eignung und Erfahrung des antragstellenden
kommunalen Trägers sowie
seine personelle und wirtschaftliche Leistungskraft sowie die Darstellung der
zu erprobenden alternativen Modelle zur Eingliederung von Arbeitssuchenden im
Vergleich zu den Eingliederungsmaßnahmen
der Agenturen für Arbeit
entscheidend sein. f)Dem Antrag des kommunalen Trägers sind Erklärungen beizufügen, wonach er sich - zur Schaffung einer besonderen Einrichtung “Aufgabenerfüllung nach SGB II“ und - zur Mitwirkung an der “Wirkungserforschung
zur Experimentierklausel“ nach verpflichtet. Die “besondere Einrichtung“ hat “mindestens
eine deutlich abgegrenzte Gesamtheit von sächlichen
und personellen Ressourcen zur Erfüllung
der Aufgabe“
(BMWA) zu umfassen. - 5 - Im Rahmen der “Wirkungserforschung“ untersucht
des BMWA die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur
Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für
Arbeit. Die für die
Wirkungserforschung maßgeblichen
Kriterien sind noch zu entwickeln. g) Der Antrag mit den beigefügten Erklärungen ist bis zum 27.08.2004 bei der
zuständigen
obersten Landesbehörde
einzureichen. Die notwendige Entscheidung der
Vertretung (Kreistag, Stadtrat) des antragstellenden kommunalen Trägers kann bis zum 02.09.2004
nachgereicht werden. Der Antrag mit beigefügten Erklärungen und die Zustimmungserklärung des obersten Landesbehörde sind dem BMWA bis zum 15.09.2004
(24.00 Uhr; Ausschlussfrist) zu übersenden. 5. Die zugelassenen kommunalen Träger sind für ihren Zuständigkeitsbereich ab dem 01.01.2005 für die Dauer von sechs Jahren
alleiniger Träger der
Grundsicherung für
Arbeitssuchende. Ihre Aufgaben umfassen – neben den ihnen ohnehin obliegenden
Aufgaben –
u.a. - die Gewährung
sämtlicher
Geldleistungen nach dem SGB II, wie Arbeitslosengeld II, -die Bereitstellung von
Eingliederungsmaßnahmen, -die Arbeitsvermittlung, -die Rehabilitation, -die Durchführung der Sozialversicherung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB
II. Die zugelassenen kommunalen Träger dürfen
sich Dritter bedienen, darunter bis zum 30.06.2005 auch der Agenturen für Arbeit. 6. Die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung
nach der “Experimentierklausel“ erfolgt
entsprechend dem gesetzlichen Regelfall der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen einer
Arbeitsgemeinschaft : Die zugelassenen kommunalen Träger treten an die Stelle der
Bundesagentur für Arbeit bzw.
der örtlichen
Agentur für Arbeit und
werden diesen hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen gleichgestellt : Der
Bund trägt die Kosten
für die ursprünglich den Agenturen für Arbeit zugewiesenen Aufgaben und
Verwaltungskosten; der Bund beteiligt sich an den von den kommunalen Trägern zu tragenden “Kosten der
Unterkunft“
zu 29,1 %. Einzelheiten, wie Erstattung durch Kostenpauschalen und/oder auf
Einzelnachweis, Erstattung von “Vorlaufkosten“, sind noch
zu klären. Das BMWA
bereitet hierzu z.Zt. ein Merkblatt vor. 7. Das BMWA kann mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Dies
kann auch auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers erfolgen. 8. Kennzeichen des Optionsmodells (Grundsätze) : a) Durch die Option kann das erklärte Reformziel der “Leistungsgewährung aus einer Hand“ in
einheitlicher Zuständigkeit
umgesetzt werden. Für den
Regelfall sieht das SGB II dagegen eine gesplittete Trägerschaft von Agentur für Arbeit und kommuna- - 6 - lem Träger
vor. Im Falle der Option gibt es nur einen zuständigen
(kommunalen) Träger, der sämtliche Aufgaben nach dem SGB II
allein wahrnimmt. b) Mit der alleinigen Zuständigkeit hat der kommunale Träger die alleinige Steuerungs-möglichkeit über alle Handlungsfelder des SGB II.
