Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die Richtlinie für den Bau, die Gestaltung und
den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Landkreis Börde. Herr Jakobi gibt einige einführende Bemerkungen zur Richtlinie. Er weist noch einmal ganz deutlich und unmissverständlich darauf hin,
dass mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie keine einzige Einrichtung in
unserem Landkreis ihre Betriebserlaubnis
verliert. Die Richtlinie kompensiert in sich, bezogen auf die Einbeziehung der
anderen Fachämter, deren bisherige rechtliche Grundlagen und Prüfverfahren. Herr Jakobi hebt den Begriff „Qualitätssicherung“ deutlich
hervor. Die pädagogische Arbeit in den Einrichtungen, als auch die Sicherung
der materiellen Bedingungen für die Kinder in unserem Landkreis haben ein hohes
Niveau erreicht. Dies gilt es auch, in
der Zukunft zu halten und zu sichern. Betrachtet man den demographischen Wandel in unserem Land, so auch in
unserem Landkreis, ist es wichtiger denn je, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
jungen Leute in unserem Landkreis halten bzw. in den Landkreis zu holen. Dies bedeutet in erster Linie, dass es der Wirtschaft gelingt, mehr
Arbeitsplätze für Männer und Frauen zu schaffen. Für die Kommunal- und Landespolitik heißt dies aber, die Sicherung einer
qualitativ hochwertigen Kinderbetreuung, ein fortschrittliches Bildungsangebot
und die Sicherung einer guten und den Erfordernissen nachhaltig angepassten
Jugendarbeit. In die Einarbeitung der Richtlinie sind alle Leistungsverpflichteten und
freien Träger mit einbezogen wurden. Letztlich werden sich alle Beteiligten in
der Richtlinie wiederfinden. Da das Land weiterhin Widerspruchsbehörde ist, wird die Endfassung der
Richtlinie vor dem Kreistag mit dem Land abgestimmt. Herr Jakobi verweist noch einmal auf die salvatorische Klausel, die
abschließend mit eingearbeitet wurde. Ziel ist es, ein im gesamten Landkreis
abgestimmtes gemeinsames Handeln zu ermöglichen. Dafür wird die Richtlinie als
Grundlage für alle Beteiligten benötigt. Frau Magdeburg stellt eine Frage zum Bestandsschutz von Einrichtungen
nach Inkrafttreten der Richtlinie? Herr Wendt informierte über die Folgen bei Unterschreitung der in der
Richtlinie vorgegebenen Sanitärausstattung. Grundsätzlich ist in der Richtlinie eine Mindestausstattung definiert,
die bei einer beabsichtigten Veränderung des Sanitärbereiches, wie sie
beispielsweise durch eine Sanierung oder Erweiterung bei einer
Kapazitätserhöhung auftreten kann, vorgehalten werden muss. Weil sich jedoch insbesondere die baulichen und räumlichen Bedingungen erheblich
unterscheiden, ist dessen ungeachtet jede Einrichtung individuell zu prüfen.
Sollte es aus Platzgründen z.B. nicht möglich sein, ein weiteres
Handwaschbecken oder eine zusätzliche Toilette nachzurüsten, wird dieser Aspekt
für den Antragsteller nicht nachteilig ausgelegt. Voraussetzung ist jedoch eine vertretbare hygienische Situation, die
nach Absprache mit dem Gesundheitsamt zu sichern ist. Mithin können Unterschreitungen der Mindestausstattung des
Sanitärbereiches zulässig sein und somit ohne Auswirkung auf die Erteilung
einer Betriebserlaubnis bleiben. Keineswegs ist in diesem Fall die Erlaubnis zu
versagen oder zu widerrrufen. Nach ausgiebiger Diskussion zum Punkt 2.1.7 – Fremdnutzung von
Räumen - wird der 2. Absatz ganz gestrichen. Unter Berücksichtigung aller Vorschläge, die in der Diskussion noch zur
Anlage 1 der Richtlinie gekommen sind, stellt der Vorsitzende des Ausschusses
die Richtlinie zur Abstimmung unter dem Vorbehalt, dass diese Ergänzungen
eingearbeitet werden, die mit 9 Ja-Stimmen
und 2 Enthaltungen angenommen wird. Anschließend wird die Beschlussvorlage mit 10 Ja-Stimmen und einer
Enthaltung dem Kreistag zur Beschlussfassung weiter empfohlen. 18:10 Uhr Herr Schmidtgen geht. Nachtrag zum Protokoll: In Nachbereitung der Sitzungen von Unterausschuss und
Jugendhilfeausschuss wurden insbesondere die Diskussionen zu den zeitweisen
Überbelegungen der Einrichtungen betrachtet. Um Einrichtungsträger bei der
Inanspruchnahme der 2. Alternative zum Punkt 2.1.5 der Richtlinie zu entlasten
und eventuellen Verletzungen der Meldepflichten vorzubeugen, wurde durch die
Verwaltung folgende Festlegung getroffen und zusätzlich in die Richtlinie
eingearbeitet: Die Meldepflicht der Einrichtungsträger, die bei einer Belegung von über
5 – 10 % vorgesehen war, wird aufgehoben. Mithin kann jeder
Einrichtungsträger, der sich für die Inanspruchnahme der 2. Alternative
(zeitweilige Überbelegung von bis zu 10 %) entscheidet, diese eigenverantwortlich
in Anspruch nehmen. Weiter Mitteilungen an das Jugendamt sind somit nicht mehr notwendig. |
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