Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Richtlinie für den Bau, die Gestaltung und den Betrieb von Tageseinrichtungen im Landkreis Börde  

 
 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 5.2
Gremium: 5. WP Jugendhilfeausschuss LK Börde
Datum: Mo, 30.08.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:30
Raum: - Sitzungsraum I -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
467/51/2010 Richtlinie für den Bau, die Gestaltung und den Betrieb von Tageseinrichtungen im Landkreis Börde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Brandt
Jakobi
Hoeft
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Richtlinie für den Bau, die Gestaltung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Landkreis Börde.

 

Herr Jakobi informiert, dass der Entwurf der o.g. Richtlinie dem LVWA zur fachlichen Stellungnahme vorgelegt wurde. In der Rückantwort erhielt der Landkreis die Mitteilung, dass der vorgelegte Entwurf sehr beeindruckend ist  und  als Musterrichtlinie im Land Sachsen-Anhalt fungieren könnte. Seitens des LVWA wurden fünf Änderungshinweise vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang hat der Landkreis vier dieser fünf Hinweise eingearbeitet. Die empfohlene Änderung des Punkt 2.1.5 wird nur teilweise akzeptiert. Hierbei geht es im speziellen um die Ausnahmeregelung der Betreuungskapazitäten. Abweichend zum LVWA möchte der Landkreis Börde eine Überschreitung in Höhe von max. 10% der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gesamtkapazität, unter Beachtung des Kindeswohls und einer zeitlich angemessen Befristung, genehmigen.

Die seitens des LVWA vorgeschlagene generelle Neubeantragung der Betriebserlaubnis bei Abweichungen zur  Betreuungskapazität würde die Träger der Einrichtungen (zurzeit 192 Einrichtungen) wesendlich stärker einschränken und den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten um ein Vielfaches erhöhen.

 

Herr Schindler fragt nach, ob die 10% Regelung auch für integrative Einrichtungen zutrifft.

 

Herr Wendt verneint diese Anfrage, da die Ausnahmegenehmigung generell nur für Regelkindereinrichtungen zutrifft.

 

Der Beschluss wird einstimmig angenommen.