Kommunale Interessen, insbesondere Interessen an Ausgabenverringerungen sowie örtliche Kenntnisse, Erfahrungen und
Verbindungen können optimal
berücksichtigt
und genutzt werden. c) Das Optionsmodell ist – im Vergleich
zum ARGE-Modell – bereits jetzt ein rechtlich und strukturell eindeutig
definiertes Organisationsmodell. d) Für
den Fall der Zulassung hat der kommunale Träger
ab ca. 20.09.2004 in einem extrem engen zeitlichen Rahmen die
organisatorischen, personalrechtlichen und -Schaffung
einer (neuen) besonderen Einrichtung “Aufgabenerfüllung nach SGB II“ mit sämtlichen Organisations-, Leitungs- und
Arbeitsstrukturen, voraussichtlich unter Einstellung zusätzlichen Personals, - Beschaffung von zusätzlichen Einrichtungen, Ausstattungen
und sonstigen Leistungskompetenzen, - Aus- und Fortbildung eigenen und ggf.
zusätzlich
einzustellenden Personals, - Schaffung von ausreichenden personellen und
sachlichen Kompetenzen auf dem Gebiet der arbeitsmarktlichen Vermittlung,
insbesondere von Langzeitarbeitslosen, -Entwicklung
und Umsetzung von alternativen Modellen zur Eingliederung von Arbeitssuchenden, -Organisation
von aktiven Eingliederungsmaßnahmen und Maßnahmeplätzen, - Erhebung zusätzlicher
Leistungsdaten für die Gruppe
der Sozialhilfebeziehenden über die
bereits bekannten Daten hinaus, - Erhebung sämtlicher
Leistungsdaten für bisher
Arbeitslosenhilfebeziehende und deren Angehörige, -Sicherstellung
einer umfassenden und qualifizierten Beratung und Betreuung der
Anspruchsberechtigten sowie der ordnungsgemäßen
Bearbeitung von Anträgen. e) Im Falle der Zulassung trägt der kommunale Träger in der Öffentlichkeit und im “politischen
Umfeld“
die Verantwortung für Erfolg und
Misserfolg der Aufgabenerfüllung. f) Der zugelassene kommunale Träger hat sich einem Wettbewerb mit den
Agenturen für Arbeit zu
stellen, dessen Bewertungskriterien noch nicht eindeutig geklärt sind, und in dem die Agenturen für Arbeit aufgrund ihrer bisherigen
Erfahrungen zumindest in der Einführungsphase
voraussichtlich einen erheblichen Vorteil haben. - 7 - - IV. - - Modell “Arbeitsgemeinschaft“ (“ARGE-Modell“) - 1. Sofern kommunale Träger die “Experimentierklausel“ nicht in
Anspruch nehmen oder hiernach nicht zugelassen werden, sieht § 44b SGB II n.F. als
Regel-Organisations-modell das “ARGE-Modell“ vor. §
44b SGB II n.F. bestimmt, dass die Träger
der Leistungen nach dem SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche
Verträge “Arbeitsgemeinschaften“ errichten. Voraussetzungen, Verfahren und
rechtliche Rahmenbedingungen für die
ARGE-Bildung sowie deren Rechtsfolgen sind lediglich in Grundsätzen geregelt; Einzelheiten sind nach
wie vor ungeklärt.
2. Hiernach gelten für das “ARGE-Modell“ folgende
Regelungen : a) Nach
dem gesetzlichen Wortlaut (“errichten“) sind die Träger zur
Bildung einer ARGE
verpflichtet. Bisher nicht bekannt, ob und mit
welchen Folgen der kommunale Träger zu
rechnen hat, wenn er sich nicht an einer ARGE beteiligt. b) Sofern sich im Gebiet einer Agentur für Arbeit mehrere kommunale Träger befinden (wie im Gebiet der
Agentur für Arbeit
Magdeburg), sind mehrere ARGE’n zulässig. c) Die ARGE nimmt in ihrem Gebiet die in der
Zuständigkeit der
Agentur für Arbeit
stehenden Aufgaben wahr (“Pflichtübertragung“); der
kommunale Träger “soll“ die in seiner
Zuständigkeit
stehenden Aufgaben der ARGE zur Wahrnehmung übertragen. Die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf
die ARGE lässt die Zuständigkeit und die Verpflichtung zur
Finanzierung der Aufgaben durch den kommunalen Träger
unberührt. Unklar ist, -ob der
kommunale Träger wegen der
gesetzlichen “Soll-Regelung“ die Übertragung verweigern kann und ob die
Verweigerung nur aus wichtigem Grund oder jedem Grund statthaft ist, -ob auch eine
teilweise Übertragung
der Aufgabenwahrnehmung zulässig ist. d) Sowohl die Gewährung
von Leistungen, für die die
Agentur für Arbeit zuständig ist, als für Leistungen, für die der kommunale Träger zuständig
ist, setzt die Feststellung der “Erwerbsfähigkeit“ und der “Hilfebedürftigkeit“ der
Antragsteller voraus. Die Feststellung erfolgt einheitlich durch die Agentur für Arbeit; der kommunale Träger ist an die Entscheidungen
gebunden. In Streitfällen
entscheidet die durch die Agentur für
Arbeit und den kommunalen Träger zu
bildende Einigungsstelle. Für
den Fall der ARGE-Bildung wird die Befugnis zur Feststellung durch die ARGE
wahrgenommen. e) Die ARGE ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt,
(Leistungs-)Bescheide und Widerspruchsbescheide berechtigt; in diesem Rahmen
umfasst die Vertretungsberechtigung vermutlich auch die Berechtigung zur
gerichtlichen Vertretung. - 8 - Hiernach erlässt die ARGE als zuständige “Behörde“ einen “einheitlichen“ Bescheid,
der Leistungen der Agentur für Arbeit und
des Leistungen des kommunalen Trägers
betrifft, wenn und soweit eine Übertragung
der Aufgabenwahrnehmung erfolgt ist. Soweit eine Übertragung
nicht erfolgt ist, erlassen die ARGE (für
die Leistungen der Agentur für Arbeit) und
der kommunale Träger (für seine Leistungen) gesonderte Bescheide. f) Der Bund trägt
die Kosten der in der Zuständigkeit der
Agentur für Arbeit
stehenden Leistungen und Verwaltungskosten der ARGE. Die kommunalen Träger tragen die in ihrer Zuständigkeit stehenden Leistungen; der
Bund beteiligt sich an den “Kosten der Unterkunft“ zu 29,1 %. Die Tragung von “Vorlaufkosten“ ist noch
nicht abschließend geklärt. g) Die ARGE stellt kein eigenes Personal an.
Die an der ARGE beteiligten Träger stellen
der ARGE eigenes Personal zur Aufgabenerfüllung
zur Verfügung. Ungeklärt
ist, in welcher rechtlichen Art und Weise die Zur-Verfügung-Stellung erfolgt (“Leistungsbeziehungen“). h) Die Geschäfte
der ARGE werden durch einen Geschäftsführer geführt
(§ 44b Abs.2
SGB II n.F.). Der Geschäftsführer vertritt die ARGE. Der Geschäftsführer
wird einvernehmlich oder abwechselnd für
ein Jahr einseitig bestimmt. i) Die (Rechts-)Aufsicht für die ARGE nimmt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem BMWA wahr. Unklar ist,
ob und welche Aufsichtsbefugnisse den Kommunalaufsichtsbehörden zugewiesen sind. 3. Errichtung der ARGE a) Für
die Errichtung der ARGE lässt das
Gesetz “privatrechtliche“ und “öffentlich-recht-liche Verträge“ zu. Nach dem
gegenwärtigen
Kenntnisstand sind möglich : - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die
(gemeinnützige)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH bzw. gGmbH) als Rechtsformen des Privatrechts, - der Zweckverband oder schlichte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(Verwaltungsvereinbarungen) als Rechtsformen des öffentlichen
Rechts. Über weitere Einzelheiten besteht noch
Unklarheit, insbesondere über haftungs-
und steuerrechtliche Fragen sowie kommunalaufsichtliche Fragen (wie zulässiger Gestal-tungs- und
Entscheidungsrahmen, Anwendbarkeit des Gemeindewirtschaftrechts). Im Hinblick
auf die gesetzlich weitgefassten Regelungen ist nach den bisherigen
Verlautbarungen des BMWA und des MWA LSA davon auszugehen, dass den Beteiligten
ein weiter Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. - 9 - b) In Abhängigkeit
vom Umfang der durch den kommunalen Träger
zu übertragenden
Aufgabenwahrnehmung werden z.Zt. im wesentlichen folgende “Grundmodelle“ erörtert, wobei auch “Zwischenlösungen“ denkbar sein : - Modell “warme ARGE“ : Übertragung sämtlicher kommunalen Aufgaben auf die ARGE zur Wahrnehmung – ungeklärt ist, ob auch lediglich
(wesentliche) Teilaufgaben, wie “Kosten der Unterkunft“ übertragen werden können, - Modell “kalte ARGE“ : kommunale
Beteiligung an der ARGE nach Maßga- be der gesetzlichen (im Einzelfall
noch zu bestimmenden) Mindestanforderungen; im Übrigen
selbständige und
eigenverantwortliche Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den kommunalen Träger. c) Nach gegenwärtigen
Erkenntnissen und vorbehaltlich einer endgültigen
Regelung ist zu erwarten, dass der Bund im Rahmen des Modells “warme ARGE“ zumindest
die überwiegenden
Verwaltungs-, Vorlauf- und ggf. Personalkosten tragen wird, dagegen im Rahmen
des Modells “kalte
ARGE“
nur in äußerst begrenztem Umfang. 4. Kennzeichen des ARGE-Modells a) Das ARGE-Modell, insbesondere das Modell “warme ARGE“ wirft vielfältige rechtliche Probleme auf,
insbesondere hinsichtlich der Rechtsform, der Aufgabenwahrnehmung und der
Zuweisung von Personal, deren Lösungen z.Zt.
nicht absehbar sind, die jedoch künftig
lösbar
erscheinen. Die bisher ungeklärten Probleme
führen zu
rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Risiken, die z.Zt. nicht
abschließend bestimmt
werden können. Probleme der Rechtsform sowie der
Zuweisung von Personal sind – auf Dauer – von geringerer Bedeutung. b) Beim ARGE-Modell verbleibt es bei den
gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten.
Die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben wird unter der ARGE zusammengeführt. Das Reformziel der “Leistungsgewährung aus einer Hand“ kann bei
gesplitteten Zuständigkeiten im
Wesentlichen auch durch einheitliche Wahrnehmung anderweitig begründeter Aufgabenzuständigkeiten umgesetzt werden. In der
ARGE-Vereinbarung sind wechselseitige Mitwirkungsbefugnisse für die Aufgabenwahrnehmung,
insbesondere bei der Steuerung des Gesamtprozesses der Arbeitsvermittlung als
Ausgleich für
Kompetenzverluste regelbar : für die “warme ARGE“ dürften Mitwirkungsparitäten vereinbar sein, für die “kalte ARGE“ vermutlich
nicht. Im Rahmen der
Mitwirkungsregelungen sollte für alle
Streitigkeiten die Vereinbarung eines “vorausschauenden Konfliktmanagements“ vor Anrufung
der Einigungsstelle möglich sein. c) Die einheitliche Aufgabenwahrnehmung bei
gesplitteten Zuständigkeiten führt zu “Schnittstellen“, wie
Schnittstellen beim Übergang von
Arbeitslosengeld II zu Sozialhilfe und umgekehrt, Schnittstellen zu anderen
Leistungen nach SGB III, VIII, XII, Schnittstellen bei Beratung und der
Fallbearbeitung, haushaltsrechtliche und -wirt- - 10 - schaftliche Schnittstellen,
datentechnische Schnittstellen. Schnittstellen führen
erfahrungsgemäß zu teilweise
unterschiedlich erhöhtem
Verwaltungsaufwand. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand wird der Umfang
der Schnittstellen und der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand bei der “warmen ARGE“ geringer
sein als bei der “kalten ARGE“. c) Verwaltungsorganisatorische Probleme
(Unterbringung, Einrichtung, Ausstattung, Kommunikationsstrukturen u.ä.) erscheinen lösbar. d) Nach dem gegenwärtigen
Erkenntnisstand bietet die “Aufgabenerfüllung unter
einem Dach“
organisatorische und wirtschaftliche Vorteile; sie ist im Modell “warme ARGE“ effektiver
zu organisieren als im Modell “kalte ARGE“.. - V. - - Übergangsvorschriften - 1. Für
den Fall, dass eine ARGE nicht errichtet ist oder kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben
der ARGE nicht übertragen
hat, gelten gemäß § 65 a SGB II n.F. für vor dem 01.01.2005 gestellte Leistungsanträge : a) für
Personen, die im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 31.12.2044 Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, werden Leistungen nach dem SGB II
durch den kommunalen Träger – zugleich für die Agentur für Arbeit – bewilligt und
–
gegen entsprechende Kostenerstattung – ausgezahlt, wenn die Agentur für Arbeit zugestimmt hat; wird die
Zustimmung nicht erteilt, werden Leistungen durch den jeweils zuständigen Träger bewilligt und ausgezahlt, b) in entsprechender Weise erfolgt in den übrigen Fällen
die Bewilligung und die Auszahlung durch die Agentur für Arbeit bzw. in Falle der Versagung
der Zustimmung durch die jeweils zuständigen
Träger. 2. Ungeklärt
ist, ob die Übergangsvorschriften
im Rahmen des Modells “kalte ARGE“ oder sonst dauerhaft anwendbar sind. 3. Für
den Fall, dass sich der kommunale Träger
auf Dauer auf die Übergangsvorschriften
beruft, ist davon auszugehen, dass der Bund Verwaltungs- und Personalkosten nur
in äußerst begrenztem Umfang tragen wird. - VI. - -
Entscheidungsmöglichkeiten - 1. Nach Auffassung der Kreisverwaltung ist
wegen der vielfältigen ungeklärten Fragen zu sämtlichen Organisationsmodellen ein
abschließender
Vergleich in Form einer Gegenüberstellung
von Vor- und Nachteilen auf verlässlicher
Grundlage nicht möglich. Andererseits ist die Entscheidung, ob
der Landkreis Ohrekreis die “Experimentierklausel“ in Anspruch nimmt und den Antrag auf
Zulassung zur Option stellt, bis spätestens
zum - 11 - 27.08.2004 durch bis zum 02.09.2004 zu
fassenden Beschluss des Kreistages zu treffen. 2. Bei der Frage, ob der Landkreis die “Experimentierklausel“ in Anspruch
nimmt, ist zu berücksichtigen,
dass das dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesene Optionskontingent von 4 zur Option
zuzulassenden kommunalen Träger
voraussichtlich überschritten
wird. Von den kommunalen Trägern in Sachsen-Anhalt haben die
Landkreise Anhalt-Zerbst, Aschersleben-Staßfurt,
Bernburg, Halberstadt, Merseburg-Querfurt, Schönebeck
und Wernigerode ihre Optionswilligkeit erklärt
bzw. die Option ernsthaft in Betracht gezogen. Verbleibt es bei den Optionsabsichten
der genannten Landkreise, ist eine Zulassung von 3 Landkreisen nur über eine Erhöhung des Kontingents für das Land Sachsen-Anhalt möglich. Für
die übrigen bzw.
die nicht zugelassenen kommunalen Träger
verbleibt nur die Möglichkeit der
Bildung von Arbeitsgemeinschaften. Der derzeitige Verhandlungs- und
Entscheidungsstand bei den kommunalen Trägern
ist unterschiedlich. Von den kommunalen Trägern im Bereich der Agentur für Arbeit Magdeburg -hat sich die Landeshauptstadt
Magdeburg im Grundsatz für die Bildung
einer “warmen
ARGE“
entschieden, -strebt der Landkreis Jerichower Land
die Bildung einer “warmen ARGE“ an, -streben die Kreisverwaltungen der
Landkreise Bördekreis und
Ohrekreis eine abgestimmte Lösung zur
Bildung von ARGE’n an, -ist der Landkreis Schönebeck optionswillig. 3. Die Kreisverwaltungen Bördekreis und Ohrekreis sind überein gekommen, möglichst gleichartige und abgestimmte
Regelungen zur Bildung einer ARGE zu treffen. 4. Die Kreisverwaltung Ohrekreis vertritt die
Auffassung, dass jedes der möglichen
Organisationsmodelle mit – z.Zt. im Einzelnen nicht bestimmbaren – Risiken
verbunden sind, weil die Bedingungen der Aufgabenerfüllung in den verschiedenen
Organisationsmodellen im Einzelnen z.Zt. nicht verlässlich überschaubar
sind. Hierbei scheinen die mit dem
Options-Modell verbundenen Risiken am größten
zu sein : Für
das Options-Modell sprechen z.Zt. einerseits rechtliche, fachliche und
organisatorische Vorteile, insbesondere die Klarheit der Rechtsform, die Möglichkeit der einheitlichen eigenständigen und eigenverantwortlichen
Steuerung bei der Arbeitsvermittlung und bei der Leistungsgewährung “aus einer Hand“ im Übrigen sowie die Möglichkeit der einheitlichen
verwaltungs- und verfahrensmäßigen
Leitungstätigkeit. Andererseits
ist zu bedenken, dass im Falle der Option innerhalb kürzester Zeit eine abgegrenzte
Organisationseinheit zu bilden ist, die in die Lage zu versetzen ist, sämtliche Aufgaben umfassend, mit
ausreichendem Personal, mit den notwendigen Fachkenntnissen und mit den
erforderlichen Einrichtungen, Ausstattungen und sonstigen Kompetenzen
ordnungsgemäß zu erfüllen. Insbesondere auf den dem
Landkreis bisher fremden Gebieten der Arbeitsvermittlung wird sich der
Landkreis das notwendige Leistungsvermögen
zusätzlich
kurzfristig zu beschaffen haben. Hierbei wird entsprechend dem Sinn - 12 - und Zweck der
“Experimentierklausel“ dauerhaft
sicherstellen zu sein, dass der Landkreis insbesondere die Aufgaben der
Arbeitsvermittlung in eigener Zuständigkeit
und Verantwortung erfolgreicher und nachhaltiger – als sie
bisher durch die Agentur für Arbeit
wahrgenommen worden sind – erfüllt. Nur in
diesem Fall wird er den Anforderungen des mit der “Experimentierklausel“ angestrebten
Wettbewerbes und den Erwartungen, die in der Öffentlichkeit
und bei den Hilfesuchenden bestehen, gerecht. Die
Kreisverwaltung ist nach derzeitigen Erkenntnissen der Ansicht, dass keine
hinreichend verlässlichen Gründe die Vermutung rechtfertigen, der
Landkreis könne ab dem
01.01.2005 für die Dauer
von 6 Jahren gewährleisten,
dass er sämtliche
Aufgaben nach dem SGB II im Rahmen des Options-Modell wirksamer und
erfolgreicher als im ARGE-Modell erfüllt. 5. Nach derzeitiger Auffassung der
Kreisverwaltung sollte es im vorrangigen Interesse der Hilfesuchenden gelingen,
die bereits vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen der Die Kreisverwaltung verfolgt die
Absicht, durch sach- und interessengerechte Regelungen in der ARGE-Vereinbarung
bestehende Unklarheiten des ARGE-Modells auszuräumen
und Risiken der gemeinschaftlichen Aufgabenerfüllung
auszuschließen oder zu
verringern sowie die notwendige Kooperation “in gleicher Augenhöhe“ zu gewährleisten. Nach den bisherigen
Verhandlungen bestehen keine begründeten
Hinweise, dass die verfolgte Absicht nicht umzusetzen ist. Hierbei sprechen nach Ansicht der
Kreisverwaltung vielfältige Gründe, insbesondere Gründe der Erhöhung der Effizienz der gemeinsamen
Aufgabenerfüllung, für den Abschluss einer Vereinbarung zur
Bildung einer “warmen ARGE“.
6. Die Kreisverwaltung hat sich nach Abwägung aller Umstände und im Ergebnis ihrer Prüfungen im Rahmen der Zuständigkeit des Landrates für die Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistages aus den
vorgenannten Gründen
entschlossen, davon abzusehen, dem Kreistag durch Vorlage die
Nicht-Inanspruchnahme der “Experimentierklausel“ vorzuschlagen. Die Kreisverwaltung wird jedoch dem
Kreistag einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegen, wenn ihr mitgeteilt
wird, dass in Fraktionen des Kreistages der “kommunalpolitische“ Wille
vorhanden ist, die “Experimentierklausel“ in Anspruch zu nehmen oder über die Frage der Inanspruchnahme oder
Nicht-Inanspruchnahme zu beraten und eine Mehrheitsentscheidung des Kreistages
herbeizuführen. Unabhängig
hiervon können Fraktion
und Mitglieder des Kreistages entsprechende Anträge
stellen. 7. Sowohl für
die Entscheidung über die
Inanspruchnahme der “Experimentierklausel“ als auch für die Entscheidung über den Abschluss der Vereinbarung zur
Bildung der ARGE ist die ausschließliche
Zuständigkeit des
Verwaltungsorgans “Kreistag“ gegeben. - 13 - Hieraus kann im Hinblick auf die
Bedeutung der Angelegenheit die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der
Kreistag –
unabhängig von
Vorlagen der Kreisverwaltung – nicht nur die Entscheidung, die “Experimentierklausel“ in Anspruch
zu nehmen (“Positiventscheidung“), sondern
auch die Entscheidung, die “Experimentierklausel“ nicht in Anspruch zu nehmen (“Negativentscheidung“), zu treffen
hätte.
Demzufolge wäre der
Kreistag bis zum 27.08.2004 zu einer außerordentlichen
Sitzung einzuberufen. Die
Kreisverwaltung hält die
Schlussfolgerung für vertretbar,
dass der Kreistag nur dann zu einer außerordentlichen
Sitzung einzuberufen ist, wenn sie dem Kreistag Vorlagen für die Entscheidung über die Inanspruchnahme vorzulegen
beabsichtigt oder wenn die Fraktionen oder Mitglieder des Kreistages
entsprechende Anträge stellen
bzw. Beratungs- und Entscheidungswünsche
zu äußern. Die
Fraktionen werden hierzu um Beratung und Mitteilung gebeten. 8. Soweit bis zum 28.07.2004 bzw. 02.09.2004
keine außerordentliche
Sitzung des Kreistages stattfindet, wird die Kreisverwaltung dem Kreistag eine
Beschlussvorlage zur Bildung der ARGE – je nach Stand der Klärung der offenen Fragen – zur nächsten bzw. - VI. - - “Gemeinsame
Erklärungen zur
Durchführung des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II)“ zwischen der
Agentur für Arbeit
Magdeburg einerseits sowie den Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis jeweils
andererseits - Mit
dem Ziel, angesichts der seinerzeit ungeklärten
Sach- und Rechtslage eine vorläufige
Grundlage für Maßnahmen der Vorbereitung der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II
haben Vertreter der Agentur für Arbeit
Magdeburg sowie der Kreisverwaltungen Bördekreis
und Ohrekreis “Gemeinsame Erklärungen“
unterzeichnet. Die den Landkreis Ohrekreis betreffende “Erklärung“ vom 08.07.2004 ist als Anlage
3. beigefügt. Auf der
Grundlage der “Erklärungen“ sind die als
Anlage 4. beigefügten “Protokollnotizen
I und II“
unterzeichnet worden. Die
“Erklärung“ und die Protokollnotizen stehen
unter dem Vorbehalt der Entscheidungen der zuständigen
Verwaltungsorgane der Landkreise und der Abstimmung in der Agentur für Arbeit Magdeburg. Sie lassen sämtliche künftigen Entscheidungsmöglichkeiten der Landkreise offen. Kennzeichen
der nach den vorgenannten Unterlagen in Aussicht genommenen Zusammenarbeit sind
: - Vereinbarung
einer “Meistbegünstigungsklausel“, - wechselseitige Bevollmächtigung in der Weise, dass die
Agentur für Arbeit für die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger und die kommunalen Träger für
die bisherigen Sozialhilfeempfänger die
Beratung, die vollständige
Bearbeitung und Entscheidung der Anträge
mit Rechtswirkungen für den jeweils
anderen zuständigen Träger vornimmt, - Erteilung sämtlicher
Bescheide und Auszahlung gewährter
Leistungen durch die Wegen
der Einzelheiten wird auf die beigefügten
Unterlagen verwiesen. - 14 - Auf
der Grundlage der “Erklärung“ und der
Protokollnotizen haben die Agentur für
Arbeit und die Kreisverwaltung Ohrekreis eine Reihe von organisatorischen
Vorbereitungsmaßnahmen
getroffen, wie die gemeinsame Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern, die
gemeinsame Organisation von Beratungsgesprächen
mit Hilfesuchenden und der Antragsannahme in den Gebäuden der Agentur. Die Abstimmungen
sollen fortgesetzt werden. Anlage
1. : Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch II in der
derzeit geltenden Fassung Anlage
2. : Übersicht
: SGB II –
mögliche
Organisationsformen Anlage 3. : “Gemeinsame Erklärung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches Zweites
Buch (SGB II) vom 08.07.2004 Anlage 4. : “Protokollnotizen I und II“ vom
09.07.2004 Anlage 5. : Vorlage “Durchführung des Sozialgesetzbuches, Zweites
Buch (SGB II)“
(Beschluss des Kreistages vom 28.04.2004) Anlagen: Anlage
1. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) - Auszüge - § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (1) Träger der Leistungen nach
diesem Buch sind : 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs.2 Satz 2 Nr.1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs.3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von
Aufgaben beauftragen. (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a. (3) Die Länder Berlin, Bremen und
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitssuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. § 6a Experimentierklausel (1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitssuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet. (2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Träger im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mitwirkung an der Wirkungserforschung nach § 6c verpflichtet haben (zugelassene kommunale Träger). Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs.3 entsprechend. (3) Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der zuzulassenden kommunalen Träger werden zunächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten, die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat (Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von den Ländern nach Absatz 4 benannten kommunalen Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden verteilt, indem die Länder nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002 in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung von kommunalen Trägern jeweils der in der Nennung des Landes nach Absatz 4 am höchsten gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war. - 2 - (4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde gebunden. Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als Träger im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1, als nach Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen werden sollen. (5) Der Antrag kann bis zum 15. September
2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Die zugelassenen
kommunalen Träger nehmen die Trägerschaft in diesem Zeitraum wahr. (6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen
kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten
Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit die Zulassung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft, wenn eine
Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit gebildet worden
ist, im Übrigen ein Jahr nach der Antragstellung. § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen
Träger (1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d und 65e Abs.2 ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2. Die Mittel nach § 46 Abs.1 Satz 4 werden nach den Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 gelten. § 46 Abs.5 bis 9 bleibt unberührt. (3) Der Bundesrechnungshof ist
berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen. § 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und be-richtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den §§ 6a bis 6c. Die Länder sind bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und der Auswertung der Untersuchung zu beteiligen. - 3 - § 44b Arbeitsgemeinschaften (1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs.1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Befinden sich im Bereich eines kommunalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, ist eine Agentur als federführend zu benennen. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. (2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommune erfolgt. (3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs.4 in Verbindung mit § 88 Abs.2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. (4) Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen sich alle
Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen des jeweils anderen Trägers erheblich sein können. § 65a Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt 1. durch den zuständigen kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, 2. in den übrigen Fällen durch die zuständige Agentur für Arbeit. Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leistungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat, übermittelt dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbescheides und die vollständigen Antragsunterlagen; er zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungsträger aus und rechnet in einem vereinfachten Verfahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung des anderen Leistungsträgers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung über den beabsichtigten ersten Bescheid die Versagung der Zustimmung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungsträger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auszahlung der Leistung durch den zuständigen Leistungsträger. - 4 - (2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen; die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun Monate erfolgen.
Anlage
2. Übersicht : SGB
II – Mögliche
Organisationsformen
Anlage 2. Anlage 3. Anlage 4. Anlage 5. |
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